{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_610-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"4 StR 610/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 610/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Paderborn vom 10. Juli 2007 aufgeho-\n\nben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen und zum Tatvorgeschehen aufrechterhal-\n\nten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte \n\nUrteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft \n\nrügt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Unrecht \n\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch sowie eine erhebliche \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen. Der Ange-\n\nklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Zwischen dem Angeklagten und seiner deutschen Ehefrau, der Ne-\n\nbenklägerin, die im August 2004 in der Türkei geheiratet hatten, kam es nach \n\ndem Umzug nach Paderborn zu erheblichen Spannungen. Während ihrer \n\nSchwangerschaft zog die Nebenklägerin vorübergehend in das Frauenhaus. Im \n\nSeptember 2006 trennte sie sich von dem Angeklagten, zog mit ihrer im No-\n\nvember 2005 geborenen Tochter erneut ins Frauenhaus und wechselte im De-\n\nzember 2006 in das Mutter-Kind-Haus in Paderborn. Dort besuchte der Ange-\n\nklagte die Nebenklägerin, der vom Familiengericht die Alleinsorge für die ge-\n\nmeinsame Tochter übertragen worden war, fast täglich. Weil es bei diesen Be-\n\nsuchen häufig zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten kam, wurde \n\ndem Angeklagten Ende Januar 2007 von der Leitung des Mutter-Kind-Hauses \n\nHausverbot erteilt. Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Ange-\n\nklagten, die Nebenklägerin habe die gemeinsame Tochter aus dem Fenster \n\ngehalten, die der Rechtsanwalt des Angeklagten dem Jugendamt zugeleitet \n\nhatte, veranlasste dieses eine sog. Pflege-über-Nacht-Maßnahme. \n\n3 \n\nIn der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2007 kam der Angeklagte an \n\nder Wohnung der Nebenklägerin vorbei. Da er am Vortage von der \"Pflege-\n\nüber-Nacht-Maßnahme“ des Jugendamtes erfahren hatte, entschloss er sich, \n\n\"auch deshalb, um sich nach dem Verbleib des Kindes zu erkundigen\", die Ne-\n\nbenklägerin aufzusuchen. Diese war kurz zuvor mit dem Zeugen B. in \n\nihre Wohnung zurückgekehrt. Dem Angeklagten wurde auf sein Klopfen von der \n\nNebenklägerin geöffnet, die ihren neuen Freund Thorsten K. erwartete. \n\nDer Angeklagte drängte die Nebenklägerin in Richtung Wohnküche. Die Ne-\n\nbenklägerin rief dem Zeugen B. zu: \"Schick ihn raus. Er hat hier nichts zu \n\nsuchen\". Als der Angeklagte den auf dem Sofa sitzenden Zeugen bemerkte, \n\nforderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte griff nach einem \n\nMesser, zwang den Zeugen B. unter Vorhalt des Messers, die Wohnung \n\nzu verlassen, und beschimpfte die Nebenklägerin unter anderem als \"billige \n\nSchlampe\". Auf seine Frage, wo seine Tochter sei, entgegnete die Nebenkläge-\n\nrin, das Kind sei weg und daran treffe ihn die Schuld. \n\n4 \n\nAls die Nebenklägerin ihr Mobiltelefon ergriff, um die Polizei zu benach-\n\nrichtigen, schlug es ihr der Angeklagte aus der Hand. Er stach unvermittelt \n\nmehrfach auf den Oberkörper der Nebenklägerin ein, wobei er deren Tod „zu-\n\nmindest“ billigend in Kauf nahm. Als diese in die Knie ging, ließ der Angeklagte \n\nvon ihr ab. Er ging davon aus, dass die Nebenklägerin an den ihr zugefügten \n\nVerletzungen versterben könnte. Der Angeklagte verließ die Wohnung und warf \n\ndie Tür hinter sich zu. Im Hausflur traf er auf die Wohnungsnachbarn der Ne-\n\nbenklägerin. Die Zeugen Nicole N. und Ismail D. hatten die Hilfe-\n\nschreie der Nebenklägerin vernommen und um 2.32 Uhr die Polizei benachrich-\n\ntigt. Ohne ein Wort an die Zeugen zu richten, eilte der Angeklagte aus dem \n\nHaus und ging zu der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Um 2.41 Uhr er-\n\nschien er in der Wachschleuse der Polizeiwache und erklärte dem Wachhaben-\n\nden, der ihn über die Sprechanlage angesprochen hatte, in gebrochenem \n\nDeutsch, er habe gerade mit einem Messer auf seine Frau eingestochen. Nach \n\nseinem Namen befragt, antwortete er: „Alexander E. “. Der Angeklagte wur-\n\nde in die Wache gelassen und festgenommen. Da der Wachhabende annahm, \n\ndass es sich bei dem Angeklagten um die wegen des kurz zuvor telefonisch \n\ngemeldeten Vorfalls in dem Mutter-Kind-Haus gesuchte Person handelte, \"fand \n\nkeine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten statt\". \n\n5 \n\nDer Nebenklägerin war es gelungen, sich bis zur Wohnungstür zu \n\nschleppen und diese auf das Klopfen ihrer Nachbarn zu öffnen. Dann brach sie \n\nim Flur ihrer Wohnung zusammen. Die Zeugen N. , B. und D. \n\ninformierten sofort den Rettungsdienst und leisteten erste Hilfe. \"Nur auf Grund \n\ndessen und der unverzüglich herbeigerufenen ärztlichen Hilfe konnte das Leben \n\nder Geschädigten gerettet werden.