{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_651-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"4 StR 651/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 651/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2007 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die \n\nStaatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung \n\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsan-\n\nwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertreten wird. Sie wendet sich mit der Sachrüge dagegen, \n\ndass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; \n\n2 \n\n3 \n\naußerdem beanstandet sie den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat lediglich \n\nzum Schuldspruch Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten betrieb einen Handel \n\nmit Betäubungsmitteln. Diese ließ er sich aus den Niederlanden nach Bielefeld \n\nliefern und verbrachte sie nach Franken, um sie dort gewinnbringend zu verkau-\n\nfen. Der Angeklagte, der arbeitslos war und Kenntnis von der illegalen Tätigkeit \n\nseines Bruders hatte, erklärte sich auf dessen Bitten bereit, für diesen eine Ha-\n\nschischlieferung entgegenzunehmen und nach Hause zu bringen, wo sie sein \n\nBruder zwecks Weiterverkaufs übernehmen wollte. Am 21. März 2007 traf er \n\nsich auf dem Kundenparkplatz eines Möbelhauses in Bielefeld mit dem geson-\n\ndert verfolgten Rauschgiftkurier. Er stieg in dessen Fahrzeug und erhielt dort \n\n4,88 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3 % ausgehändigt. Nach-\n\ndem er sich durch einen Blick in die Tüte über deren Inhalt vergewissert hatte, \n\ntrug er diese zu seinem Fahrzeug, verstaute sie hinter dem Fahrersitz und fuhr \n\nvom Parkplatz. Unmittelbar danach wurden der Angeklagte und der Rauschgift-\n\nkurier festgenommen, da die Übergabe, von der die Ermittlungsbehörden auf \n\nGrund von TÜ-Maßnahmen Kenntnis hatten, observiert worden war. \n\n4 \n\n2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Ange-\n\nklagten nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) ver-\n\nurteilt, nicht dagegen auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besit-\n\nzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). \n\nDies beanstandet die Revision zu Recht. \n\n5 \n\nBesitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches \n\nInnehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der \n\ndarauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sa-\n\nche zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; \n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 \n\nRdn. 1378). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht einer Strafbarkeit we-\n\ngen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht \n\nentgegen, dass die Übergabe der Drogen von dem Kurier an den Angeklagten \n\ndurch Ermittlungsbeamte observiert wurde. Wie der Bundesgerichtshof bereits \n\nmehrfach - allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu thematisieren - entschie-\n\nden hat, kann der Täter auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche \n\nSachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel er-\n\nlangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - \n\n2 StR 466/05). Hier hatte der Angeklagte trotz der Überwachung nach der Ü-\n\nbergabe noch die Möglichkeit, das Rauschgift zu dem von ihm geführten Fahr-\n\nzeug zu bringen, darin zu verstauen und sodann loszufahren. Er hatte somit für \n\neinen nicht unerheblichen Zeitraum die tatsächliche Sachherrschaft. Insofern \n\nunterscheidet sich der vorliegende Fall, worauf der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, von der vom Landgericht an-\n\ngeführten, die Frage der Gewahrsamserlangung nach § 242 Abs. 1 StGB \n\nbetreffenden Entscheidung (BGH StV 1985, 323); dort erfolgte die Festnahme \n\ndes Täters sofort nach Entgegennahme des Geldes. \n\n6 \n\n7 \n\nDass der Angeklagte den die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswil-\n\nlen hatte, ergibt sich aus seiner Einlassung. \n\n3. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge tragen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch um. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entge-\n\ngen, weil sicher auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte gegen \n\nden geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n8 \n\n4. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt. \n\nZwar hat das Landgericht die erkannte Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG entnommen, \n\nwährend der täterschaftliche unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG \n\neröffnet. Angesichts der observierten Übergabe der Betäubungsmittel und der \n\naußerordentlich kurzen Dauer des Besitzes kann der Senat aber ausschließen, \n\ndass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn es den Ange-\n\nklagten auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge verurteilt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe \n\nauch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldan-\n\ngemessen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_651-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-651-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_651-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_651-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-651-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_651-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:23.171054+00:00"}}