{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__23-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"4 StR 23/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 23/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n19. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 28. Juni 2006 wird verworfen. \n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-\n\nellen Missbrauchs eines Kindes in 201 Fällen und des sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in einem weiteren Fall aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nI. \n\n2 \n\nDem Angeklagten lag zur Last, seit 1991 bis zum 26. Januar 1996 mit \n\nseiner am 27. Januar 1982 geborenen Tochter Nadine W. , der Nebenklä-\n\ngerin, in mindestens 200 Fällen den Beischlaf vollzogen und in mindestens ei-\n\nnem weiteren Fall seinen Finger in die Scheide des Kindes eingeführt zu haben. \n\nFerner habe er zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1991 an \n\nder Scheide des Kindes geleckt. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und angegeben, im Tat-\n\nzeitraum keine sexuellen Handlungen an seiner Tochter vorgenommen zu ha-\n\nben. Er habe lediglich einmal, allerdings als die Nebenklägerin schon 17 oder \n\n18 Jahre alt gewesen sei, in betrunkenem Zustand mit ihr den Geschlechtsver-\n\nkehr durchgeführt. Das Landgericht hat diese Einlassung nicht für widerlegbar \n\nangesehen. Den Angaben der Nebenklägerin ist es nicht gefolgt. Zur Begrün-\n\ndung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin in der \n\nHauptverhandlung in mehreren Punkten bewusst unwahre Angaben gemacht \n\nhabe und ihre Aussage überdies in Teilen widersprüchlich und zu den Tatvor-\n\nwürfen durchweg detailarm gewesen sei. Zudem habe sie bereits im Jahre \n\n2000 ihren Vater des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Ein daraufhin einge-\n\nleitetes Ermittlungsverfahren sei jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt \n\nworden, nachdem die Nebenklägerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht \n\nGebrauch gemacht habe und über ihre Schwester der Polizei habe mitteilen \n\nlassen, sie - die Nebenklägerin - habe gelogen und der sexuelle Missbrauch \n\ndurch den Angeklagten sei von ihr erfunden gewesen. \n\n4 \n\nGegen die Freisprechung des Angeklagten wendet sich die Nebenkläge-\n\nrin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die zulässig (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 3) erhobene \n\nVerfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags der Staats-\n\nanwaltschaft auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum \n\nBeweis der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin wendet, ist unbe-\n\ngründet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der tragfähigen Begrün-\n\ndung, selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der zum Zeit-\n\npunkt der Hauptverhandlung 23 bzw. 24 Jahre alten Zeugin zu verfügen, abge-\n\nlehnt. \n\n6 \n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung ihrer Glaub-\n\nwürdigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass \n\nBerufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholo-\n\ngischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussa-\n\ngen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist und dass sie diese Sach-\n\nkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. \n\n7 \n\nBesonderheiten, die hier ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sach-\n\nverständigen erforderlich gemacht haben könnten (vgl. hierzu BGH NStZ-RR \n\n2006, 241), sind nicht ersichtlich. Solche haben sich insbesondere nicht daraus \n\nergeben, dass Gegenstand der Aussage Straftaten gegen die sexuelle Selbst-\n\nbestimmung sind und die Nebenklägerin zur Zeit der vorgeworfenen Taten zwi-\n\nschen neun und 13 Jahre alt, mithin im kindlichen Alter war. Auch eine - wie \n\nhier - nicht als Jugendschutzkammer tätige allgemeine Strafkammer verfügt \n\nregelmäßig über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung eines im Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung erwachsenen, zudem, was die Strafkammer rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt hat, mit zumindest durchschnittlichen intellektuellen Fähigkei-\n\nten ausgestatteten Opfers einer Sexualstraftat. Zwar hat sich mit Blick auf die \n\nAussageentstehung und das Aussageverhalten der Nebenklägerin die Beweis-\n\nwürdigung im vorliegenden Fall als durchaus schwierig erwiesen. Indes gingen \n\ndie sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Beweiswürdigung noch nicht \n\nüber das Maß