{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_669-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"4 StR 669/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 13, 222 Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle un- terliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224].","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 669/07 \n\nVeröffentlichung: ja \nBGHSt: ja \nBGHR: ja \n\nStGB §§ 13, 222 \n\nZur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt \n\nin Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle un-\n\nterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt \n\n47, 224]. \n\nBGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 4 StR 669/07 – LG Detmold \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 21. Juni 2007, soweit es den \n\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nGegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen \n\neines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen. \n\nDas Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für \n\nschuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, \n\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitange-\n\nklagten S. hat es ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungs-\n\nstrafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen \n\nTage als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine \n\nVerurteilung mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\n3 \n\nDer Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M. \n\nTransportbetonbeförderungs GmbH zunächst als Fahrer von Betonmischern \n\nbeschäftigt und arbeitete seit dem Jahr 2001 in der firmeneigenen Kfz-\n\nWerkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen - dar-\n\nunter auch der Austausch von Scheiben- und Trommelbremsen sowie von \n\nBremsbelägen - an allen (zuletzt 57) Lkw der Firmengruppe durchgeführt. Ne-\n\nben dem Angeklagten waren die Zeugen K. und G. in der Werkstatt \n\nbeschäftigt. Der Angeklagte teilte die Arbeiten ein und gab die entsprechenden \n\nWeisungen. Zwar verfügte er nicht über eine Berufsausbildung im Kfz-Bereich, \n\ner besaß aber die \"erforderlichen Grundkenntnisse\" für die in der Werkstatt an-\n\nfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Werkstatt verfügte nicht über \n\neinen eigenen Bremsprüfstand. Vielmehr wurde das Ergebnis der Wartungs- \n\nund Reparaturarbeiten an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei Pro-\n\nbefahrten kontrolliert. War eine Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt \n\nnicht durchzuführen, veranlasste der Angeklagte - gegebenenfalls nach Rück-\n\nsprache mit einem der Firmenchefs, den früheren Mitangeklagten M. oder \n\nS. - eine Reparatur in einer Fachwerkstatt. \n\n4 \n\nAm 25. Juni 2004 verunfallte ein Sattelschlepper MAN der Firmengruppe \n\nim niederländischen Kerkrade. Fahrer war der erfahrene Lkw-Fahrer Frank \n\nMa. . Auf einer innerörtlichen Straße mit 6,8 % Gefälle verlor er die Kontrolle \n\nüber das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten. Ungebremst fuhr er \n\nin einen dortigen Supermarkt, wobei der Sattelschlepper und auch das Gebäu-\n\nde in Brand gerieten. Sowohl der Fahrer Ma. als auch zwei Personen in dem \n\nSupermarkt fanden den Tod. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rech-\n\nten Vorderradbremse und den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine \n\nauch die Bremsen des Aufliegers des Sattelzuges außer Funktion. Obwohl die \n\nBremsbeläge der Trommeln der Hinterradbremse der Zugmaschine erst am \n\n16. April 2004 durch neue ersetzt worden waren und die Sattelzugmaschine \n\ndanach nur 26.800 km zurückgelegt hatte, waren die Bremsbeläge fast voll-\n\nständig verschlissen und zum Teil gebrochen, so dass die Hinterradbremse \n\nkeinerlei Bremswirkung mehr hatte. Dies war darauf zurückzuführen, dass der \n\nFahrer Ma. wegen der ihm bereits seit längerem bekannten Bremsprobleme, \n\nvon denen er zuvor sowohl