{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"4 StR 11/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 11/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n10. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenkläger-Vertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt \n\nwurde; von der Aufhebung ausgenommen sind die \n\nFeststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen \n\nund zur Schuldfähigkeitsbeurteilung, die bestehen \n\nbleiben; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe: le-\n\nbenslange Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzel-\n\nstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-\n\nstrafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte - \n\nohne nähere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte stand seit dem Jahre 2002 mit den späteren Tatopfern, \n\nden beiden polnischen Brüdern Tomasz H. und Piotr He. in Kontakt. \n\nBeide suchten Abnehmer für nach Deutschland zu schmuggelnde Zigaretten. \n\nDer Angeklagte machte sie mit Janus K. bekannt, der sich auf das Geschäft \n\neinließ. Für seine \"Vermittlung\" wurde der Angeklagte von den Brüdern mögli-\n\ncherweise damit belohnt, dass er - als an Waffen Interessierter - eine funktions-\n\nfähige halbautomatische Selbstladepistole FN, Kaliber 7,65 mm Browning, er-\n\nhielt. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hatte ein gutes Verhältnis zu den späteren Tatopfern, die \n\nihn in Abständen in Dortmund besuchten. Mehrfach kam es auch dazu, dass er \n\nseine Wohnung zur Übernachtung der beiden oder ihrer Begleitung zur Verfü-\n\ngung stellte. Den Brüdern ging es bei ihren Aufenthalten in Deutschland regel-\n\nmäßig um die Durchführung krimineller Machenschaften. \n\n5 \n\nAm Morgen des 21. Oktober 2005, einem Freitag, erschienen beide in \n\nBegleitung des Tadeusz M. , um das Wochenende in Dortmund zu verbringen \n\nund wiederum kriminelle Geschäfte zu tätigen. Der Angeklagte empfing sie \n\nherzlich und übergab ihnen einen Schlüssel für die Wohnung. Im Verlaufe des \n\nSamstag kam es jedoch zwischen dem Angeklagten und den Besuchern zu \n\nSpannungen und es war die Rede davon, dass sie am Abend bzw. in der Nacht \n\nwieder abreisen sollten. Sie verbrachten die Nacht außerhalb der Wohnung und \n\nkehrten am Sonntagmorgen zum Angeklagten zurück. Sie waren nun - wie sie \n\nmerkten - nicht mehr willkommen, was sie aber nicht hinderte, \"wie selbstver-\n\nständlich zu bleiben\". Sie wollten vor ihrer Abfahrt erst in der Wohnung des An-\n\ngeklagten schlafen. Als die Partnerin des Angeklagten zum Ausdruck brachte, \n\ndass sie mit dem Besuch nicht einverstanden war, beleidigten die Brüder sie \n\nund He. überschüttete sie in ihrem Bett mit einem Topf voll Wasser. Der \n\nAngeklagte war über dieses Verhalten \"überaus zornig\", ihm war aber klar, dass \n\ner körperlich gegen die Besucher nichts ausrichten konnte. Als sich He. noch \n\nüber ihn lustig machte, wurde er noch zorniger. Sein Versuch, telefonisch die \n\nPolizei herbeizurufen, beeindruckte die Brüder nicht. Einer von ihnen erklärte \n\nihm, sie würden der Polizei sagen, seine Partnerin habe 2 kg Rauschgift in ihrer \n\nScheide geschmuggelt; möglicherweise kündigten sie dem Angeklagten auch \n\nan, ihn beim Erscheinen der Polizei der Unterschlagung zu bezichtigen. Der \n\nAngeklagte machte daraufhin, um eine weitere Eskalation des Geschehens zu \n\nvermeiden, keinen weiteren Versuch, die Polizei herbeizurufen. Nach weiteren \n\ngroben Beleidigungen der Partnerin des Angeklagten - auch in Gegenwart eines \n\nvom Angeklagten zur \"Entspannung\" der Situation herbeigerufenen Ehepaars, \n\ndas Wodka mitbrachte, wovon getrunken wurde - legten sich die Besucher \n\nschlafen; alle