{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_502-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"4 StR 502/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB § 2 Abs. 3 und 5 Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffang- rechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab- schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwend- bar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 502/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja (zu II. 1) \n\nStPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; \nStGB § 2 Abs. 3 und 5 \n\nDie Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffang-\n\nrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung \n\ndes Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-\n\nschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwend-\n\nbar. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 4 StR 502/07 – LG Halle \n\n1. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2. \n\nwegen zu 1.: schweren Raubes u.a. \n\nzu 2.: unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \nin der Verhandlung, \nBundesanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten Klaus-Dieter L. , \nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten Percy Oliver L. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Sch. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n7. März 2007 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte Klaus-Dieter L. trägt die Kosten \n\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. Der Angeklagte Percy L. trägt die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Klaus-Dieter L. wegen schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, gefährlicher \n\nKörperverletzung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \n\neine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen Betrugs und falscher Ver-\n\nsicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Percy L. hat es unter Freispre-\n\nchung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Muniti-\n\non zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung ei-\n\nnes sichergestellten Revolvers angeordnet. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten. Die Revision des \n\nAngeklagten Klaus-Dieter L. , mit der er die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts rügt, richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen \n\nder Raubtat. Der Angeklagte Percy L. wendet sich gegen seine Verurtei-\n\nlung wegen des Waffendelikts und beanstandet die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren, vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntenen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen, das Urteil zu Ungunsten \n\nbeider Angeklagter angefochten. Bezüglich des Angeklagten Klaus-Dieter L. \n\nbeanstandet sie mit ihrem wirksam auf eine unterbliebene Entscheidung zum \n\nVerfall beschränkten Rechtsmittel (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12), \n\ndie Strafkammer habe es entgegen § 111 i Abs. 2 StPO unterlassen festzustel-\n\nlen, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Be-\n\nzüglich des Angeklagten Percy L. wendet sie sich gegen dessen \n\nFreisprechung von dem Vorwurf, an dem Raubüberfall auf einen Geldtranspor-\n\nter am 10. März 2003 beteiligt gewesen zu sein. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat zu dem Raubgeschehen Folgendes festgestellt: \n\na) In den Morgenstunden des 10. März 2003 überfielen der wegen ähnli-\n\ncher Taten bereits vorbestrafte Angeklagte Klaus-Dieter L. und mindestens \n\nein weiterer unbekannter Mittäter ein teilgepanzertes Geldtransportfahrzeug \n\nund erbeuteten 2.730.000 Euro. Der Geldtransporter befand sich auf dem Weg \n\nvon der L. Bank in M. zur Kreissparkasse in S. . Im \n\nWerteraum des Fahrzeugs befanden sich insgesamt 3.265.000 Euro Bargeld. \n\nFahrer war der Nebenkläger, Beifahrer der Zeuge S. . \n\n6 \n\nDer Angeklagte und sein Mittäter brachten den Geldtransporter auf der \n\nBundesstraße nahe der Ortschaft D. zum Stehen, indem sie sich mit