hinaus, das vom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Freisprechung des Angeklagten hält auch der sachlich-rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\na) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt \n\ngrundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisions-\n\ngericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu \n\nersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine ande-\n\nre Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhande-\n\nne, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsge-\n\nricht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (st. \n\nRspr.; etwa BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). \n\n10 \n\nb) Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochte-\n\nne Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der den An-\n\ngeklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese \n\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch in ihrer Gesamt-\n\nheit gewürdigt (UA 13, 15, 20 und 23). Dass es sich im Ergebnis nicht von der \n\nZuverlässigkeit der belastenden Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen \n\nund deshalb Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden \n\nvermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aus-\n\nsage der Nebenklägerin erkennbar davon leiten lassen, dass diese im Zusam-\n\nmenhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen sowohl in zu-\n\nrückliegender Zeit als auch in der Hauptverhandlung bewusst unwahre Anga-\n\nben gemacht hat. Sie hat nicht nur ihre Angaben, die zur Einleitung des frühe-\n\nren Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten im Jahre 2000/2001 führten, \n\nwieder zurückgenommen und sich selbst der Lüge bezichtigt, sondern sie hat \n\nauch in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig behauptet, sich auf Empfehlung \n\nihrer Therapeutin nach ihrem Auszug aus der väterlichen Wohnung nochmals \n\nzum Angeklagten ins Bett gelegt zu haben, um \"zu testen, ob er immer noch \n\netwas von ihr wolle\". Ferner hat sie falsche Angaben zu ihren Kontakten mit der \n\nLebensgefährtin \n\nihres Vaters und zu einem angeblichen sexuellen \n\nÜbergriff durch einen Bekannten gemacht. Stellt sich jedoch in einem Fall, in \n\nwelchem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, heraus, dass die Hauptbe-\n\nlastungszeugin bewusst unwahre Angaben gemacht hat, sind strenge Anforde-\n\nrungen an die Beweiswürdigung zu stellen und der Tatrichter muss außerhalb \n\nder Zeugenaussage liegende gewichtige Umstände feststellen, die es ihm er-\n\nmöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159; 44, \n\n256, 257). \n\n12 \n\nDass der Tatrichter hier solche Umstände nicht in ausreichendem Maße \n\nzu erkennen vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das \n\nLandgericht hat vielmehr zu Recht auf die Detailarmut der Schilderungen der \n\nNebenklägerin auch gegenüber dritten Personen, auf Widersprüche in ihren \n\nAussagen jedenfalls zum Randgeschehen der Taten und auf ihr ambivalentes \n\nVerhalten gegenüber dem Angeklagten verwiesen. Es hat ferner hervorgeho-\n\nben, dass die Nebenklägerin auf Grund der von ihr als tiefe Verletzung empfun-\n\ndenen Zurückweisung durch ihren Vater ein Motiv zur (erneuten) Anzeigeerstat-\n\ntung gehabt habe. Außerdem verfüge sie über eine ausreichende Phantasiebe-\n\ngabung, was sich daran zeige, dass sich die Nebenklägerin bereits im Jahre \n\n2002 daran beteiligt habe, einen Bekannten wider besseres Wissen eines ge-\n\ngen sie gerichteten sexuellen Übergriffs zu bezichtigen und diesen wahrheits-\n\nwidrigen Sachverhalt auch in der jetzigen Hauptverhandlung in Übereinstim-\n\nmung mit ihren diesbezüglichen früheren Angaben wiederholt habe. \n\n13 \n\nDiesen Umständen hat die Strafkammer Beweisanzeichen gegenüber-\n\ngestellt, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen \n\nkönnen. Sie hat dabei auch in noch ausreichender Weise die Aussagegenese \n\ndargestellt und bedacht, dass der Angeklagte eingeräumt hat, mit der Neben-\n\nklägerin einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, als diese 17 bzw. \n\n18 Jahre alt gewesen sei. Dass sich das Landgericht gleichwohl in Anbetracht \n\ndes Aussageverhaltens der Nebenklägerin nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer \n\nAngaben zu überzeugen vermocht hat, ist deshalb vom Revisionsgericht hinzu-\n\nnehmen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/4-str-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/4-str-23-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:23.571394+00:00"}}