{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__34-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"4 StR 34/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 34/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2007 gemäß § 349 StPO \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 11. September 2006 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in \n\n10 Fällen (II 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden \n\nist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen Vergewaltigung in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen der ersten vaginalen Ver-\n\ngewaltigung seiner damals vierzehnjährigen Stieftochter (Fall II 2 der Urteils-\n\ngründe) zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. \n\nInsbesondere ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-\n\nzelnen ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das \n\nLandgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der mittlerweile dreißigjährigen \n\nGeschädigten keine sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung in den übrigen \n\nzehn Fällen keinen Bestand. \n\nNach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte nach der oben ge-\n\nnannten Vergewaltigung, die im Spätsommer/Herbst 1991 stattgefunden und \n\nbei der er die Gegenwehr seiner Stieftochter mit Gewalt überwunden hatte, bis \n\nMitte 1993 noch weitere zehnmal den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkläge-\n\nrin aus. \"Anfänglich versuchte die Nebenklägerin noch, sich gegen den Ange-\n\nklagten zur Wehr zu setzen. Nachdem sie erkannte, dass sie keine Chance ge-\n\ngen den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten hatte, leistete sie später \n\nkeine Gegenwehr mehr. Auch aus Angst, der Angeklagte werde etwaigen Wi-\n\nderstand wie in der Vergangenheit gewaltsam brechen, ließ sie den Ge-\n\nschlechtsverkehr über sich ergehen, ...\" (UA 7). \n\n5 \n\nDiese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten, der von \n\nseinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, wegen Vergewaltigung in diesen \n\nFällen nicht. Auch bei serienmäßig begangenen Vergewaltigungstaten, zumal \n\nwenn diese über einen erheblichen Zeitraum (hier: mehr als anderthalb Jahre) \n\nbegangen werden, bedarf der jeweilige Einsatz des Nötigungsmittels genauer \n\nFeststellungen (st. Rspr., vgl. BGHSt 42, 107 f.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 \n\nSatz 1 Mindestfeststellungen 7). \n\n6 \n\nZwar legen die Feststellungen nahe, dass es in einigen dieser Fälle zur \n\nAnwendung von Gewalt gekommen ist, da sich die Nebenklägerin \"anfänglich\" \n\nnoch wehrte. Das Landgericht hat aber keine sicheren Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, in wie vielen Fällen der Angeklagte den Geschlechtsverkehr noch unter \n\nAnwendung von Gewalt erzwungen hat (UA 16). \n\n7 \n\nDennoch hält die Strafkammer jeweils den Tatbestand der Vergewalti-\n\ngung für gegeben, weil sie der Annahme ist, in allen Fällen habe jedenfalls \"die \n\nfrüher angewendete Gewalt auf die Nebenklägerin als konkludente Gewaltan-\n\ndrohung fortgewirkt\" (UA 16). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar \n\nkann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB \n\nfortwirken (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. auch Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.w.N.) und dazu führen, dass das Opfer nur aus \n\nFurcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. \n\nWenn jedoch - wie hier - zwischen Gewaltanwendung und dem späteren Ge-\n\nschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder sogar Monaten \n\nliegt, kommt eine Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor \n\nGewalt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 42, 107, 111; BGH NStZ 1986, 409). Im \n\nÜbrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor \n\nGewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus. Der Täter \n\nmuss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-\n\nhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb \n\nden Geschlechtsverkehr erduldet (BGHSt 42, 107, 111 m.w.N.). Dies könnte \n\nhier deswegen fraglich sein, weil die Nebenklägerin nach ihren Bekundungen \n\n\"in einer großen Zahl der späteren Fälle\" noch nicht einmal \"auch nur verbalen \n\nWiderstand mehr geleistet hat\" (UA 10). \n\n3. Hinsichtlich der unter II 3 der Urteilsgründe beschriebenen Fälle bedarf \n\ndie Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. \n\nWegen der teilweisen Aufhebung der Verurteilung hat auch die erkannte \n\nGesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. \n\n8 \n\n9 \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/4-str-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/4-str-34-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:26.868291+00:00"}}