einem \n\nzuvor gestohlenen, mit einem Dublettenkennzeichen eines typgleichen Pkw's \n\nversehenen BMW 740i vor den Transporter setzten, ihr Fahrzeug anhielten, \n\nsodann rückwärts fuhren und den Transporter rammten. Maskiert und mit \n\nSturmgewehren des Typs AK-47, sog. Kalaschnikows, bewaffnet, verließen sie \n\nihr Fahrzeug und zwangen die Begleiter des Geldtransportes zum Aussteigen. \n\nAls diese der Aufforderung nicht sogleich nachkamen, gab einer der Täter zwei \n\nSchüsse in die Seitenscheibe des Transporters und kurz darauf nochmals einen \n\nFeuerstoß aus der automatischen Waffe ab. Der Nebenkläger erlitt dadurch \n\neinen Durchschuss des rechten Beines. Die Begleiter des Geldtransportes wur-\n\nden gezwungen, sich bäuchlings auf den Bürgersteig zu legen. Mittels eines \n\nTrennschleifers wurde zunächst innerhalb des Fahrzeugs versucht, die Tür von \n\nder Schleuse zum Werteraum zu öffnen. Als dies misslang, durchtrennte Klaus-\n\nDieter L. , der sich dabei möglicherweise mit dem Mittäter abwechselte, mit \n\ndem Trennschleifer das Stahlblech der Heckklappe des Transporters und die \n\ndahinter montierte Sperrholzplatte. Anschließend wurde mittels eines Brechei-\n\nsens das Stahlblech aufgebogen. Durch die so geschaffene Öffnung gelang es \n\ndem Angeklagten und seinem Mittäter, insgesamt sieben Sicherheitstaschen \n\nmit 2.730.000 Euro Bargeld zu erbeuten und sodann zu flüchten. Den zur Tat \n\nverwendeten Pkw BMW setzten sie später in Brand. \n\n7 \n\nb) Ausgehend von den Aussagen der in der Hauptverhandlung einver-\n\nnommenen Vernehmungsbeamten über die Angaben einer gesperrten Vertrau-\n\nensperson (VP) der Polizei, hat sich das Landgericht nur die Überzeugung \n\nvon einer Tatbeteiligung des Angeklagten Klaus-Dieter L. an dem Raubüber-\n\nfall zu bilden vermocht. Bezüglich dieses Angeklagten hat es die von den Zeu-\n\ngen geschilderten Angaben der VP, die sich ihre Erkenntnisse ihrerseits nur \n\nmittelbar von einer weiteren Person verschafft haben soll, durch zahlreiche In-\n\ndizien bestätigt gesehen. Insbesondere habe der Angeklagte Klaus-Dieter \n\nL. nach der Tat den Trennschleifer, der bei der Tat benutzt wurde, in Be-\n\nsitz gehabt und bei einem Bekannten untergestellt. Dieser sichergestellte \n\nTrennschleifer sei vor der Tat im August 2002 in einem Fachgeschäft unter An-\n\ngabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift erworben worden. Mit \n\nhoher Wahrscheinlichkeit stamme eine beim Kauf des Geräts geleistete Unter-\n\nschrift vom Angeklagten. Er habe ferner drei Monate vor der Tat in Tatortnähe \n\neine Wohnung angemietet und diese kurz nach der Tat wieder gekündigt. Bei \n\nder Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten seien schließlich origina-\n\nle Zulassungsplaketten, wie sie auch bei Herstellung der Kennzeichendubletten \n\nfür das Tatfahrzeug verwendet worden seien, sichergestellt worden. Da die \n\nStrafkammer vergleichbar gewichtige Beweisanzeichen bei dem Angeklagten \n\nPercy L. , dem Sohn des Angeklagten Klaus-Dieter L. , nicht festzustellen \n\nvermocht hat, hat es diesen vom Vorwurf einer Tatbeteiligung an dem Raub-\n\nüberfall freigesprochen. \n\n8 \n\n2. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erlangte der An-\n\ngeklagte Klaus-Dieter L. durch bewusst falsche Angaben gegenüber der \n\nzuständigen Agentur für Arbeit zu Unrecht von Januar bis November 2005 \n\n7.747 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ferner verschwieg \n\ner im April 2005 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amts-\n\ngericht B. u.a. vorhandenes Vermögen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDer Angeklagte Klaus-Dieter L. \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat zu Recht \n\ndavon abgesehen, im Rahmen der Verurteilung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO den \n\nUmfang des aus der Raubtat Erlangten zu bezeichnen und festzustellen, dass \n\nnur deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall erkannt wird, weil Ansprüche nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen. Die