\" \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Von dem \n\n(tateinheitlich verwirklichten) beendeten Versuch des Totschlags sei der Ange-\n\nklagte \"strafbefreiend\" nach § 24 StGB zurückgetreten. Das Landgericht hat \n\nhierzu u.a. ausgeführt: \n\n\"Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach dem Tatgeschehen \nzur nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben. Insoweit \ngeht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, \ndass er hierdurch auch die schnelle Hilfe für seine Ehefrau \nveranlassen wollte, denn er durfte auch davon ausgehen, \ndass die Polizei alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung \nder Zeugin E. unternehmen werde. Die Polizeidienststelle \nwar zudem nur wenige Minuten (neun Minuten) von der Woh-\nnung des Opfers entfernt, so dass der Angeklagte auch in zeit-\nlicher Hinsicht darauf vertrauen konnte, dass seine Ehefrau \nnoch rechtzeitig Hilfe erfahren werde. Zu weiteren Angaben \ndes Angeklagten konnte es schon deshalb nicht kommen, weil \nder wachhabende Beamte keine weitere Kommunikation führ-\nte\". \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Tot-\n\nschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tot-\n\nschlagsversuch beendet war, denn der Angeklagte ging davon aus, dass die \n\nNebenklägerin an den ihr zugefügten Stichverletzungen versterben könnte. Ist \n\nein Versuch beendet, setzt ein Rücktritt voraus, dass der Täter entweder die \n\nVollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB) oder \n\ndass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB). Beide Varianten des § 24 Abs. 1 StGB stellen unter-\n\nschiedliche Anforderungen an die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung \n\n(vgl. BGHSt 48, 147, 149/150, 151 f. in Abgrenzung zu BGHSt 31, 46 und BGH \n\nNStZ-RR 1997, 193). \n\n10 \n\na) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nHalbs. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter unter mehreren Möglich-\n\nkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder \"optimale\" gewählt hat (vgl. \n\nBGHSt 48, 147). Erforderlich ist aber, dass der Täter eine neue Kausalkette in \n\nGang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitur-\n\nsächlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 2006, 503). Das ist nach \n\nden bisherigen Feststellungen jedoch nicht der Fall. Dass die Nebenklägerin die \n\nihr vom Angeklagten zugefügten schweren Stichverletzungen überlebt hat, be-\n\nruht vielmehr allein darauf, dass deren Wohnungsnachbarn bereits bevor der \n\nAngeklagte das Haus verließ, die Polizei benachrichtigt hatten, die Nebenkläge-\n\nrin ihren Wohnungsnachbarn die Wohnungstür öffnen konnte und diese umge-\n\nhend auch den Rettungsdienst informierten und sofort erste Hilfe leisteten. Die-\n\nse für die Verhinderung des Erfolgseintritts ursächlichen Hilfeleistungen erfolg-\n\nten aber nach den bisherigen Feststellungen ohne Zutun des Angeklagten. Die-\n\nser hat weder auf die Wohnungsnachbarn, denen er im Hausflur begegnete, in \n\nirgendeiner Weise eingewirkt, noch hat er durch seine Äußerungen auf der Po-\n\nlizeiwache dazu beigetragen, dass der Einsatz der von den Nachbarn alarmier-\n\nten Rettungskräfte beschleunigt oder erleichtert wurde. \n\n11 \n\nb) Wird die Tat - wie hier - ohne Zutun des Täters nicht vollendet, kommt \n\nnur ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB in Frage. Dass \n\nder Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu ver-\n\nhindern, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch ebenfalls nicht belegt. \n\n12 \n\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter alles tut, was in \n\nseinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung er-\n\nforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungs-\n\nmöglichkeiten ausschöpft, wobei sich der Täter auch eines Dritten bedienen \n\nkann (vgl. BGHSt 33, 295, 301/302; BGH