dem Angeklagten als auch dem früheren Mitange-\n\nklagten S. berichtet hatte, das Fahrzeug regelmäßig mit der Handbremse \n\nabbremste, die nur auf die Hinterräder und die Bremsen am Auflieger wirkte, \n\nund so die Vorderradbremsen nicht betätigte, um ein Schrägziehen des Ge-\n\nspanns wegen einer defekten Vorderradbremse zu vermeiden. Zum Unfallzeit-\n\npunkt lagen die Bremsklötze der rechten Vorderradbremse nicht mehr an der \n\nBremsscheibe an. Ursächlich dafür war ein Defekt an der automatischen Ein-\n\nstellvorrichtung der Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten Bremsen des \n\nAufliegers funktionierten - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund eines Lecks \n\nin der Druckluftzuleitung - im Unfallzeitpunkt nicht mehr. Wenn die Bremsen der \n\nZugmaschine einwandfrei gearbeitet hätten, hätte der Sattelzug auch bei einem \n\nAusfall der Bremsen des Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden \n\nund der Unfall damit vermieden werden können. \n\n5 \n\nLetztmalig vor dem Unfall hatte der Angeklagte das Bremsverhalten der \n\nZugmaschine am Samstag, den 19. Juni 2004, geprüft. Dem war vorausgegan-\n\ngen, dass der Fahrer Ma. tags zuvor wegen der in jener Woche verstärkt \n\naufgetretenen Bremsprobleme beim Abstellen des Fahrzeugs einen schriftli-\n\nchen Hinweis auf die fehlerhaften Bremsen angebracht hatte. Der Angeklagte \n\nunternahm deshalb eine Probefahrt mit dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten \n\nBremsversuch zog der Sattelschlepper ruckartig zur Seite und konnte der An-\n\ngeklagte das Fahrzeug nur mit Mühe halten. Für ihn war klar, dass sich die \n\nBremsprobleme dramatisch vergrößert hatten. Er hatte keinen Zweifel, dass der \n\nSattelschlepper mit den schadhaften Bremsen nicht mehr im Straßenverkehr \n\nbeherrschbar war. Ein Einsatz in der kommenden Woche kam für ihn nicht \n\nmehr in Frage. Er ging davon aus, dass die Bremsprobleme auf die schadhaf-\n\nten Einsteller an den Vorderradbremsen zurückzuführen waren. Bei einer einfa-\n\nchen Sichtkontrolle hätte er jedoch auch bemerkt, dass die Bremsbeläge der \n\nBremstrommeln an der Hinterachse zu diesem Zeitpunkt schon nahezu voll-\n\nständig abgefahren waren. Eine weitere Untersuchung unterließ er jedoch. Er \n\nsuchte aber den früheren Mitangeklagten S. , den \"Juniorchef\" der Firmen-\n\ngruppe, in dessen Büro auf und berichtete ihm von den wieder aufgetretenen \n\nBremsproblemen an der Zugmaschine; er habe eine Probefahrt gemacht, das \n\nFahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne Ma. nicht mehr fahren, \n\nzunächst müssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich der frühere \n\nMitangeklagte S. nicht einlassen. Vielmehr entgegnete dieser, dass die \n\nEinsteller schon bestellt seien und am nächsten Wochenende eingebaut wer-\n\nden könnten, bis dahin solle Ma. das Fahrzeug weiter benutzen. S. ver-\n\ntraute darauf, dass Ma. mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen \n\nwerde; wegen der aufgetretenen Mängel umzudisponieren, kam ihm nicht in \n\nden Sinn. Der Angeklagte unternahm seinerseits nichts, um S. umzustim-\n\nmen. Allerdings sprach er noch am selben Tag mit Ma. und sagte ihm, dass \n\ndie Einsteller bestellt seien. \n\nIn der folgenden Woche war Ma. mit dem Fahrzeug bis zum Unfallge-\n\nschehen an allen Tagen unterwegs. \n\n2. Das Landgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den töd-\n\nlichen Verkehrsunfall sowohl des früheren Mitangeklagten S. als auch des An-\n\ngeklagten bejaht. Dem früheren Mitangeklagten S. legt es zur Last, dass er \n\ntrotz des konkreten Hinweises durch den Angeklagten am 19. Juni, wonach das \n\n6 \n\n7 \n\nFahrzeug wegen des Zustands der Bremsen nicht mehr beherrschbar sei, nicht \n\ndie Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, sondern es zugelassen habe, dass \n\nMa. weiter damit gefahren sei. Den Pflichtverstoß des Angeklagten sieht das \n\nLandgericht darin, dass er in