Straf-\n\nkammer war wegen des auch für den Verfall geltenden Rückwirkungsverbots an \n\nder Anwendung der erst nach der Tat in Kraft getretenen Neuregelung des \n\n§ 111 i StPO gehindert. \n\n12 \n\na) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Tat-\n\nzeit geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung des Verfalls im \n\nVergleich zu der Neuregelung des § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO das milde-\n\nre Recht im Sinne des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB darstellen. \n\n13 \n\nDurch die Neufassung des § 111 i StPO im Gesetz zur Stärkung der \n\nRückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom \n\n24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350 ff.), in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat der \n\nGesetzgeber die Grundlagen für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staa-\n\ntes für Fälle geschaffen, in denen eine Verfallsanordnung wegen Ansprüchen \n\nVerletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet. Zweck der Vorschrift ist \n\nes, eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage effektivere Vermögensab-\n\nschöpfung der Täter und eine Stärkung des Opferschutzes zu schaffen. In den \n\nFällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll durch die Neufassung des § 111 i StPO \n\nsichergestellt werden, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert \n\nnicht an den Täter zurückfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend ma-\n\nchen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten Gegenstän-\n\nde und Vermögenswerte nicht betreiben (BTDrucks. 16/700 S. 9 und 16/2021 \n\nS. 1 und 4). \n\n14 \n\nDie Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist zwar im Rahmen einer \n\n\"prozessualen Lösung\" (BTDrucks. aaO) erfolgt. Rechtsdogmatisch stellt der \n\nAuffangrechtserwerb nach § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO jedoch eine Modi-\n\nfizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grundsätzen des \n\nRückwirkungsverbots nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB (vgl. Bohne/Boxleitner \n\nin NStZ 2007, 552, 555; Mosbacher/Claus in wistra 2008, 1, 3 ff.). Dass die Re-\n\ngelung ihren Niederschlag in der Strafprozessordnung gefunden hat, steht dem \n\nnicht entgegen. Zwar hat sich durch die Einführung eines Auffangrechtserwerbs \n\ndes Staates an dem Grundsatz, dass eine Verfallsanordnung zwingend ausge-\n\nschlossen ist, wenn aus der Tat Ansprüche Verletzter herrühren, nichts geän-\n\ndert. Jedoch sah sich der Täter nach der bisherigen Rechtslage lediglich den \n\nAnsprüchen der durch die Tat Verletzten gegenüber. Im Rahmen der Rückge-\n\nwinnungshilfe sichergestellte Vermögenswerte mussten deshalb u.U. wieder an \n\nden Täter herausgegeben werden, wenn die Geschädigten ihre Ansprüche \n\nnicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 111 i StPO a.F. geltend machten. \n\nDiese den Täter begünstigende Rechtsposition, die unmittelbare Folge der \n\nAusnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB war, entfällt nunmehr, wenn \n\nder Tatrichter von der Möglichkeit des § 111 i Abs. 2 StPO Gebrauch macht und \n\ndurch die dort vorgesehene Feststellung die Basis für einen späteren Auffang-\n\nrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 5 StPO schafft (vgl. BTDrucks. \n\n16/700 S. 9). \n\n15 \n\nSeiner Rechtsnatur nach stellt deshalb die Feststellungsentscheidung \n\nnach § 111 i Abs. 2 StPO keine ausschließlich verfahrensrechtliche Regelung, \n\nsondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine auf-\n\nschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats dar, die dann \n\nzum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht in-\n\nnerhalb der Frist des § 111 i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden. Für diese \n\nAuffassung spricht auch, dass der im Beschlusswege zu fassenden Entschei-\n\ndung nach § 111 i Abs. 6 StPO über den Eintritt und den Umfang des staatli-\n\nchen Rechtserwerbs nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Die mate-\n\nriell-rechtliche Grundlage für diese Entscheidung wird deshalb bereits im Urteil \n\nmit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl. \n\nBTDrucks. 