{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_542-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"4 StR 542/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 542/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkohol-\n\naufnahme durch den Angeklagten - bleiben jedoch be-\n\nstehen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hierge-\n\ngen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg; \n\ndie Verfahrensrügen versagen dagegen aus den in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts genannten Gründen. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und sei-\n\nner Ehefrau kurz vor Mitternacht zu einer verbalen Auseinandersetzung. Da-\n\nnach versetzte der Angeklagte seinem körperlich deutlich unterlegenen Opfer \n\nbis gegen 4.00 Uhr morgens eine Vielzahl massiver Schläge, die unter anderem \n\nzu Lungen- und Leberverletzungen sowie zahlreichen Rippenbrüchen führten. \n\nSodann legte er die Schwerverletzte in ihr Bett, deckte sie zu und kümmerte \n\nsich nicht mehr um sie. Die Ehefrau verstarb an ihren unbehandelten inneren \n\nVerletzungen, die sie etwa eine Stunde überlebt hatte. \n\n3 \n\nGegen 15.50 Uhr rief der Angeklagte im Treppenhaus um Hilfe. Gegen-\n\nüber der kurz darauf eintreffenden Polizei räumte er seine Täterschaft spontan \n\nein; auf den Notarzt wirkte er intoxikiert, aber gewahrsamsfähig. Die Auswer-\n\ntung der ihm um 18.00 bzw. 18.30 Uhr entnommenen Blutproben ergab Blutal-\n\nkoholkonzentrationen von 2,03 bzw. 1,95 ‰. Am folgenden Tag musste der \n\nAngeklagte wegen einer Methylalkoholvergiftung einer stationären Behandlung \n\nzugeführt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon \n\nausgegangen, dass dieser den gesamten Alkohol - nach seinen Angaben \n\n2 Liter Bier und einen halben Liter selbst gebrannten polnischen Schnaps - be-\n\nreits während des verbalen Streits und vor Beginn des eigentlichen Tatgesche-\n\nhens zu sich genommen hatte. Unter Zugrundelegung dieser Alkoholmenge hat \n\ndas Landgericht nach der Widmark-Formel eine Tatzeitblutalkoholkonzentration \n\nvon 3,29 ‰ errechnet; der gehörte Sachverständige hat - ausgehend von dem \n\nWert der um 18.00 Uhr entnommenen Blutprobe - rein rechnerisch eine solche \n\nvon 3,5 ‰ für möglich gehalten. Hiervon ausgehend und unter Berücksichti-\n\ngung der Art des konsumierten Schnapses vermochte der Sachverständige aus \n\npsychiatrischer Sicht eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten zur Tatzeit nicht auszuschließen. Das Landgericht hat dagegen nur eine \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen; eine Schuld-\n\nunfähigkeit (§ 20 StGB) hat es unter Hinweis auf das Leistungsvermögen und \n\n4 \n\n5 \n\ndie zumindest kurz nach der Tat vorhandene konkrete Erinnerung des Ange-\n\nklagten an das Geschehen verneint. \n\n2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Straf-\n\nkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des \n\nvernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur ei-\n\nne Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nSachverständiger 5). Auch muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er \n\nvon dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen \n\nabweichen will, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Voraussetzung \n\nist aber, dass er die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde \n\nbesitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten genügend sachkundig gewor-\n\nden ist, um die Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 2000, 437; \n\nvgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). \n\n6 \n\nAußerdem muss der Tatrichter, wenn er eine Frage, für die er geglaubt \n\nhat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem \n\nGutachten lösen will, nicht nur die maßgeblichen Darlegungen des Sachver-\n\nständigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinander-\n\nsetzung mit diesen begründen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Sachverstän-\n\ndiger 1; BGH NStZ-RR 1997, 172). Das ist hier nicht in ausreichendem Maße \n\ngeschehen. \n\n7 \n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen wäre unter Zugrundelegung der \n\nim Urteil mitgeteilten Berechnung des Sachverständigen - ausgehend von den \n\nBAK-Werten der etwa 14 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben und \n\nauszuschließenden Nachtrunks (UA 32) - nicht nur von einer Tatzeitblutalkohol-\n\nkonzentration von 3,5 ‰ - wie der Sachverständige meint -, sondern von einem \n\nnoch höheren Wert auszugehen, da nach ständiger Rechtsprechung bei der \n\nPrüfung der Schuldfähigkeit ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ (und nicht \n\nvon 0,1 ‰) und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu Grunde zu legen ist (vgl. \n\nFischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 13 m.w.N.). Die von der Strafkammer selbst \n\nerrechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 ‰ (UA 28) beruht auf rei-\n\nnen Vermutungen, weil weder der Alkoholgehalt des vom Angeklagten getrun-\n\nkenen selbst gebrannten \"polnischen Schnapses\" noch Trinkzeiten feststehen \n\n(vgl. UA 31). \n\n8 \n\nAllerdings wäre es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn auch \n\nbei einem - rückgerechneten - sehr hohen Tatzeitblutalkoholwert dessen indi-\n\nziellem Gewicht für eine Schuldfähigkeitsbeurteilung keine vorrangige Bedeu-\n\ntung vor anderen Beweisanzeichen beigemessen würde, weil zwischen der Tat \n\nund der Blutentnahme eine lange Zeit lag (vgl. BGHSt 35, 308, 315, 317). Das \n\nhat das Landgericht auch bedacht und gemeint, dass das vom Angeklagten \n\ngezeigte Leistungsverhalten, nämlich dass er \"seine Ehefrau über längere Zeit \n\nmit erheblichem Kraftaufwand geschlagen, sie danach ins Bett gelegt und zu-\n\ngedeckt und sich daraufhin bis zum Nachmittag des Tattages ruhig in der Woh-\n\nnung aufgehalten\" und zumindest kurz nach der Tat noch \"ein konkretes Erin-\n\nnerungsvermögen\" gezeigt hat (UA 28), gegen eine vollständige Aufhebung der \n\nSteuerungsfähigkeit spreche. Hierbei hat die Strafkammer allerdings verkannt, \n\ndass es sich im Wesentlichen um schlichte, für den schon wegen Körperverlet-\n\nzung vorbestraften Angeklagten im Hinblick auf das Schlagen auch nicht unge-\n\nwöhnliche Verhaltensweisen handelte, nicht aber um aussagekräftige psycho-\n\ndiagnostische Beweisanzeichen. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu \n\nziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des \n\nTäters trotz der erheblichen Alkoholisierung (wenn auch nur erheblich vermin-\n\ndert) erhalten geblieben ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35). \n\nDen vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt jedoch eine solche \n\nAussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu (vgl. hierzu BGHSt 43, \n\n66, 70 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 16, 19; § 21 Blutalko-\n\nholkonzentration 37, 38). \n\n9 \n\n3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. \n\nHierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuzie-\n\nhen. Dieser wird auch dazu zu befragen sein, in welchem zeitlichen Abstand \n\nvon der Aufnahme von Methylalkohol mit dem Auftreten von Vergiftungser-\n\nscheinungen zu rechnen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob Trinkmengen- \n\nund Trinkzeitangaben des Angeklagten mit den Auswertungen der entnomme-\n\nnen Blutproben in Einklang zu bringen sind und ob gegebenenfalls ein Nach-\n\ntrunk zu berücksichtigen ist (vgl. Fischer aaO). \n\n10 \n\nFalls das neu entscheidende Tatgericht zu der Annahme kommen sollte, \n\ndass der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig war, wird es \n\neine Strafbarkeit nach § 323 a StGB zu prüfen haben. \n\n11 \n\n4. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - mit Ausnahme \n\nderjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten - rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffen wurden, können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellun-\n\ngen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. \n\nKuckein Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_542-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/4-str-542-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_542-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_542-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/4-str-542-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_542-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:20.858091+00:00"}}