{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_639-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"4 StR 639/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 639/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des \n\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nSaarbrücken vom 6. Juni 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird \n\nzu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an \n\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen [vorsätzlicher] Gefährdung \n\ndes Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit \n\n[vorsätzlichem] Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass dem Angeklagten vor \n\nAblauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses \n\nUrteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren \n\nRevisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Während \n\nder Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des \n\nStraßenverkehrs wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr und wendet sich darüber hinaus auch gegen die \n\nunterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens \n\nvom Unfallort. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer heroinabhängige Angeklagte wollte sich am Morgen des Tattages \n\nmit Heroin versorgen und fuhr deshalb mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin, \n\nobwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, nach S. . Auf dem Wege \n\ndorthin versuchte er im G. -Markt in V. DVD's zu entwenden, um \n\nsie später gegen Heroin einzutauschen. Dabei wurde er von dem \n\nKaufhausdetektiv J. beobachtet, der ihn auf der Weiterfahrt mit seinem \n\neigenen Pkw bis S. verfolgte. Als der Angeklagte dort an einem \n\nTaxistand anhielt, stellte sich der Zeuge mit seinem Pkw schräg vor den des \n\nAngeklagten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der zunehmend unter \n\nkörperlichem Entzug stehende Angeklagte sah sein Vorhaben, sich möglichst \n\nschnell wieder Heroin zuzuführen, gefährdet, wollte sich aber auf Grund des \n\nbestehenden Suchtdrucks nicht aufhalten lassen. Er lenkte deshalb seinen Pkw \n\num den des Zeugen herum und bog nach rechts in die dreispurig ausgebaute \n\nD. ein. Dort beschleunigte er seinen Pkw und fuhr auf die \n\nLichtzeichenanlage vor dem \"Sa. \" zu, an der zu diesem Zeitpunkt auf \n\ndem äußerst rechten sowie auf dem äußerst linken Fahrstreifen Fahrzeuge \n\nhielten, weil die Ampel Rotlicht zeigte. Dagegen war der mittlere Fahrstreifen \n\nfrei. Dies nutzte der Angeklagte aus, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen. \n\nEr fuhr deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zwischen den an \n\nder Ampel haltenden Fahrzeugen hindurch. Dabei sah er sich nach hinten um, \n\num festzustellen, ob der Zeuge J. ihn weiter verfolgte. Zu diesem Zeitpunkt \n\nüberquerte der später Geschädigte de F. die ca. 15 m hinter der Haltelinie \n\nfür Kraftfahrzeuge befindliche, ebenfalls mit einer Lichtzeichenanlage \n\nversehene Fußgängerfurt bei \n\n\"Grün\". Der Angeklagte erfasste den \n\nGeschädigten mit dem Pkw vorne links. Der Geschädigte wurde durch den \n\nAufprall über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert, \n\ndie zersplitterte und nach innen in den Fahrgastraum gedrückt wurde. Der \n\nAngeklagte \"realisierte\" die Situation zunächst nicht. Erst nachdem er die \n\nGlassplitter aus seinem Gesicht gewischt hatte, bemerkte er, dass sich der \n\nGeschädigte auf der Motorhaube befand. \n\nIn diesem Moment \n\nfiel der \n\nGeschädigte auch bereits vom Fahrzeug herunter und blieb am Fahrbahnrand \n\nschwer verletzt liegen. Bis dahin waren seit der Kollision drei bis fünf Sekunden \n\nvergangen und hatte der Angeklagte ca. 50 m zurückgelegt. Obwohl er \n\nzwischenzeitlich bemerkt hatte, dass er eine Person angefahren hatte, hielt er \n\nnicht an, da er sich möglichst schnell mit Heroin versorgen wollte. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen \n\n- \n\ntateinheitlich mit \n\nfahrlässiger Körperverletzung \n\n(§ 229 StGB) und \n\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) verwirklichter - \n\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b) und Nr. 2 Buchst. c) StGB angenommen. Der Angeklagte sei auf \n\nGrund der von seiner Heroinsucht ausgehenden massiven körperlichen \n\nEntzugserscheinungen \"absolut fahruntüchtig\" gewesen. Das Unfallgeschehen \n\nbelege auch, dass der Angeklagte in Folge dieses körperlichen Mangels in \n\nseiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei. \n\nDarüber hinaus sei der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an \n\neinem Fußgängerüberweg falsch gefahren, indem er, um so schnell wie \n\nmöglich an Rauschgift zu kommen, auf seiner Flucht vor dem ihn verfolgenden \n\nZeugen J. sich unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts den \n\n\"Fußgängerüberweg\" überfahren und dabei den Geschädigten erfasst habe. \n\nDer Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich \n\nder Gefährdung vorsätzlich gehandelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination); \n\nindem er, obwohl er vor der Ampel haltende Fahrzeuge wahrgenommen habe, \n\nnach hinten geschaut und nicht auf die Lichtzeichenanlage geachtet habe, habe \n\ner zumindest billigend in Kauf genommen, dass er \"eine rote Ampel überfährt“ \n\nund die auf dem dahinter \n\nliegenden Fußgängerüberweg die Fahrbahn \n\nüberquerenden Passanten gefährdet. \n\n5 \n\nEine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes hat das \n\nSchwurgericht verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht \n\nnachzuweisen sei. Er habe den Geschädigten nicht wahrgenommen, weil er \n\nsich nach hinten umgesehen habe; ihm sei beim \"Überfahren der roten Ampel\" \n\nauch nicht bewusst gewesen, dass eine Person die dahinter liegende \n\nFußgängerfurt überquert. Mangels entsprechenden Vorsatzes hat das \n\nLandgericht auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 \n\nStGB) verneint. \n\n6 \n\nEine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom \n\nUnfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erörtert, nachdem die \n\nStaatsanwaltschaft mit der Anklage das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a \n\nStPO auf die angeklagten Tatbestände des versuchten Mordes, des \n\ngefährlichen Eingriffs \n\nin den Straßenverkehr und der gefährlichen \n\nKörperverletzung beschränkt hatte. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nRevision des Angeklagten \n\nDer Schuldspruch hält auf die Revision des Angeklagten der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen \n\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Wie der \n\nGeneralbundesanwalt bereits \n\nin seiner Zuschrift an den Senat vom \n\n12. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat, belegen die getroffenen \n\nFeststellungen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c StGB in \n\nden beiden vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternativen \n\nverwirklicht hat. \n\n9 \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand \n\ndes § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt, weil er infolge seiner \n\nkörperlichen Entzugserscheinungen \"absolut\" \n\nfahrunsicher gewesen sei, \n\nbegegnet rechtlichen Bedenken. \n\n10 \n\nDa sich die \"absolute\" von der \"relativen\" Fahruntüchtigkeit allein in \n\nihrem Nachweis unterscheidet (BGHSt 31, 42, 44), erscheint bereits fraglich, ob \n\naußerhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit \n\nauf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der \n\n\"absoluten\" \n\nFahruntüchtigkeit überhaupt Verwendung finden kann. In Extremfällen (z.B. der \n\nblinde Fahrzeugführer) mag dies zutreffen; ein solcher Extremfall lag hier aber \n\njedenfalls nicht vor. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit), wie \n\nsie hier allein \n\nin Betracht zu ziehen \n\nist, setzt voraus, dass die \n\nGesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers \n\ninfolge geistiger und/oder \n\nkörperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein \n\nFahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger \n\nVerkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist \n\n- wie bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich, \n\ndass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt \n\nhaben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit \n\nauch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, \n\nsofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner \n\npsychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- \n\nund Reaktionsfähigkeit geben (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.). \n\n11 \n\nDass es sich hier so verhält, belegen die bislang festgestellten \n\nEntzugssymptome des Angeklagten aber nicht. Die Ausführungen des \n\nLandgerichts erschöpfen sich vielmehr