seiner Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter neben \n\neiner Probefahrt zumindest eine Sichtprüfung der Bremsen hätte durchführen \n\nmüssen, wobei ihm der fortgeschrittene Verschleiß der Trommelbremsen an der \n\nHinterachse aufgefallen wäre. Weiter hätte er den früheren Mitangeklagten S. \n\n\"konkreter über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informie-\n\nren müssen. Er hätte die Reaktion des S. , einfach abzuwarten und nichts zu \n\ntun, nicht unkommentiert hinnehmen dürfen. ... Er hatte einen Bremsversuch \n\nmit einem gefährlichen Ausreißen erlebt. Dies hätte er S. berichten müssen. \n\nDadurch hätte der Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine ein-\n\ndeutigere Wendung bekommen, die auch einen zaudernden Chef überzeugt \n\nhätte\". Dieser Pflichtverstoß sei auch ursächlich für den tödlichen Verkehrsun-\n\nfall. Denn schon bei der mindestens geschuldeten Sichtprüfung wären die ab-\n\ngefahrenen Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von \n\nsich aus hätte der Angeklagte in diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es \n\nhätte sich um eine reine Routinemaßnahme gehandelt, für die er nicht die Zu-\n\nstimmung des Chefs benötigte. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\na) Zwar hat das Landgericht sich nicht dazu geäußert, ob dem Angeklag-\n\nten fahrlässige Tötung durch positives Tun oder durch ein Unterlassen zur Last \n\nfällt. Doch ergeben die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung hin-\n\nreichend deutlich, dass das Landgericht das Schwergewicht des Tatvorwurfs \n\ngegen den Angeklagten - insoweit anders als bei dem früheren Mitangeklagten \n\nS. – „lediglich“ in einem Unterlassen gesehen hat. Insoweit hat der Senat \n\nauch keine Bedenken, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als weisungs-\n\nbefugter Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt eine Garantenstellung hatte und ihn da-\n\nmit auch eine Erfolgsabwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunfallopfern \n\ntraf. Der Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im Ver-\n\nkehrssicherheitsinteresse für den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand \n\nder Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) und \n\nder Fahrzeugführer (§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zuständig sind. Das gilt schon des-\n\nhalb, weil der Halter seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer sachkundi-\n\ngen, erwiesenermaßen zuverlässigen Hilfsperson einschränken kann (vgl. \n\nHentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVZO § 31 Rdn. 7, 7 a m.w.N.). \n\nDiese neben die Verantwortlichkeit des Halters, hier der Firmenleitung der Spe-\n\ndition, tretende Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner Über-\n\nnahme der Wartungsaufgabe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses; sie be-\n\nzog sich auf die Beseitigung der mit dem Betrieb der von ihm zu wartenden \n\nFirmenfahrzeuge für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren. Die arbeitsver-\n\ntragliche Übernahme der Wartungspflicht begründete deshalb zugleich auch \n\neine Schutzfunktion gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch un-\n\nzureichende Wartung begründeten Gefahrenbereich der seiner Aufsicht unter-\n\nliegenden Firmenfahrzeuge geraten würden (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHSt \n\n47, 224, 229). \n\n10 \n\nb) Zutreffend geht das Landgericht nach den zum Tätigkeitsbereich des \n\nAngeklagten innerhalb der betriebseigenen Kfz-Werkstatt getroffenen Feststel-\n\nlungen auch davon aus, dass der Angeklagte es am 19. Juni 2004 nicht bei der \n\nBremsprobe belassen durfte, sondern die ihm mögliche Sichtprüfung hätte vor-\n\nnehmen müssen, die den desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse \n\nder Zugmaschine aufgedeckt hätte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das \n\nLandgericht dem Angeklagten anlastet, den früheren Mitangeklagten