{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_533-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"4 StR 533/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 533/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 30. Mai 2007, soweit er verur-\n\nteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Üb-\n\nrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Soweit es den Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Meineides zu \n\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verur-\n\nteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat, ist das Ur-\n\nteil rechtskräftig. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Angeklagte B. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie der Verurteilung des Angeklagten B. zu Grunde liegende Be-\n\nweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten B. , der eine \n\nBeteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, allein auf die für \n\nglaubhaft erachtete geständige Einlassung des Angeklagten S. gestützt. \n\nDies gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B II 1, 2 und 4 \n\nder Urteilsgründe, denn durch die Bekundungen der zu diesen Taten vernom-\n\nmenen Zeugen ist die Einlassung des Mitangeklagten S. , soweit er den An-\n\ngeklagten B. belastet, nicht bestätigt worden, sondern nur insoweit, als der \n\nMitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt hat. \n\n5 \n\nIn einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die \n\nEntscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-\n\nsen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die \n\ndie Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-\n\nbezogen hat. Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-\n\nzien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.). Dies \n\ngilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter – wie hier – nach seiner Aussage zur \n\nSache erklärt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ \n\n2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 – 3 StR 570/00). Diesen Anforde-\n\nrungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiserwägungen des \n\nLandgerichts lassen vielmehr besorgen, dass es nahe liegende, für die Glaub-\n\nwürdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung \n\nunter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten füh-\n\nren können, außer Acht gelassen hat (vgl. BGH StV 1991, 451 m.N.). \n\n6 \n\n1. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht seine Überzeugung \n\nvon der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten S. und der Glaubhaftigkeit sei-\n\nner den Angeklagten B. belastenden Angaben u. a. darauf gestützt hat, dass \n\ndiese in den Fällen B II 2 bis 4 der Urteilsgründe durch die Bekundungen der zu \n\ndiesen Taten vernommenen Zeugen bestätigt worden seien. \n\n7 \n\na) In den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den \n\nMitangeklagten S. jeweils wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge verurteilt. Der insoweit rechtskräftig jeweils wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln verurteilte Zeuge C. hat lediglich bestätigt, im \n\nDezember 2004 von dem Mitangeklagten S. in der „Taverne“ zweimal Ha-\n\nschisch erworben zu haben. Nicht bestätigt wird dagegen durch die Bekundun-\n\ngen des Zeugen die Einlassung des Mitangeklagten S. , er habe das an C. \n\ngelieferte Haschisch von dem Angeklagten B. erworben. Soweit das \n\nLandgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte B. , der im Fall II 3 der \n\nUrteilsgründe nicht verurteilt worden ist, weil diese Tat von den Anklagevorwür-\n\nfen nicht umfasst gewesen ist, dem Mitangeklagten S. das Haschisch jeweils \n\nselbst übergeben hat (UA 11), sind die Urteilsausführungen zudem wider-\n\nsprüchlich. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Mitangeklagte S. \n\nausgesagt, er habe die Haschischplatten, die er an den Zeugen C. weiterge-\n\ngeben habe, von dem Zeugen Ismail Sa. erhalten (UA 30). Dieser Wider-\n\nspruch zwischen der Einlassung des Mitangeklagten S. in der Hauptver-\n\nhandlung und seiner früheren Einlassung, der Zweifel an seiner Glaubwürdig-\n\nkeit begründen könnte, hätte der Erörterung bedurft, zumal der Zeuge Sa. , \n\nder zur Tatzeit ebenso wie der Angeklagte B. in der K. straße in \n\nDessau wohnte, bekundet hat, er habe dem Mitangeklagten S. auf dessen \n\nAufforderung eine Tüte, deren Inhalt er nicht gekannt habe, in die „Taverne“ \n\ngebracht. \n\n8 \n\nb) Im Fall B II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verurteilung \n\ndes Angeklagten B. darauf gestützt, dass in dem Haus, in dem der Ange-\n\nklagte B. wohnte, „in einem den jeweiligen Wohnungen zugeordneten \n\nHolzverschlag auf dem Dachboden“ (UA 10) eine Tasche mit 2.345,5 g Ha-\n\nschisch sichergestellt wurde. Dazu, ob der Verschlag der Wohnung des Ange-\n\nklagten zugeordnet werden konnte, verhält sich das Urteil jedoch nicht. Im Rah-\n\nmen der Beweiswürdigung wird lediglich mitgeteilt, dass sich in dem nach oben \n\noffenen Verschlag nur die Tasche befunden habe (UA 28). Danach ist nicht oh-\n\nne weiteres ausgeschlossen, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer \n\nBewohner des Hauses oder eine Person, die Zugang zu dem Haus hatte, die \n\nTasche dort deponiert hatte. Mit dieser Möglichkeit hätte sich das Landgericht \n\ninsbesondere auch im Hinblick darauf auseinandersetzen müssen, dass in dem \n\nHaus auch der Zeuge Sa. gewohnt hat. Zudem hätte die Entstehung der \n\nAussage des Mitangeklagten S. näherer Erörterung bedurft, der Angeklagte \n\nhabe ihn aufgefordert, auf dem Dachboden nach der Tasche zu sehen, und \n\nihm, nachdem er dort keine Tasche gefunden habe, vorgeworfen, „das Versteck \n\nder Drogen verraten zu haben.“ Insoweit bleibt unklar, ob der Mitangeklagte \n\nS. , der sich erst nach dem Wechsel des Verteidigers zur Aussage ent-\n\nschlossen und „viel von sich aus berichtet“ hat, auch die Angaben zu der si-\n\nchergestellten Tasche von sich aus oder erst auf Befragen durch den Verneh-\n\nmungsbeamten gemacht hat. Dies liegt nach den bisherigen Feststellungen \n\nnicht fern, denn nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten, musste \n\nder Inhalt der Vernehmungen in Anbetracht des Umfangs der Angaben gelenkt \n\nwerden. \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass hier ein wesentlicher \n\nGesichtspunkt für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, dass sich der Mitange-\n\nklagte S. im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sach-\n\nlage besteht u. a. die nicht fern liegende Gefahr, dass der „Aufklärungsgehilfe“, \n\nder sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Un-\n\nrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Dass der Mitangeklagte S. \n\nsich mit seinen Angaben auch selbst belastet hat, steht dem nicht ohne weite-\n\nres entgegen. Vielmehr hätte das Landgericht in Betracht ziehen müssen, dass \n\nder Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt hat, um \n\neinen für ihn günstigeren Schuldspruch zu erreichen (vgl. BGH StV 1991, 451). \n\n10 \n\n3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten \n\nB. ist nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S. zu erstre-\n\ncken, obwohl dieser in den Fällen B I 1, 2, 4 und B II 1 der Urteilsgründe wegen \n\nBeihilfe verurteilt worden ist und die Feststellungen zur Haupttat aufgehoben \n\nwerden. Die vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Tatbeiträge des Mitange-\n\nklagten sind rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass ausgeschlossen werden kann, \n\ndass sich die Aufhebungserstreckung zugunsten des Mitangeklagten auswirken \n\nkönnte (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-533-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-533-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:20.527513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-15/4-str-533-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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