drei waren übermüdet. \n\n6 \n\nDie Wut und der Zorn des Angeklagten über die Beleidigungen seiner \n\nPartnerin und damit auch seiner Person hatten jetzt ein solches Maß erreicht, \n\ndass er es nicht mehr hinnehmen wollte, dass die Brüder in der Wohnung blie-\n\nben. Er holte die bereits genannte Pistole, in deren Magazin sich mindestens \n\ndrei Patronen befanden, lud sie durch und gab einen Schuss über die auf der \n\nSchlafcouch im Wohnzimmer schlafenden H. und M. hinweg in Rich-\n\ntung der in Leichtbauweise erstellten Wand ab. Das Geschoss durchschlug die \n\nWand und blieb im Türblatt der Wohnungstür stecken. Hierdurch wachten Ta-\n\ndeusz M. und möglicherweise auch kurz H. auf. Falls Letzterer “kurz \n\nwach“ wurde und äußerte, dass ihm der Angeklagte ruhig ins Gesäß schießen \n\nkönne, “so hatte er das Geschehen in seiner Schlaftrunkenheit nicht ernst ge-\n\nnommen. Er ging in diesem Fall nicht davon aus, dass ihm ein Angriff gegen \n\nLeib und Leben seitens des Angeklagten drohe“ (UA 17 f.). He. schlief wei-\n\nter. Der Angeklagte sagte dem Tadeusz M. , der aufgestanden war, sie hät-\n\nten noch eine Viertelstunde Zeit; \"wenn sie bis dahin nicht aufgestanden seien, \n\nwerde er die anderen abknallen\". M. nahm diese Ankündigung nicht ernst. Er \n\nging ins Bad und kehrte dann wieder auf die Schlafcouch zurück, wo er mögli-\n\ncherweise im Sitzen \"döste\". \n\n7 \n\nDer Angeklagte wartete die festgesetzte Viertelstunde ab. Wut und Zorn \n\nbeherrschten ihn weiterhin. Er empfand es als zusätzliche Demütigung vor sei-\n\nner Freundin, dass die Brüder trotz des von ihm abgegebenen Schusses nicht \n\nreagiert hatten. In dieser Gemütsverfassung entschloss er sich, sich für die \n\nKränkungen und Demütigungen sowohl seiner Partnerin als auch ihm gegen-\n\nüber zu rächen, indem er die Schusswaffe gegen die Brüder einsetzte, um da-\n\ndurch gleichzeitig zu demonstrieren, dass man so nicht mit ihm umspringen \n\nkönne und dass er nicht der Mann sei, der leere Drohungen ausstößt. Er hielt \n\nsein beabsichtigtes Handeln nicht für erlaubt. Ihm war bewusst, dass H. \n\nden abgegebenen Schuss nicht als ernstzunehmende Warnung vor einem An-\n\ngriff gegen Leib und Leben verstanden hatte. Er wusste auch, dass beide Män-\n\nner, weil sie schliefen, einem Angriff gegenüber “hilflos“ sein würden. Er wollte \n\ndies zur Tatbegehung ausnutzen. \n\n8 \n\nIn Ausführung seines Vorhabens feuerte er aus 40 bis 60 cm Entfernung \n\neinen Schuss auf den Unterkörper des auf einem Klappbett in der Küche lie-\n\ngenden He. ab, wobei er es für möglich hielt, dass dieser dadurch zu Tode \n\nkommen würde. He. erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte ging so-\n\ndann in das Wohnzimmer, trat an den auf der Couch liegenden “nicht hand-\n\nlungsfähigen“ H. heran und schoss mit bedingtem Tötungsvorsatz \n\naus 20 bis 40 cm Entfernung auf dessen Oberkörper, wobei der Geschädigte \n\neinen Herzdurchschuss erlitt, an dem er binnen kurzem verstarb. \n\n9 \n\nIm Anschluss daran informierte der Angeklagte telefonisch die Einsatz-\n\nleitstelle der Feuerwehr von dem Geschehen, die den Notruf an die Polizei wei-\n\nterleitete. He. konnte daraufhin notärztlich versorgt und sein Leben konnte \n\ngerettet werden. Zur Tatzeit war der Angeklagte nur unerheblich alkoholisiert. \n\n10 \n\n2. Das Landgericht hat das Geschehen als Heimtücke-Mord (§ 211 \n\nAbs. 2 StGB) zum Nachteil des Tomasz H. und als gefährliche Kör-\n\nperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Geschädig-\n\nten He. gewertet. \n\n11 \n\nEs hat dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Mordmerkmals \"Heimtü-\n\ncke\" einer normativen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle be-\n\nrechtigter Arglosigkeit