{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_576-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"4 StR 576/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 576/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der schweren räuberischen Erpressung in \n\nTateinheit mit Diebstahl schuldig ist, \n\nb) \n\nim Rechtsfolgenausspruch, auch soweit eine Ent-\n\nscheidung nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nsichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer das \n\nKonkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und \n\ndem Diebstahl unrichtig beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. \n\nZwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere \n\nTaten im Rechtssinne. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich \n\nselbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander ver-\n\nbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Hand-\n\nlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszu-\n\ngehen (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitli-\n\ncher 13). So verhält es sich hier. Die Wegnahme des Mobiltelefons erfolgte bei \n\nGelegenheit der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten schweren räube-\n\nrischen Erpressung zum Nachteil desselben Tatopfers. \n\nDer Senat kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschließen ist, \n\ndass sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis anders \n\nals geschehen hätte verteidigen können. \n\n2. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die von der Strafkammer fest-\n\ngesetzten Einzelstrafen (vier Jahre sowie sechs Monate Freiheitsstrafe). Die \n\nFestsetzung der vom Landgericht als angemessen erachteten Gesamtstrafe \n\noder der höheren Einzelstrafe als Strafe für das einheitliche Delikt in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, da \n\ndie vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern ist (vgl. nachstehend a). Darüber hinaus hätte sich das Landgericht ange-\n\nsichts der getroffenen Feststellungen zur Prüfung der Frage, ob eine Maßregel \n\nnach § 64 StGB anzuordnen ist, veranlasst sehen müssen (vgl. nachstehend b). \n\nDer Rechtsfolgenausspruch unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. \n\n6 \n\na) Soweit das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen maßgeblich \n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er \"zur Tatzeit wegen nicht \n\nweniger als vier Verurteilungen ... unter laufender Bewährung ... stand\", hat es, \n\nworauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, übersehen, dass die Ver-\n\nurteilung durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 19. September 2006 nach der \n\nverfahrensgegenständlichen Tat vom 28. August 2006 ergangen ist. Der Senat \n\nkann in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafen nicht ausschließen, dass \n\nsich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-\n\nstrafe ausgewirkt hat. Die Strafe ist deshalb für das einheitliche Delikt neu zu-\n\nzumessen. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, dass die \n\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 19. September 2006 \n\ngesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) ist. \n\n7 \n\nb) Nach den Feststellungen konsumiert der vielfach wegen Gewalt- und \n\nEigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig He-\n\nroin. Die verfahrensgegenständliche Tat spielte im Drogenmilieu. Der Angeklag-\n\nte hatte sich vor Tatbeginn nicht ausschließbar Heroin gespritzt und wies im \n\nTatzeitpunkt überdies eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 ‰ auf. Er hatte \n\nbei seiner kurz nach der Tat erfolgten Festnahme deutliche Ausfallerschei-\n\nnungen. Deshalb hat das Landgericht nicht auszuschließen vermocht, dass er \n\ndie Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 \n\nStGB begangen hat. \n\n8 \n\nIn Anbetracht dieser Umstände hätte der Tatrichter - gemäß § 246 a \n\nStPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - über die Frage einer Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (n.F.) \n\nbefinden müssen. Zwar muss nach der Neuregelung des § 64 StGB die Maßre-\n\ngel nicht mehr zwingend angeordnet werden. Gleichwohl soll auch weiterhin, \n\nwenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, nur in besonderen Aus-\n\nnahmefällen von der Unterbringung abgesehen werden (BTDrucks. 16/5137, \n\nS. 10, 16/1344, S. 12). Ein solcher liegt hier nach den bisherigen Feststellungen \n\nnicht vor. Die Urteilsgründe lassen trotz einer im Rahmen eines früheren Maß-\n\nregelvollzugs gescheiterten Therapie auch nicht erkennen, dass bei dem Ange-\n\nklagten die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungs-\n\nerfolg (§ 64 Satz 2 StGB n.F.) nicht besteht. Vielmehr hat sich der Angeklagte \n\nim September 2006 aus eigenem Antrieb um die Aufnahme in einer Therapie-\n\neinrichtung bemüht, was auf eine bei ihm vorhandene Therapiebereitschaft hin-\n\nweist. \n\n9 \n\nDer Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB (n.F.) steht nicht \n\nentgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO. Die Nichtanordnung der Maßregel hat der Beschwerdeführer auch nicht \n\nvon seinem Revisionsangriff ausgenommen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/4-str-576-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/4-str-576-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:02.828417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-11/4-str-576-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2007-12-11","dockets":["4 StR 576/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_576-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.12.2007 – 4 StR 576/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/4-str-576-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2007\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der schweren räuberischen Erpressung in\n\nTateinheit mit Diebstahl schuldig ist,\n\nb)\n\nim Rechtsfolgenausspruch, auch soweit eine Ent-\n\nscheidung nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":7},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:02.828417+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}