StV 1997, 518 jew. m.w.N.). Wenn \n\n- wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind insoweit hohe Anforde-\n\nrungen zu stellen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Gemessen an diesen Grundsätzen \n\nist ein Rücktritt des Angeklagten entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\nrerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht sofort mit dem Mobilte-\n\nlefon der Nebenklägerin Hilfe herbeigerufen oder die Wohnungsnachbarn der \n\nNebenklägerin hierzu aufgefordert hat. Dass ein Täter objektiv schon eher et-\n\nwas und möglicherweise noch mehr hätte tun können, steht der Annahme eines \n\nRücktritts nicht entgegen (vgl. BGH StV 1999, 211, 212; 1982, 467 m. w. N.). \n\nMaßgeblich ist vielmehr, dass der Täter, wenn er sich entschließt, die Vollen-\n\ndung der Tat zu verhindern, die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen er-\n\ngreift und sich um die bestmögliche Maßnahme bemüht (vgl. BGHSt 33, 295, \n\n301/302; BGH StV 1999, 596). Dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch \n\ndie bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar belegt. \n\n13 \n\naa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schon die Annah-\n\nme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass \n\ner die Polizeiwache auch deshalb aufgesucht habe, um Rettungsmaßnahmen \n\nzu veranlassen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe gewusst, \n\ndass die Nachbarn, die ihn gesehen hätten, sich um seine Frau kümmern wür-\n\nden und ihr helfen könnten. Er selbst habe nur gedacht, dass er schnell zur Po-\n\nlizei müsse. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der An-\n\ngeklagte beim Aufsuchen der Polizei in der Vorstellung handelte, er könne noch \n\neinen nennenswerten Beitrag zur Rettung der Nebenklägerin leisten (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 300). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch hinsichtlich der Rück-\n\ntrittsvoraussetzungen auf den Zweifelssatz zurückzugreifen. Dies setzt aber \n\nvoraus, dass bei einer Gesamtbeurteilung der Beweistatsachen eindeutige \n\nFeststellungen nicht möglich sind (vgl. BGH NStZ 1999, 300, 301), denn es ist \n\nweder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des \n\nAngeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten \n\nAnhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2007, 92, 94; 2005, 1727; NStZ-\n\nRR 2005, 147, 148). Dass solche Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht dargetan. \n\n14 \n\nbb) Selbst wenn der Angeklagte, wovon das Landgericht zu seinen \n\nGunsten ausgegangen ist, die nahe gelegene Polizeiwache aufgesucht hat, um \n\n„hierdurch auch die schnelle Hilfe für seine Ehefrau“ zu veranlassen, liegt nach \n\nden Feststellungen jedenfalls deshalb kein Rücktritt vor, weil er die Verhinde-\n\nrungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Die bloße Mitteilung des Angeklag-\n\nten, er habe \"auf seine Frau eingestochen\" und die Nennung eines Namens \n\nwaren – auch aus der Sicht des Angeklagten, der nicht wusste, dass der wach-\n\nhabende Polizeibeamte bereits über den Notruf der Wohnungsnachbarn der \n\nNebenklägerin informiert war – nicht geeignet, die sofortige Einleitung der not-\n\nwendigen Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dass der wachhabende Be-\n\namte mit dem Angeklagten „keine weitere Kommunikation führte“ ist ohne Be-\n\nlang. Vielmehr hätte der Angeklagte die für die Einleitung von Rettungsmaß-\n\nnahmen erforderlichen Hinweise auf den Tatort und darauf, dass er die Woh-\n\nnungstür zugezogen hatte, von sich aus geben müssen. Dass der Angeklagte \n\ndies getan oder jedenfalls versucht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-\n\nnehmen. \n\nDie Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. \n\n2. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils \n\nführt, ist die mit der Revisionseinlegung erhobene sofortige Beschwerde gegen \n\ndie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. \n\n15 \n\n16 \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\n18 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, \n\nauch soweit sich der Angeklagte gegen die Höhe der gegen ihn verhängten \n\nStrafe wendet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/4-str-610-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/4-str-610-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:13.928752+00:00"}}