16/700 S. 18). \n\n16 \n\nMithin unterfällt die Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO, soweit sie \n\ndie Grundlage für einen Auffangrechtserwerb des Staates bildet, auf Grund ih-\n\nres materiell-rechtlichen Charakters dem Rückwirkungsverbot, so dass § 2 \n\nAbs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB zur Anwendung kommt. Danach erweist sich die frü-\n\nhere Gesetzeslage als das mildere Recht (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 20; so im \n\nErgebnis wohl auch der 1. Strafsenat in BGH NStZ 2006, 621; Mosba-\n\ncher/Claus aaO S. 1, 4). \n\n17 \n\nb) Soweit die Feststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO gleichzeitig die Vor-\n\naussetzung für die Anordnung einer verlängerten Rückgewinnungshilfe des \n\nStaates nach § 111 i Abs. 3 StPO bildet, kommt, worauf der Generalbundesan-\n\nwalt zu Recht hinweist, der Vorschrift zwar zugleich eine verfahrensrechtliche \n\nBedeutung zu. Dies eröffnet bei Altfällen, wie dem vorliegenden, indes nicht die \n\nMöglichkeit, im Urteil eine lediglich auf die Schaffung der Anordnungsvoraus-\n\nsetzungen des § 111 i Abs. 3 StPO gerichtete, beschränkte Feststellungsent-\n\nscheidung zu treffen (so aber Mosbacher/Claus aaO S. 4). Entgegen der Auf-\n\nfassung des Generalbundesanwalts setzt nämlich die Anordnung einer verlän-\n\ngerten Rückgewinnungshilfe nach § 111 i Abs. 3 StPO nach dem Gesetzes-\n\nzweck zwingend voraus, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates grundsätz-\n\nlich möglich ist. Nur für diese Fälle wird als flankierende prozessuale Maßnah-\n\nme die schon bisher gewährte Rückgewinnungshilfe des Staates im Interesse \n\ndes Opferschutzes auf drei Jahre verlängert (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 9). \n\nScheidet aber, wie hier, aus Rechtsgründen ein Auffangrechtserwerb des Staa-\n\ntes aus, ist deshalb auch für die Anwendung der prozessualen Vorschrift des \n\n§ 111 i Abs. 3 StPO kein Raum. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n2. Die Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. \n\na) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen. \n\naa) Soweit der Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge geltend macht, die \n\nVP sei anhand der Verfahrensakten hinreichend identifizierbar und dem Ange-\n\nklagten bekannt gewesen, sie hätte deshalb in der Hauptverhandlung als Zeuge \n\nvernommen werden müssen, ist diese unbegründet. Die vom Beschwerdeführer \n\nzur Begründung mitgeteilten Auszüge aus den Verfahrensakten belegen den \n\nVerfahrensverstoß nicht. Zwar steht der Ladung und Vernehmung eines Zeu-\n\ngen eine Sperrerklärung grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr kann in Fällen, \n\nin denen sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die \n\nIdentität des Zeugen ergeben, es die Aufklärungspflicht erfordern, dass das Ge-\n\nricht von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen eines Zeugen festzu-\n\nstellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (BGHSt \n\n39, 141, 144; BGH NStZ 1993, 248). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gege-\n\nben. Weder aus den wiedergegebenen Berichten und Aktenvermerken der Er-\n\nmittlungsbeamten noch aus dem Inhalt des mitgeteilten überwachten Telefonats \n\nlassen sich Rückschlüsse auf die Identität der VP ziehen. Anders als in der Ent-\n\nscheidung BGHSt 39, 141, 144 hat der Angeklagte auch keine Person namhaft \n\ngemacht, die mit der Person, deren Identität die Exekutive unter Berufung auf \n\n§ 96 StPO nicht preisgegeben hat, identisch sein könnte. \n\n22 \n\nbb) Die ebenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten erhobene Rüge, es \n\nhätte ein weiteres Schriftsachverständigengutachten zur Beurteilung der Unter-\n\nschriften des Angeklagten und des Käufers des Trennschleifers eingeholt wer-\n\nden