{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_617-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"4 StR 617/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 617/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 2. April 2007 aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte Abil C. in den Fällen II. 1, \n\n3 und 8 der Urteilsgründe, \n\nb) \n\nder Angeklagte Servet C. in den Fällen II. 4 und 9 \n\nder Urteilsgründe, \n\nc) \n\nder Angeklagte Fuat C. in den Fällen II. 2, 5, 7, 10 \n\nund 11 der Urteilsgründe \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ver-\n\nurteilt worden sind, mit den jeweils zur Gefährdung ande-\n\nrer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Ver-\n\nkehrsunfälle gefährdeten fremden Sachen und zu den in-\n\nsoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; \n\ndie übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\nund zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle \n\ndurch die Angeklagten bleiben jedoch aufrechterhalten; \n\nd) \n\nim Ausspruch über die gegen die vorbezeichneten \n\nAngeklagten verhängten Gesamtstrafen mit den \n\nzugehörigen Feststellungen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr, und zwar die Angeklagten Abil C. und Ser-\n\nvet C. jeweils in drei Fällen und den Angeklagten Fuat C. in fünf Fällen zu \n\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten Maßre-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revi-\n\nsionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der \n\nAngeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in \n\nden Straßenverkehr in den Fällen II. 1 bis 5 und 7 bis 11 der Urteilsgründe ha-\n\nben keinen Bestand. \n\na) Zwar haben die Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315 b \n\nAbs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und dadurch die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs entweder durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) o-\n\nder durch einen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB) beeinträchtigt (vgl. BGHSt 48, 233; BGH NZV 1992, 157). Der Straftat-\n\nbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass durch \n\nden tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen o-\n\nder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. \n\n4 \n\nb) Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines anderen Men-\n\nschen konkret gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-\n\nnehmen. Die zu den einzelnen Unfällen getroffenen Feststellungen geben hier-\n\nfür keinen hinreichenden Anhalt, insbesondere fehlen Angaben zu den einge-\n\nhaltenen Geschwindigkeiten und der Intensität des Aufpralls zwischen den be-\n\nteiligten Fahrzeugen. Ersichtlich sind bei unfallbeteiligten Dritten auch keine \n\nVerletzungen eingetreten. Die Gefährdung von Teilnehmern an der Tat genügt \n\nnicht (vgl. BGH NStZ 1992, 233 f.; StV 1999, 317). \n\n5 \n\n6 \n\nc) Aber auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeu-\n\ntendem Wert ist nicht belegt. \n\naa) Hierbei muss über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache \n\nvon bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07 - insoweit in BGH NStZ-\n\nRR 2008, 83 nicht abgedruckt). Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforder-\n\nlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zu-\n\nnächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von \n\nbedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten \n\nFahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeuten-\n\ndem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeuten-\n\nder Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer \n\nsein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist \n\nhierbei nach dem Verkehrswert (BGH NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des \n\n(drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung \n\n(BGH aaO) zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist \n\neinheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gefährdungszeitpunkten bei min-\n\ndestens 750 € (BGHSt 48, 14, 23). \n\n7 \n\nbb) Ob in den genannten Fällen nach Maßgabe dieser Grundsätze den \n\ngeschädigten Unfallopfern ein Schaden in Höhe von mindestens 750 € drohte, \n\nkann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nach-\n\nprüfen. Angaben zu den Fahrzeugen der Geschädigten, die den verlässlichen \n\nSchluss rechtfertigen könnten, dass ihr Verkehrswert zum Unfallzeitpunkt zu-\n\nmindest den Grenzwert erreichte, fehlen bereits weitgehend. Im Übrigen kann \n\nder Senat weder anhand der mitgeteilten Schadensbilder noch aufgrund der \n\nFeststellungen zu den einzelnen Unfallabläufen beurteilen, ob den Fahrzeugen \n\nder Geschädigten infolge der von den Angeklagten provozierten Verkehrsunfäl-\n\nle ein Schaden von mindestens 750 € drohte. Zu keinem der betroffenen Fälle \n\nwird die Höhe eines eventuell tatsächlich entstandenen Schadens mitgeteilt. \n\nAllein aus der Höhe der von den Angeklagten bei den gegnerischen Haftpflicht-\n\nversicherern für die Beschädigung der eigenen Fahrzeuge betrügerisch erlang-\n\nten oder geforderten Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderli-\n\nchen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten \n\nFahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden droh-\n\nte. Dies gilt hier umso mehr, als die Angeklagten für die provozierten Unfällen \n\nteilweise innerhalb weniger Tage dieselben Fahrzeuge eingesetzt (vgl. die Fälle \n\nII. 4 und 5 sowie 8 und 9) und damit Schadensersatz für vorgeschädigte Fahr-\n\nzeuge verlangt haben. \n\n8 \n\n2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den genannten Fällen \n\nlässt jedoch die Verurteilung der Angeklagten wegen der zum Nachteil der \n\nHaftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner begangenen Betrugstaten \n\nunberührt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben \n\nanderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert \n\nund der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im \n\nÜbrigen halten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtli-\n\nchen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und zum Schädigungsvorsatz des An-\n\ngeklagten rechtlicher Nachprüfung stand und können deshalb bestehen bleiben. \n\n9 \n\n3. Mit den Teilaufhebungen entfällt auch die Grundlage für die gegen die \n\nAngeklagten jeweils verhängten Gesamtstrafen. Die Maßregelaussprüche kön-\n\nnen hingegen bestehen bleiben, da sie durch die aufrechterhaltenen Feststel-\n\nlungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der übrigen, durch \n\ndie Urteilaufhebung nicht betroffenen Taten getragen werden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_617-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/4-str-617-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_617-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_617-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/4-str-617-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_617-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:04.455403+00:00"}}