{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_626-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"4 StR 626/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 626/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 16. August 2007 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, \n\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Gebrauch eines nicht haftpflichtversi-\n\ncherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nTrunkenheit im Verkehr, unter Einbeziehung einer zehnmonatigen Freiheitsstra-\n\nfe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Sperrfrist von drei Jah-\n\nren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Im Übrigen hat es den \n\nAngeklagten freigesprochen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Strafausspruch und die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist ge-\n\nmäß § 69 a StGB haben keinen Bestand, weil das Landgericht gegen das Ver-\n\nschlechterungsverbot (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. \n\na) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu dem Verstoß \n\ngegen das Verschlechterungsverbot bei der Festsetzung der Einzelstrafen u.a. \n\nausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat bei der Festsetzung sämtlicher Einzel-\nstrafen das Verschlechterungsverbot nach §§ 331 Abs. 1, 358 \nAbs. 2 StPO nicht beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom \n2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04). Diese Verletzung begrün-\ndet einen Eingriff in eine zugunsten des Angeklagten wirkende \nTeilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze, die als Verfah-\nrenshindernis von Amts wegen zu beachten ist (Kuckein in \nKarlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 358 Rdn. 23 m.w.N.). \n\nDas Amtsgericht Naumburg - Schöffengericht - hat mit Urteil \nvom 17. Februar 2005 gegen den Angeklagten wegen der ver-\nfahrensgegenständlich abgeurteilten Straftaten Einzelstrafen \nwie folgt verhängt: \n\n- im Fall B. I und B. II jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Mo-\nnaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, Fälle II. 8 und \nII. 9, Bd. XI, S. 9 und 19), \n\n- im Fall B. III eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. Ur-\nteil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 12, Bd. XI, S. 10 und \n19), \n\n- im Fall B. IV eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (vgl. Ur-\nteil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 13, Bd. XI, S. 11 und \n19f.), \n\n- im Fall B. V und B. VI jeweils eine Freiheitsstrafe von drei \nMonaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, Fälle II. 14 \nund II. 15, Bd. XI, S. 12 und 19f.). \n\nAuf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Halle - \n10. kleine Strafkammer - mit Urteil vom 10. Januar 2006 (Bd. \nXII S. 25 - 37) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die \nSache an die Große Strafkammer des Landgerichts Halle \nverwiesen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Revision \nwurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg \nvom 9. Juni 2006 (Bd. XII S. 137) nach § 349 Abs. 2 StPO als \nunbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Halle \nvom 10. Januar 2006 ist seit [dem] 10. Juni 2006 (§ 34a StPO) \nrechtskräftig (Bd. XII S. 25). \n\nDie im zu überprüfenden Urteil des Landgerichts ausgespro-\nchenen Strafen in den Fällen B. I und B. II von jeweils sieben \nMonaten, im Fall B. III von acht Monaten, B. IV von einem \nJahr sowie in den Fällen B. V und B. VI von jeweils sechs Mo-\nnaten verstoßen gegen das Verschlechterungsverbot\". \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nb) Auch der Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist für die Neuerteilung \n\neiner Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB steht das Verschlechterungsverbot \n\nentgegen, denn das Amtsgericht Naumburg hat mit seinem Urteil vom \n\n17. Februar 2005 eine solche Maßregelanordnung nicht getroffen. Zwar hat das \n\n5 \n\n6 \n\nAmtsgericht in den Gründen des vorgenannten Urteils ausgeführt, es halte die \n\nAnordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren für erforderlich, der Tenor in der Ur-\n\nteilsurkunde enthält eine solche Anordnung aber nicht. Er entspricht, wie sich \n\naus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (§ 274 StPO), dem verkündeten \n\nUrteil (S. 20 des Protokolls, Bd. X Bl. 178; Anlage 3 zum Protokoll, Bd. X \n\nBl. 181). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\nDie Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Personen in Be-\n\ntracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit \n\ndurch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorüberge-\n\nhenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. \n\nRspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Dies ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan. \n\n9 \n\na) Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - beim Ange-\n\nklagten das Vorliegen des Merkmals des Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 \n\nStGB in Form einer leichten Intelligenzminderung, eine schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit in Form einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung \n\n(ICD - 10: F 61.0), bestehend aus einer emotional-instabilen sowie einer disso-\n\nzialen Persönlichkeitsstörung, sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD - 10: F \n\n10.2) festgestellt. Mit insoweit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das Landge-\n\nricht hinsichtlich aller Taten ausgeschlossen, dass der Angeklagte deswegen \n\nbei der Tatbegehung unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat einzu-\n\nsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den Fällen B. I, II, III und VI hat \n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei auch eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen. So-\n\nweit es den Angeklagten im Fall B. IV der Urteilsgründe wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung und im Fall B. V wegen Körperverletzung verurteilt hat, hat \n\ndas Landgericht dagegen die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. In diesen \n\nFällen habe bei dem Angeklagten infolge seiner kombinierten Persönlichkeits-\n\nstörung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine \"hohe affektive Instabilität\" vorge-\n\nlegen. Der Angeklagte habe sich jeweils in einer für ihn starken Belastungssitu-\n\nation befunden, und zwar im Fall B. IV der Urteilsgründe auf Grund der Beleidi-\n\ngung seiner Person durch den Geschädigten und im Fall B. V der Urteilsgründe \n\nauf Grund der aus Sicht des Angeklagten ungerechtfertigten Maßregelung sei-\n\nnes Sohnes durch den Geschädigten. Wegen seiner nur eingeschränkten Im-\n\npuls- und Affektkontrolle (UA S. 32: \"Affektinkontinenz\") habe der Angeklagte \n\nvöllig überreagiert und zum Mittel körperlicher Gewalt gegriffen. Mit den Sach-\n\nverständigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die beim Angeklagten \n\nerheblich eingeschränkte Affekt- und Impulskontrolle insbesondere in Kombina-\n\ntion mit seiner Intelligenzminderung wie in den Fällen B. IV und V der Urteils-\n\ngründe zu Aggressionshandlungen gegen Dritten führen könne, sobald sich der \n\nAngeklagte mit einer ähnlichen Belastungssituation konfrontiert sehe. \n\n10 \n\nb) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts vermögen die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tra-\n\ngen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines \n\nlänger andauernden \"Zustands\" (§ 63 StGB) nicht entnommen werden kann. \n\n11 \n\nNach den bisherigen Feststellungen führt die beim Angeklagten diagnos-\n\ntizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der leichten Intelli-\n\ngenzminderung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, \n\nwenn sich der Angeklagte in \"einer für ihn starken Belastungssituation\" befindet. \n\nDie auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, \n\nin bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impuls-\n\nkontrolle in den Zustand erhebliche verminderter Steuerungsfähigkeit zu gera-\n\nten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB \n\nnicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 m.N.; \n\nBGHR StGB § 63 Zustand 39). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_626-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/4-str-626-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_626-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_626-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/4-str-626-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_626-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:32.861631+00:00"}}