{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"4 StR 56/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 56/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 29. September 2006 im Maß-\n\nregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die formel-\n\nlen und materiellen Vorraussetzungen der Unterbringung nach § 66 Abs. 1 \n\nStGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es - sachverständig beraten - von ei-\n\nner Unterbringung gemäß § 64 StGB wegen deren Aussichtslosigkeit abgese-\n\nhen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, \n\nvon einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB \n\ndie Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-\n\nchen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 \n\n- 4 StR 530/06). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des An-\n\ngeklagten gemäß § 63 StGB deshalb verneint, weil die für beide Taten ange-\n\nnommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch \n\ndie hochgradige Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten (3,0 ‰ bei Begehung \n\nder gefährlichen Körperverletzung) bewirkt wurde. Das schloss eine Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB \n\nindes noch nicht von vornherein aus. Zwar kommt die Anwendung des § 63 \n\nStGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich \n\nverminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur \n\nvorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden \n\nist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB \n\naber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften \n\nAlkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist \n\n(st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9). Nichts anderes \n\ngilt bei einer Politoxikomanie, die auf einer krankhaften Sucht beruht. Das Land-\n\ngericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei \n\ndem Angeklagten eine krankhafte Sucht nach Alkohol und anderen Drogen vor-\n\nliegt. \n\n4 \n\nAnhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem festgestellten Verlauf des Al-\n\nkohol- und Drogenmissbrauchs, der bereits im Jahre 1995 zur Anordnung der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB \n\nführte, die - mit mehreren Unterbrechungen infolge des Entweichens des Ange-\n\nklagten - von Mitte 1996 bis Mitte Juli 1998 dauerte und im Ergebnis erfolglos \n\nblieb. Der Angeklagte setzte danach seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch \n\n(Heroin, Marihuana, Amphetamine, Kokain und Medikamente) fort. Er befand \n\nsich im März 2006 einige Tage in stationärer Entzugsbehandlung und kurz da-\n\nnach nochmals in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Dort \n\nwurden eine akute Intoxikation mit multiplen Substanzen sowie eine Politoxiko-\n\nmanie diagnostiziert. Damit liegen Umstände vor, die üblicherweise mit dem \n\nBegriff einer Sucht verbunden werden. \n\n5 \n\nDie Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden \n\nkrankhaften Sucht nach Alkohol und anderen Drogen war hier nicht etwa des-\n\nhalb entbehrlich, weil das Landgericht - auch darin dem Sachverständigen fol-\n\ngend - das Vorliegen eines überdauernden psychischen Sachverhalts, der als \n\nkrankhaft seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen wäre, \n\nund ebenso eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne dieser Vor-\n\nschriften ausgeschlossen hat. Soweit es letzteres Kriterium betrifft, hat das \n\nLandgericht ausgeführt, es bestünden \"zwar viele Auffälligkeiten in der Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten\", insoweit handele es sich aber bei dem Angeklagten \n\nlediglich um eine \"dissoziale\" Persönlichkeit. Auch wenn diese Persönlichkeits-\n\nstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, \n\nder bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steu-\n\nerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Vermin-\n\nderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils \n\nakute Alkoholintoxikation - möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch \n\nanderer Drogen - herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfer-\n\ntigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar \n\n2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213). \n\n6 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht - wäre es da-\n\nvon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des An-\n\ngeklagten nach § 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Zwar ist die \n\nUnterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kein \"geringeres“, sondern ein \"anderes“ Übel als die Sicherungsverwah-\n\nrung, zumal beide Maßregeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich die \n\nUnterbringung nach § 63 StGB schon deshalb regelmäßig als die weniger be-\n\nschwerende Maßregel, weil ihr Vollzug grundsätzlich vor dem Vollzug der Strafe \n\nstattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB). Auch \n\naus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbar-\n\nkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der An-\n\nordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzu-\n\nräumen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 \n\n- 4 StR 530/06). \n\n7 \n\nDer Maßregelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Prüfung und Ent-\n\nscheidung. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/4-str-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/4-str-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:06.300756+00:00"}}