{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__49-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"4 StR 49/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 49/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 28. September 2006 - mit \n\nAusnahme der Feststellungen, die bestehen bleiben - \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"gemeinschaftlichen\" uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für \n\nschuldig befunden und aus der dafür erkannten Einzelstrafe von zwei Jahren \n\nFreiheitsstrafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung unter Einbezie-\n\nhung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bie-\n\nlefeld vom 23. August 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier \n\nMonaten gebildet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum \n\nSchuld- und Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. Zu Recht beanstandet \n\ndie Revision, dass das Landgericht seine Auffassung, der Angeklagte sei bei \n\ndem (letztlich gescheiterten) Kokaintransport von Brasilien nach Europa als \n\n(Mit-)Täter des von Susan L. und niederländischen Hintermännern organisierten \n\nRauschgifthandels beteiligt gewesen, nicht begründet hat. Dessen hätte es aber \n\nschon deshalb bedurft, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend das Landgericht im Rah-\n\nmen der Strafzumessung selbst angenommen hat (UA 19) - lediglich eine un-\n\ntergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen ist (vgl. BGHSt - GS - 50, \n\n252, 266; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 568/06 m.w.N.). Das \n\ngilt zumal dann, wenn der Kurier - wie hier - mit dem An- und Verkauf des \n\nRauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von \n\nArt und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Ges-\n\ntaltung des Transports vorgegeben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni \n\n2006 - 2 StR 150/06 - und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Die Abgren-\n\nzung von Beihilfe und (Mit-)Täterschaft vorzunehmen war vorliegend auch nicht \n\ndeshalb entbehrlich, weil der Angeklagte in Brasilien nach Empfang des \n\nRauschgifts seine Begleiterin veranlasste, den Transport durchzuführen, weil er \n\nselbst das Risiko scheute. Ob er dadurch statt seiner bis dahin lediglich unter-\n\ngeordneten Rolle die Tatherrschaft in Bezug auf den Handel mit der zum \n\nTransport bestimmten Kokainmenge erlangte, ist eine Tatfrage, über die grund-\n\nsätzlich der Tatrichter \n\nzu entscheiden hat. Gegen die Wertung \n\n(mit-)täterschaftlicher Beteiligung kann hier zumal sprechen, dass der Ange-\n\nklagte in Brasilien in telefonischem Kontakt mit Susan L. stand, \"die ihm im Ein-\n\nzelnen mitteilte, was er zu tun hatte\" (UA 9), und er sie dementsprechend auch \n\ndavon unterrichtete, dass er den Transport nicht selbst durchführen werde. \n\n3 \n\n4 \n\nÜber die Sache ist deshalb neu zu entscheiden. Von dem aufgezeigten \n\nRechtsfehler sind die getroffenen Feststellungen nicht berührt; diese können \n\ndeshalb bestehen bleiben, was ergänzende Feststellungen durch den neuen \n\nTatrichter nicht ausschließt. \n\n2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat not-\n\nwendigerweise die Aufhebung des an sich milden Strafausspruchs zur Folge. \n\nDeshalb ist auch über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung neu zu entschei-\n\nden. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 \n\ni.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung erbrachter Bewäh-\n\nrungsleistungen zu befinden. Der Senat könnte auf die von dem Beschwerde-\n\nführer allein erhobene Sachrüge das Unterbleiben dieser Anrechnungsent-\n\nscheidung in dem angefochtenen Urteil nicht beachten. Denn das Landgericht \n\nhat zu der einbezogenen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gerade \n\nkeine Feststellungen zu Bewährungsauflagen und ihrer Erfüllung getroffen. Bei \n\ndieser Sachlage hätte es einer Verfahrensrüge bedurft \n\n(BGHSt \n\n35, 238; BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01), wenn nicht der \n\nStrafausspruch bereits - wie aufgezeigt - aus anderen Gründen der Aufhebung \n\nunterläge. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/4-str-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/4-str-49-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:06.964715+00:00"}}