in der allgemein gehaltenen Aufzählung \n\nverschiedener \n\nEntzugserscheinungen \n\nwie \n\nHändezittern, \n\nÜbelkeit, \n\nSchweißausbrüche, gestörtes Temperaturempfinden und Konzentrations-\n\nschwierigkeiten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese \n\nkörperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder \n\ndie Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies versteht sich \n\nhier nicht von selbst. Der Angeklagte lenkte nämlich nicht nur sein Fahrzeug \n\noffenbar beanstandungsfrei über V. nach S. und dort durch \n\nden innerstädtischen Verkehr, sondern er zeigte auch anlässlich seines \n\nAufenthalts im \"G. -Markt\" in Unterbrechung dieser Fahrt keine körperlichen \n\noder geistigen Auffälligkeiten; vielmehr verhielt er sich in dem Geschäft beim \n\nVersuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, umsichtig und unternahm sogar \n\nMaßnahmen, um den versuchten Diebstahl zu vertuschen. \n\n12 \n\nDas Landgericht hätte deshalb nach den Maßstäben der \n\nRechtsprechung zur \"relativen\" Fahrunsicherheit prüfen müssen, ob weitere \n\naussagekräftige Beweisanzeichen, \n\ninsbesondere der unfallursächliche \n\nFahrfehler, den sicheren Nachweis der entzugsbedingten Fahrunsicherheit des \n\nAngeklagten begründen konnten. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das \n\nLandgericht ein außergewöhnlich fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten \n\ndes Angeklagten festgestellt. Dieser drehte sich beim Herannahen an die \n\ngeschaltete Lichtzeichenanlage um und übersah deshalb den später \n\nGeschädigten. Gleichwohl bedurfte es näherer Darlegung, dass dieser \n\nFahrfehler seine Ursache auch in den körperlichen Entzugserscheinungen des \n\nAngeklagten hatte. Dagegen könnte nämlich sprechen, dass das Streben des \n\nAngeklagten in dem Augenblick seines Herannahens an die Lichtzeichenanlage \n\nauf Flucht vor dem Zeugen J. ausgerichtet war. Es ist deshalb nicht \n\nauszuschließen, dass sich der Angeklagte bewusst unter Inkaufnahme eines \n\nUnfalls der Verfolgung durch den Zeugen entziehen wollte. \n\n13 \n\nOb die extrem waghalsige Fahrweise des Angeklagten durch den \n\nHeroinentzug bedingt war, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung, wobei \n\ndie Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint. Dieser wird \n\nGelegenheit haben darzulegen, ob unter Berücksichtigung der langjährigen \n\nHeroinabhängigkeit des Angeklagten die \n\nfestgestellten und/oder weitere \n\ntypische Entzugserscheinungen Auswirkungen auf die Wahrnehmungs- \n\nund/oder Reaktionsfähigkeit des Angeklagten haben konnten oder etwa zu \n\neiner erhöhten Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung geführt haben. \n\n14 \n\n2. Auch die Bejahung der Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des \n\n§ 315 c Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nRegelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs \n\nin den Katalog der sog. \"Todsünden\" aufgenommen, weil die Unsitte, links an \n\neinem vor einem Fußgängerüberweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern \n\nden Weg freimachen will, vorbeizufahren, zu schweren Unfällen geführt hatte \n\n(BT-Drucks. IV/651 S. 29; LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 101). Sie \n\nerfasst ein Falschfahren aber nur an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 \n\nStVO. Das sind die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. mit dem \n\nHinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Der Senat hätte \n\nindes Bedenken, die Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von \n\nvornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der \"Fußgängerüberweg\" \n\nzusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so \n\naber OLG Düsseldorf VRS 66 (1984), 135; OLG Hamm NJW 1969, 440; OLG \n\nStuttgart NJW 1969, 889; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 7; Hentschel \n\nStraßenverkehrsrecht 38. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 35; Jagow/Burmann/Heß \n\nStraßenverkehrsrecht 20. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 23; Lackner/Kühl StGB \n\n26. Aufl. § 315 c Rdn. 15; LK-König aaO Rdn. 102; a.A. mit beachtlichen \n\nGründen OLG Koblenz VM 1976, 12; Cramer/Sternberg-Lieben \n\nin \n\nSchönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315 c Rdn. 21; Horn/Wolters in SK StGB \n\n67. Lieferung [Oktober 2006] § 315 c Rdn. 12). Dies bedarf hier jedoch keiner \n\nEntscheidung. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Unfallstelle \n\nein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO (Zebrastreifen) war. \n\n15 \n\n16 \n\nIII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft eine \n\nVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie des Beweisantragsrechts \n\nbeanstandet, greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an \n\nden Senat genannten Gründen nicht durch. \n\n17 \n\n2. Jedoch hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\n18 \n\nIm Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das \n\nLandgericht den Angeklagten nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung \n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), ggfls. tateinheitlich mit einem versuchten \n\nTötungsdelikt, verurteilt hat. \n\n19 \n\na) Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die \n\nBeweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Tatabschnitt bis zur \n\nKollision lückenhaft ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, \n\nindem er den Geschädigten mit seinem Pkw erfaßte und lebensgefährlich \n\nverletzte, nur fahrlässig gehandelt, wird den Besonderheiten des Falles nicht \n\ngerecht und ist auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der rechtlichen \n\nWürdigung, mit der das Schwurgericht im Zusammenhang mit § 315 c Abs. 1 \n\nStGB einen – bedingten – Gefährdungsvorsatz (sog. Vorsatz-Vorsatz- \n\nKombination) bejaht hat. Nach den Feststellungen nahm der ortskundige \n\nAngeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass die Lichtzeichenanlage für den \n\nFahrzeugverkehr Rotlicht zeigte und die dahinter befindliche Fußgängerampel \n\n\"grün\" war, so dass sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden konnten, um die \n\nStraße zu überqueren. Diese Gefährdung der die Fahrbahn überquerenden \n\nPassanten nahm er, um so schnell wie möglich an Heroin zu kommen, billigend \n\nin Kauf. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht nicht damit \n\nbegnügen dürfen, einen Tötungs- und ebenso einen Körperverletzungsvorsatz \n\nin diesem Tatabschnitt allein mit der Begründung zu verneinen, der Angeklagte \n\nhabe den später Geschädigten zunächst nicht wahrgenommen, weil er sich \n\nnach hinten umgesehen hatte. Denn diese Erwägung trägt lediglich den \n\nAusschluss direkten Vorsatzes, \n\nlässt aber eine – hier gebotene – \n\nAuseinandersetzung mit der naheliegenden Frage \n\njedenfalls bedingten \n\nVorsatzes vermissen. Dieser Prüfung war die Schwurgerichtskammer auch \n\nnicht etwa deshalb enthoben, weil sie gemeint haben mag, einen - zumindest \n\nbedingten - Tötungsvorsatz wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber der \n\nTötung eines Menschen von vornherein nicht nachweisen zu können. Unter den \n\nhier gegebenen besonderen Umständen erscheint vielmehr denkbar, dass dem \n\nunter starkem Suchtdruck befindlichen Angeklagten – wenn er schon die \n\nAnwesenheit von Passanten \n\nim Bereich der Fußgängerfurt und deren \n\nGefährdung in Kauf nahm – auch deren mögliche Verletzung gleichgültig war \n\n(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). \n\n20 \n\nb) Die Sache bedarf deshalb auch auf die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung \n\ndurch das Landgericht. Dort besteht auch Gelegenheit, den Vorwurf des \n\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) gemäß § 154 a \n\nAbs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Einem entsprechenden \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\n21 \n\n3. Darauf, dass die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten \n\ndes Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die \n\nRechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten \n\naufdecken, auf dessen Revision zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 9 a.E.). \n\nTepperwien \n\nMaatz \n\nRi'inBGH Solin-Stojanović \nist infolge Urlaubs gehindert zu \nunterschreiben \n\nTepperwien \n\nErnemann \n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_639-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-639-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_639-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_639-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-639-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_639-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:20.929731+00:00"}}