zu folgen sei (vgl. BGHSt 48, 207, 211); denn die Brüder \n\nhätten, als sie sich schlafen legten - bzw. bezüglich des Geschädigten H. \n\nim Falle seines kurzen Erwachens und Weiterschlafens - nicht mit einem Angriff \n\ngegen Leib und Leben während des Schlafs rechnen müssen. Bei der Tat zum \n\nNachteil des He. sei der Angeklagte vom Tötungsversuch strafbefreiend \n\nzurückgetreten. Auf Notwehr wegen der Missachtung seines Hausrechts durch \n\ndie Brüder könne er sich nicht berufen, weil er nicht mit Verteidigungswillen ge-\n\nhandelt habe. Im Hinblick auf die Beleidigungen seien die Angriffe bereits abge-\n\nschlossen gewesen und ihre Wiederholung habe auch nicht unmittelbar bevor-\n\ngestanden. \n\n12 \n\n3. Diese rechtliche Bewertung begegnet, soweit das Mordmerkmal der \n\nHeimtücke bejaht wurde, im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Tomasz \n\nH. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie auf einer unzurei-\n\nchend festgestellten Tatsachengrundlage beruht. \n\n13 \n\na) Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in der \n\nRegel “heimtückisch“ handelt, wer einen Schlafenden tötet; denn der Schlafen-\n\nde ist regelmäßig arg- und wehrlos. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen \n\ndarauf, dass ihm nichts geschehen werde, und in diesem Vertrauen überliefert \n\ner sich der Wehrlosigkeit (BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386; BGH NStZ 2006, \n\n338, 339). Allerdings macht die Rechtsprechung seit jeher von diesem Grund-\n\nsatz Ausnahmen: So wird es etwa als zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke \n\nvorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde \n\n(vgl. BGHSt 23, 119, 121; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967 – 4 StR 199/67) oder \n\nwenn es auf Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit - \n\nnicht in der Lage war, die (Angriffs-) Absicht des Täters zu erkennen und des-\n\nsen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490, 491: auf \n\nGrund seiner “gesundheitlichen Konstitution“; MünchKomm-Schneider § 211 \n\nRdn. 133 m.w.N.). Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles \n\n(BGHSt 48, 207, 210). \n\n14 \n\nDer vom Landgericht gezogene Schluss, Tomasz H. sei arg-\n\nlos gewesen, als er (wieder) einschlief, ist durch die bisherigen Feststellungen \n\nnicht rechtsfehlerfrei belegt; denn mit den Besonderheiten des Falles setzt sich \n\ndas Schwurgericht nicht auseinander (UA 48 f.): Der Angeklagte hatte, bevor er \n\nden Tötungsvorsatz fasste, mit der späteren Tatwaffe einen Warnschuss abge-\n\ngeben. Es bleibt nach den Feststellungen offen, warum H. nach dem \n\nSchuss möglicherweise nur “kurz“ aufwachte und er sofort wieder einschlief. \n\nBeruhte dies darauf, dass er infolge Übermüdung (UA 17) und Alkoholisierung \n\n(UA 15) vom Schlaf übermannt worden war, so könnte das seiner Arglosigkeit \n\nentgegenstehen; denn dann hätte er möglicherweise nur sein körperliches Un-\n\nvermögen zur Abwehr eines Angriffs, nicht aber seine Arglosigkeit mit in den \n\nSchlaf genommen. \n\n15 \n\nb) Zum subjektiven Tatbestand einer “heimtückisch“ begangenen Tötung \n\ngehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat \n\nausnutzt (vgl. BGHSt 50, 16, 28; BGH NStZ 2005, 688, 689). Die Überzeugung \n\ndes Landgerichts, dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch die bisherigen \n\nFeststellungen ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nicht fernliegend ist näm-\n\nlich, dass der Angeklagte lediglich die durch den Schlaf bewirkte Wehrlosigkeit \n\ndes Tatopfers ausnutzen wollte (vgl. UA 19, 54: Ausnutzen der Hilflosigkeit). \n\nDas reichte aber zur Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht aus (vgl. \n\nBGHSt 19, 321; 32, 382, 388). Auch insofern bedarf es weiterer Feststellungen. \n\n16 \n\n4. Die Verurteilung wegen Mordes hat daher keinen Bestand. Dagegen \n\nbegegnen der Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener (vgl. BGHSt 16, \n\n397 f.) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Piotr He. und die in-\n\nsoweit verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren keinen rechtlichen Bedenken. \n\nDies selbst dann, wenn der Tötungsversuch, von dem der Angeklagte strafbe-\n\nfreiend zurückgetreten ist, nicht “heimtückisch“ begangen wurde; denn insoweit \n\nberuhte das Urteil nicht auf der entsprechenden rechtsfehlerhaften Bewertung. \n\n17 \n\n5. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Mordes müssen die Urteilsfest-\n\nstellungen aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe. Die Fest-\n\nstellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen (UA 7 letzter Absatz bis UA 17 \n\nEnde des ersten Absatzes, UA 20 zweiter Absatz bis UA 31 Ende des ersten \n\nAbsatzes) sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern jedoch nicht berührt; sie \n\nkönnen daher bestehen bleiben. Das gilt auch für die rechtsfehlerfrei festgestell-\n\nte uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA 57 bis UA 58 Ende \n\ndes Absatzes vor VI.). Ergänzende Feststellungen sind insoweit möglich, sofern \n\nsie den bestehen bleibenden nicht widersprechen. \n\n18 \n\nSoweit Feststellungen aufgehoben wurden, wird der nunmehr entschei-\n\ndende Tatrichter neue Feststellungen zu treffen haben, und zwar unabhängig \n\n19 \n\n20 \n\nvon den Tatsachenfeststellungen, die dem in Rechtskraft erwachsenen Ur-\n\nteilsteil im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Piotr He. zugrunde liegen. \n\n6. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: \n\nFalls die nunmehr entscheidende Schwurgerichtskammer dieselben \n\nFeststellungen trifft wie bisher, sie rechtsfehlerfrei feststellt, dass Thomasz \n\nH. arglos war, als er (wieder) einschlief, und der Angeklagte die Arg- \n\nund Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tat ausnutzte, stünde die in \n\nBGHSt 48, 207 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Verur-\n\nteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht entgegen. Der Senat hat bereits Zweifel, \n\nob er mit Blick auf möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 [GS] [Kritik an einer “normativen \n\nRestriktion“ des Begriffs der Arglosigkeit]; 33, 363, 364 f. [3. Strafsenat] [Arglo-\n\nsigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer mit einem Angriff \n\nhätte rechnen müssen]; BGH GA 1967, 244, 245 [4. Strafsenat] [Arglosigkeit \n\nauch, wenn das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen]) der in BGHSt \n\n48, 207, 209, 211 vom 1. Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen könn-\n\nte, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer “normativ orientierten einschrän-\n\nkenden Auslegung zugänglich“ mit der Folge, dass - für den dort entschiedenen \n\nFall - der Annahme heimtückischen Handelns entgegensteht, dass der später \n\nGetötete mit Gegenwehr hätte \n\nrechnen müssen \n\n(kritisch auch BGH \n\nNStZ 2005, 688, 689 [2. Strafsenat]). Der Senat muss hierzu nicht abschließend \n\nStellung nehmen; denn die in BGHSt 48, 207 für den Fall eines gegenwärtigen \n\nerpresserischen Angriffs durch den später Getöteten bejahte Einschränkung \n\ndes Begriffs der Arglosigkeit ist auf eine Fallgestaltung wie hier nicht übertrag-\n\nbar (vgl. auch BGHSt 48, 207, 212). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/4-str-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/4-str-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:50.478869+00:00"}}