S. nicht \n\nvollumfänglich und \"eindeutiger\" über die dramatische Verschlechterung des \n\nBremszustandes an dem Lkw unterrichtet zu haben. Doch hat das Landgericht - \n\nwie die Revision zu Recht geltend macht - nicht hinreichend belegt, dass diese \n\nPflichtverstöße des Angeklagten auch ursächlich für das tödliche Unfallgesche-\n\nhen waren. \n\n11 \n\nZwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte – wären ihm \n\nbei der mindestens geschuldeten Sichtprüfung die abgefahrenen Bremsbeläge \n\nan der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen – von sich aus den Werkstatt-\n\nstopp festgelegt hätte festlegen können (und müssen); denn bei dem notwendi-\n\ngen Austausch der Bremsbeläge in der firmeneigenen Werkstatt hätte es sich \n\num eine Routinemaßnahme gehandelt, für die er grundsätzlich nicht die Zu-\n\nstimmung des Chefs benötigte. Davon kann ohne Weiteres indes nur dann \n\nausgegangen werden, wenn der Angeklagte den Defekt an den Hinterachs-\n\nbremsen in der bis zum nächsten vorgesehenen Einsatz der Zugmaschine \n\nverbleibenden Zeit hätte beseitigen können. Dazu, ob dies der Fall war, verhält \n\nsich das Urteil nicht. Ebenso wenig kann dem Urteil entnommen werden, ob der \n\nUnfall vermieden worden wäre, wenn allein die Bremsbeläge der Hinterachse \n\nvor der nächsten Fahrt ausgetauscht worden wären. \n\n12 \n\nSofern es nicht in der Macht des Angeklagten gestanden hätte, von sich \n\naus das Fahrzeug bis zur Durchführung der notwendigen Reparatur stillzule-\n\ngen, hätte der Angeklagte seiner aus der Garantenstellung erwachsenden \n\nPflicht grundsätzlich durch Unterrichtung der Firmenleitung genügt. Denn da-\n\ndurch hätte er die an ihn delegierte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters wie-\n\nder an diesen zurückgegeben. Zwar wäre von dem Angeklagten nicht – wie das \n\nLandgericht gemeint hat – zu verlangen gewesen, seinen Arbeitgeber drasti-\n\nscher über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung zu informieren, \n\nanstatt dessen Reaktion unkommentiert hinzunehmen. Indes hätte der Ange-\n\nklagte seiner übernommenen Verantwortung nur dann genügt, wenn er den \n\nMitangeklagten S. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren vollstän-\n\ndig auf den erkennbaren Zustand der Bremsen, hier mithin auch auf die nahezu \n\nabgefahrenen Bremsen der Hinterachse hingewiesen hätte. Dass er dies nicht \n\ngetan hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass dieses Versäumnis sich \n\nauch kausal in dem tödlichen Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Insofern mag es - \n\nwovon das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen ist \n\n- zwar grundsätzlich nahe liegen, dass eine umfassende Aufklärung über den \n\ndesolaten Zustand der Bremsen nicht nur an den Vorder-, sondern auch an den \n\nHinterrädern der Zugmaschine \"auch einen zaudernden Chef überzeugt hätte\" \n\nund hätte erwarten lassen, \"dass S. die kaufmännischen Überlegungen auf-\n\ngibt\". Ob der Mitangeklagte S. sich durch einen Hinweis des Angeklagten, \n\ndass auch die Hinterachsbremsen defekt sind, tatsächlich hätte „umstimmen“ \n\nlassen, ist aber nicht belegt und bedarf deshalb weiterer Aufklärung. \n\n13 \n\n4. Über die Sache ist nach alledem hinsichtlich der Verantwortlichkeit des \n\nAngeklagten umfassend neu zu befinden. Sofern der neue Tatrichter wiederum \n\neine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bejahen sollte, \n\nwird er mit Blick auf § 13 Abs. 2 StGB auch Ausführungen zur Strafrahmenwahl \n\nzu machen haben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_669-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/4-str-669-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_669-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_669-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/4-str-669-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_669-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:40.665604+00:00"}}