{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__60-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"4 StR 60/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 60/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 26. Oktober 2006 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung \n\ndes sichergestellten Haschischs sowie des Erlöses aus der Notveräußerung \n\ndes bei der Tat benutzten Fahrzeugs angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nzutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 20. Februar 2007. \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Überprüfung \n\nnicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht dem An-\n\ngeklagten rechtsfehlerhaft sein Verteidigungsverhalten strafschärfend angela-\n\nstet hat. \n\na) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf durchgehend in Abrede gestellt \n\nund sich dahin eingelassen, das in dem Mercedes Cabriolet CLK 320 aufgefun-\n\ndene Haschisch gehöre ihm nicht. Er habe das Fahrzeug zuvor an seinen Be-\n\nkannten Abdelkarim E. A. verkauft und es diesem durch Aushändigung der \n\nFahrzeug- und Garagenschlüssel auch bereits übertragen. Diese Einlassung \n\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei widerlegt. Dies rechtfertigte es jedoch nicht, \n\nstrafschärfend zu werten, dass der Angeklagte \"den Tatverdacht wider besse-\n\nres Wissen gezielt auf den nicht mehr in Deutschland aufhältigen Monaim \n\nB. gelenkt hat“ (UA 37), bei dem es sich um den von dem Angeklagten \n\nbenannten, unter falscher Identität in die Bundesrepublik eingereisten „E. \n\nA. “ handelt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen, sich damit zu \n\nverteidigen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt; auch dann, wenn \n\nsich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurech-\n\nnung bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 50 ff.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten \n\n4, 5, 10). Anders kann es sich allerdings verhalten - und dann eine Strafschär-\n\nfung rechtfertigen - wenn Umstände im Rahmen einer Falschbelastung hinzu-\n\nkommen, nach denen sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu \n\nmissbilligenden Einstellung darstellt (BGH aaO). Ein solcher Umstand kann - \n\nwovon ersichtlich die Strafkammer ausgegangen ist - auch darin gesehen wer-\n\nden, dass der die Tat leugnende Angeklagte einen völlig Unschuldigen der Tat-\n\nbegehung bezichtigt (vgl. BGH StV 1995, 633, 634). Auch wenn dem Tatrichter \n\nbei der Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Verteidigungsvorbringen die \n\nGrenzen angemessener Verteidigung überschreitet, ein Beurteilungsspielraum \n\nzuzubilligen ist (vgl. BGH aaO), rechtfertigt dies hier die strafschärfende Wer-\n\ntung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten schon deshalb nicht, weil er - \n\ninsoweit entgegen der Annahme des Landgerichts – Monaim B. alias \n\nAbdelkarim E. A. nicht etwa \"gezielt\" (UA 37) des Handeltreibens mit der \n\nsichergestellten Haschischmenge bezichtigt hat, sondern sich lediglich damit \n\nverteidigt hat, er habe das Fahrzeug an ihn verkauft. Angesichts dieser - fraglos \n\nzulässigen - Verteidigungsstrategie musste er, wenn er nicht von seinem \n\nSchweigerecht Gebrauch machen wollte (vgl. BGHR aaO Verteidigungsverhal-\n\nten 5), den Käufer auch namhaft machen, denn es wäre von vornherein klar \n\ngewesen, dass ihm eine Einlassung, er kenne den Namen des Käufers nicht, \n\nschon angesichts des Wertes des Fahrzeugs nicht geglaubt würde. Der Ange-\n\nklagte hat auch nicht etwa definitiv behauptet, das Haschisch gehöre dem von \n\nihm benannten Käufer des Pkw bzw. es sei von diesem in dem Pkw gebunkert \n\nworden. Vielmehr hat er insoweit lediglich eine Vermutung geäußert (UA 13 \n\na.E.). Dass sich eine solche Vermutung - ausgehend von der Verteidigungsstra-\n\ntegie des Angeklagten - aufdrängen konnte, liegt unabhängig davon auf der \n\nHand, dass der Hinweis des Angeklagten, \"E. A. \" sei bereits einmal im Zu-\n\nsammenhang mit einem Haschischgeschäft festgenommen worden, zutraf. Je-\n\ndenfalls kann in der Einlassung eine besonders herabwürdigende Verleumdung \n\ndes von dem Angeklagten als Käufer benannten \"E. A. \" nicht gesehen \n\nwerden, die im Rahmen eines sonst zulässigen Verteidigungsverhaltens straf-\n\nschärfend gewertet werden könnte (vgl. BGH aaO). Schließlich hat das Landge-\n\nricht selbst gesehen, dass die Gefahr einer Strafverfolgung für den nicht mehr \n\nin Deutschland aufhältigen Monaim B. von vornherein \"denkbar gering“ \n\nwar (UA 37). Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgen, die ihm aus der Ein-\n\nlassung des Angeklagten erwachsen konnten (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. \n\n54), kann deshalb daraus schwerlich eine rechtsfeindliche Einstellung des An-\n\ngeklagten hergeleitet werden. \n\n5 \n\nb) Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt allerdings nicht die Strafrah-\n\nmenwahl. Denn schon angesichts der \"enorm großen Drogenmenge\" hat das \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles des \n\n§ 29 a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a \n\nAbs. 1 BtMG entnommen. Der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen \n\nSicherheit ausschließen, dass die verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklag-\n\nten durch die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung beeinflusst worden \n\nist. \n\n6 \n\nÜber die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Einer Aufhebung der zuge-\n\nhörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil der Aufhebungsgrund lediglich in \n\neinem Wertungsfehler liegt (BGH, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR \n\n263/93). Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, \n\ndie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/4-str-60-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/4-str-60-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__60-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:57.031357+00:00"}}