{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"4 StR 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 26/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 19. Oktober 2006 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-\n\nscheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen und wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-\n\ngegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit \n\ndas Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nAngesichts der getroffenen Feststellungen hätte sich das Landgericht zur \n\nPrüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, veran-\n\nlasst sehen müssen. \n\nDer 27jährige, einschlägig vorbestrafte Angeklagte kam erstmals im Alter \n\nvon 18 Jahren mit Drogen in Kontakt, rauchte anfangs Haschisch und begann \n\nnach zwei Jahren regelmäßig Heroin zu rauchen und gelegentlich zu spritzen. \n\nNach verschiedenen Entwöhnungs- und Substitutionstherapien wurde er immer \n\nwieder rückfällig. Vor Beginn der Tatserie benötigte er eigenen Angaben zu \n\nFolge fünf bis acht Gramm Heroin täglich. Das Landgericht hat seine hochgra-\n\ndige Drogenabhängigkeit festgestellt und ist davon ausgegangen, dass der An-\n\ngeklagte sämtliche Taten beging, um durch die illegalen Drogengeschäfte sei-\n\nnen eigenen erheblichen Heroinkonsum zu finanzieren. \n\n4 \n\nAngesichts dieser Umstände lag eine Maßregelanordnung nach § 64 \n\nStGB nahe. Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender \n\nsachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 \n\nStGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer - rechtsfeh-\n\nlerfrei - von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegan-\n\ngen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines \n\nHanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad \n\neiner seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). Den bisherigen Urteilsfeststel-\n\nlungen kann trotz der Rückfälligkeit nach Entwöhnungs- bzw. Substitutionsbe-\n\nhandlungen auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete \n\nAussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht \n\n(BVerfGE 91, 1 ff.). \n\n5 \n\nDie unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung \n\neines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der \n\nAngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im \n\nweiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die \n\nNichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechts-\n\nmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). \n\n6 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der \n\nUnterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/4-str-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/4-str-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:59.640667+00:00"}}