{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_666-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"4 StR 666/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 666/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. August 2007 wird als un-\n\nbegründet verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \"unter \n\nBeisichführung eines Schlagringes\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt. Es hat ferner in der Urteilsformel ausgesprochen, von einer \"Ein-\n\nbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom \n\n9.11.2005\" abzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch \n\nzum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. \n\n3 \n\n1. Zwar hat das Landgericht der Verurteilung durch das Amtsgericht Bie-\n\nlefeld vom 9. November 2005 zu der noch nicht vollständig erledigten Gesamt-\n\ngeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 8 Euro rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung \n\nbeigemessen. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf \n\neine Geldstrafe zu erkennen, wovon das Landgericht Gebrauch gemacht hat, \n\nführt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-\n\nteilung entfällt (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-\n\nsurwirkung 9). Dies hat das Landgericht verkannt. \n\n4 \n\nDer Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Berücksichtigung der Zäsurwirkung \n\ndes Urteils des Amtsgerichts Bielefeld wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu \n\nbilden gewesen, nämlich eine solche aus den Einzelstrafen für die zwölf Taten \n\ndes Tatkomplexes II 1 (je ein Jahr Freiheitsstrafe) und für die zwei Taten des \n\nTatkomplexes II 2 (je ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie eine weitere \n\nGesamtfreiheitsstrafe aus den für die Taten II 3 und 4 verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr neun Monaten. Die Ausführungen \n\ndes Urteils (UA 17) belegen, dass das Landgericht diese Gesamtfreiheitsstrafen \n\nin ihrer Gesamtheit keinesfalls niedriger bemessen hätte, als die im angefoch-\n\ntenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. \n\n5 \n\nNicht gänzlich auszuschließen ist zwar, dass das Landgericht bei rechts-\n\nfehlerfreier Gesamtstrafenbildung und unter Berücksichtigung eines insgesamt \n\nangemessenen Gesamtstrafenübels auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt \n\nhätte, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten hätten. In \n\nAnbetracht der Darlegungen des Landgerichts auf UA 17 und angesichts des \n\nGewichts der Taten kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht \n\nin diesem Falle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Vollstreckung \n\nder beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bewährung auszusetzen. \n\n6 \n\n2. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Verfahren \n\nzwischen Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2006 und der ein-\n\ntägigen Hauptverhandlung am 10. August 2007 aus Gründen, die allein im Ver-\n\nantwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gefördert und dieser \n\nUmstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist. \n\n7 \n\nDie beanstandete Verfahrensverzögerung begründet unter den hier ge-\n\ngebenen Umständen zwar einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Der \n\nAngeklagte, der bezüglich der abgeurteilten Taten bereits im Ermittlungsverfah-\n\nren geständig war, war - nach Vollzug einer dreimonatigen Untersuchungshaft - \n\nwegen des seit dem 14. Februar 2006 bis zur Hauptverhandlung unter Melde-\n\nauflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls durch die lange Verfahrensdauer \n\nbesonderen Belastungen ausgesetzt. Das Verfahren musste deshalb mit be-\n\nsonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und \n\n2006, 87, 88). Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen. Soweit sich die \n\nStrafkammer wegen der Bearbeitung von aus ihrer Sicht vordringlicheren Straf-\n\nsachen an einer früheren Terminierung gehindert sah, vermag dieser ersichtlich \n\nnicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität die \n\neingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226). \n\n8 \n\nDie durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensver-\n\nzögerung ist jedoch denkbar gering. Wäre die Hauptverhandlung nur wenige \n\nMonate früher als geschehen durchgeführt worden, hätte dies dem sich aus \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung \n\ngenügt. Der Senat kann unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick \n\nauf die insgesamt milde Gesamtstrafe deshalb ausschließen, dass die Straf-\n\nkammer dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensver-\n\nzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weiter-\n\ngehende Entschädigung zugebilligt hätte, indem sie - der Rechtslage bei Ur-\n\nteilserlass entsprechend - von den an sich verwirkten Strafen einen bezifferten \n\nAbschlag vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - \n\nGSSt 1/07 - Rdn. 56; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 - \n\nRdn. 23). Die hier zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens \n\neines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann der Senat nachholen. \n\nDass durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom \n\n17. Januar 2008 ein Systemwechsel bei der Vornahme der Kompensation einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung herbeigeführt worden ist, vermag \n\nan dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_666-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/4-str-666-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_666-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_666-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/4-str-666-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_666-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:16.821854+00:00"}}