müssen, greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine (besonderen) \n\nUmstände dargetan, wonach sich das Landgericht zu der Einholung eines wei-\n\nteren Schriftsachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen. Der \n\nGeneralbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Revision keine An-\n\nhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufzeigt. Die-\n\nser hat auch die ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen erschöp-\n\nfend behandelt. Er hat insbesondere - entgegen dem Revisionsvorbringen - \n\nAusführungen dazu gemacht, dass und weshalb signifikante Aussagen nur an-\n\nhand des gleich lautenden Anfangsbuchstabens der zu vergleichenden Unter-\n\nschriften möglich sind (S. 7 und 8 des Gutachtens) und die insoweit festgestell-\n\nten Besonderheiten deshalb für eine \"bedingte Individualisierung\" geeignet sind. \n\n23 \n\nSoweit die Revision vorbringt, der Sachverständige habe sich bei der Un-\n\ntersuchung des Schreibdrucks keiner modernen technischen Mittel bedient, \n\nversäumt sie es, im Einzelnen nachvollziehbar mitzuteilen, welche \"hochtechni-\n\nschen\" Untersuchungsmethoden zur Schreibdruckanalyse im konkreten Fall \n\nden angewandten physikalisch/technischen Methoden, die in der Fachliteratur \n\nals ausreichend anerkannt werden (vgl. Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung \n\nS. 249), überlegen gewesen wären und deshalb zur Einholung eines Zweitgut-\n\nachtens gedrängt hätten. \n\n24 \n\nSchließlich drängte auch der Umstand, dass mit der Gutachtenerstattung \n\nein \"privater Sachverständiger\" betraut war, hier nicht zur Einholung eines wei-\n\nteren Schriftgutachtens. Denn anders als in dem in BGHSt 10, 116 ff. entschie-\n\ndenen Fall, kam hier dem Schriftgutachten für die Bejahung der Schuldfrage, \n\ninsbesondere für die \"Zuordnung\" des sichergestellten Trennschleifers zum Be-\n\nschwerdeführer, nicht die allein entscheidende Bedeutung zu. \n\n25 \n\ncc) Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung zweier auf die \n\nEinholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens gerichteter Beweis-\n\nanträge gerügt wird zum Nachweis, dass der sichergestellte Trennschleifer \n\nnicht das Tatwerkzeug war, greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifel-\n\nhaft, ob die Rüge zulässig erhoben ist, da die im Ausgangsantrag in Bezug ge-\n\nnommenen Lichtbilder nicht mitgeteilt worden sind. Das Landgericht hat die An-\n\nträge mit rechtsfehlerfreier Begründung zurückgewiesen. Es hat bei der Ableh-\n\nnung der Anträge auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (vgl. \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Entscheidung 1). Bereits der Ausgangspunkt der An-\n\nträge, mit dem sichergestellten Trennschleifer könne die weiße Tür zum Werte-\n\nraum nicht beschnitten worden sein, weil ausweislich des Gutachtens des \n\nSachverständigen Dr. H. keine weißen Partikel am Trennschleifer fest-\n\ngestellt worden seien, ist falsch. Das Gegenteil hat der Sachverständige sowohl \n\nin seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Gutachten nachvollzieh-\n\nbar ausgeführt. Der Sachverständige hat auch vergleichende Untersuchungen \n\ndieser weißen Spuren mit weißen Substanzen, die im Inneren des Geldtrans-\n\nporters vor der Wertetür gefunden wurden, durchgeführt, eine Übereinstimmung \n\nder Substanzen jedoch nicht festzustellen vermocht. Eine weitergehende Ver-\n\ngleichsuntersuchung der am Trennschleifer gesicherten weißen Spuren drängte \n\nsich nicht auf. Eine Klärung, ob sich diese Spuren einer Schnittführung an der \n\nTür zum Werteraum zuordnen lassen, hätte das Vorliegen einer Vergleichspro-\n\nbe des Türenmaterials vorausgesetzt. Eine solche stand der Strafkammer nicht \n\nzur Verfügung. \n\n26 \n\nSoweit die Revision unter Aufklärungsgesichtspunkten beanstandet, es \n\nhätte nicht nur der Vorfilter des Trennschleifers, sondern auch der dahinter lie-\n\ngende Hauptfilter auf Staubpartikel untersucht werden müssen, wird aus den in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht deut-\n\nlich, weshalb sich die Strafkammer zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt \n\nsehen müssen. \n\n27 \n\ndd) Auch die Rüge, das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tat-\n\nsache, der Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten Percy L. sei für \n\ndiesen eine vaterähnliche Bezugsperson gewesen, in den Urteilsgründen als \n\nunerheblich behandelt, greift nicht durch. Das Landgericht hat diese Tatsache \n\nnicht als tatsächlich bedeutungslos behandelt, sondern es hat sich mit der Mög-\n\nlichkeit auseinandergesetzt, dass Percy L. mit der Bezeichnung \"Alter\" in \n\ndem von der VP geschilderten Gespräch auch den Lebensgefährten seiner \n\nMutter gemeint haben könnte. Es hat aus der wahr unterstellten Tatsache aller-\n\ndings nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen. Hierzu war es \n\nnicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unterstellten Indiztatsa-\n\nche nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wis-\n\nsen will (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). \n\n28 \n\nb) Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Be-\n\nweiswürdigung weist auch zur Tat vom 10. März 2003 keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten auf. \n\n29 \n\nBei Würdigung der Angaben der einvernommenen Vernehmungs- bzw. \n\nFührungsbeamten der VP zu einem Gespräch, in welchem Percy L. seinen \n\nVater, den Angeklagten Klaus-Dieter L. , der Tatbeteiligung an dem verfah-\n\nrensgegenständlichen Raubüberfall bezichtigt haben soll, hat das Landgericht \n\nden eingeschränkten Beweiswert der Aussagen dieser \"Zeugen vom Hörensa-\n\ngen\" nicht verkannt und bedacht, dass solche Angaben den Feststellungen re-\n\ngelmäßig nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn sie durch andere \n\nwichtige Beweisanzeichen gestützt werden (BGHSt 36, 159, 166 m.w.N.). Das \n\nLandgericht hat ferner gesehen, dass diese Einschränkungen in besonderer \n\nWeise gelten, wenn die VP in den polizeilichen Vernehmungen ihrerseits nur \n\nBekundungen eines Dritten, wie hier dem Gesprächspartner des Angeklagten \n\nPercy L. , wiedergegeben hat, also selbst nur \"Zeuge vom Hörensagen\" \n\ngewesen ist (vgl. BGH StV 1996, 583). \n\n30 \n\nSolche gewichtigen Indizien hat das Landgericht festgestellt und sich so-\n\ndann im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände die \n\nÜberzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten Klaus-Dieter L. an \n\ndem Raubüberfall verschafft. \n\n31 \n\n32 \n\nRechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen. \n\naa) Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der sichergestellte \n\nTrennschleifer dem Angeklagten \"zuzuordnen\" ist, nicht, wie die Revision meint, \n\ndas Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet. Das Landgericht \n\nhat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den si-\n\nchergestellten Trennschleifer für eine dritte Person bei seinem Bekannten un-\n\ntergestellt hat. Es hat diese Möglichkeit mit der Begründung verworfen, dies sei \n\nweder vom Angeklagten behauptet worden, noch sei den hierzu vernommenen \n\nZeugen etwas Derartiges bekannt gewesen, noch sprächen \"andere\" Anhalts-\n\npunkte für diese Möglichkeit. \n\n33 \n\nEine unzulässige Verwertung des Schweigens des Angeklagten liegt dar-\n\nin nicht. Vielmehr hat das Landgericht das Schweigen des Angeklagten zur \n\nKenntnis genommen und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich für die \n\nerwogene Möglichkeit, der sichergestellte Trennschleifer sei einem Dritten zu-\n\nzuordnen, in keiner Hinsicht Anhaltspunkte gefunden haben. \n\n34 \n\nbb) Die Ausführungen im Urteil lassen auch nicht besorgen, dass die \n\nStrafkammer dem Gutachten des Schriftsachverständigen zur Beurteilung der \n\nbeim Kauf des sichergestellten Trennschleifers geleisteten Unterschrift einen zu \n\nhohen Beweiswert zugemessen hat. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass \n\nnach den Darlegungen des Sachverständigen für eine Urheberschaft des An-\n\ngeklagten nur eine hohe und damit eingeschränkte Wahrscheinlichkeit spricht. \n\nDie Feststellung, der Angeklagte sei Käufer des Geräts gewesen wird ersicht-\n\nlich nicht ausschließlich auf das Ergebnis des Schriftgutachtens zurückgeführt, \n\nalso nicht, wie die Revision meint, \"absolut gesetzt\". Diese Feststellung hat das \n\nLandgericht vielmehr unter Heranziehung weiterer Indizien, etwa dem Besitz \n\ndes Geräts nach der Tat, getroffen, die in ihrer Gesamtheit den jedenfalls mög-\n\nlichen Schluss auf die Käufereigenschaft des Angeklagten zulassen. \n\n35 \n\ncc) Schließlich beruht auch die Feststellung, der dem Angeklagten zuzu-\n\nordnende Trennschleifer sei Tatwerkzeug gewesen, auf einer tragfähigen Tat-\n\nsachengrundlage. Den Umstand, dass die an dem Trennschleifer gesicherten \n\nweißen Partikelspuren nicht zuzuordnen waren, hat die Strafkammer im Rah-\n\nmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkenntnisse zu den im Fahrzeug \n\nund am Trennschleifer gesicherten Spuren bedacht. Der Schluss, dass auf \n\nGrund einer signifikanten Übereinstimmung mehrerer Spuren der sichergestell-\n\nte, zudem unter verdächtigen Umständen erworbene und aufbewahrte Trenn-\n\nschleifer bei der Tat verwendet wurde, ist deshalb nicht nur möglich, sondern \n\nnahe liegend. \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\nIII. \n\nDer Angeklagte Percy L. \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\na) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit der Angeklagte \n\nvom Vorwurf einer Tatbeteiligung am Raubüberfall freigesprochen worden ist, \n\nkeinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung hält rechtli-\n\ncher Überprüfung stand. Sie weist weder Lücken noch Widersprüche auf, noch \n\nstellt sie überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche \n\nÜberzeugungsbildung. \n\n39 \n\nDas Landgericht geht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, \n\ndass die Aussagen der einvernommenen Vernehmungsbeamten über die An-\n\ngaben der VP über die bereits oben (II. 2. b) dargelegten Einschränkungen hin-\n\naus auch deshalb besonders sorgfältiger Überprüfung bedurften, weil sich eine \n\nTatbeteiligung des Angeklagten Percy L. an dem Raubüberfall - anders als \n\nbeim Angeklagten Klaus-Dieter L. - nicht eindeutig, sondern nur mittelbar \n\naus den mitgeteilten Schilderungen der VP ergibt. Mit Blick auf mögliche Über-\n\ntragungsfehler des Gesprächsinhalts waren deshalb an die Überprüfung der \n\nAussagen der \"Zeugen vom Hörensagen\" noch höhere Anforderungen als beim \n\nAngeklagten Klaus-Dieter L. zu stellen. \n\n40 \n\nEs ist in Folge dessen nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht \n\nin Ermangelung aussagekräftiger Indizien, die, ähnlich wie beim Angeklagten \n\nKlaus-Dieter L. , einen direkten Bezug des Angeklagten zu der Tat vom \n\n10. März 2003 aufweisen, nicht die Überzeugung von einer Mittäterschaft des \n\nAngeklagten Percy L. am Raubüberfall zu verschaffen vermocht hat. Das \n\nLandgericht hat dabei weder verkannt, dass sich die Angaben der Verneh-\n\nmungsbeamten der VP in Bezug auf den Angeklagten Klaus-Dieter L. \n\nbestätigt haben, noch hat es gewichtige Umstände, die für eine Täterschaft des \n\nPercy L. sprechen könnten, bei seiner Wertung außer Acht gelassen. Nicht \n\nzu beanstanden ist insbesondere, dass die Strafkammer den Geldbewegungen \n\nauf den Auslandskonten des Angeklagten Percy L. keine höhere Beweisbe-\n\ndeutung beigemessen hat, zumal auf diese Konten bereits vor der Tat vom 10. \n\nMärz 2003 hohe Geldbeträge geflossen sind. \n\n41 \n\nb) Eine Ergänzung der den Angeklagten Percy L. betreffenden Ein-\n\nziehungsanordnung in Bezug auf die sichergestellte Munition kommt wegen des \n\nVerbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, da das \n\n42 \n\n43 \n\nUrteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht zu seinen Ungunsten \n\nangefochten ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00). \n\n2. Die Revision des Angeklagten \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil \n\nergeben. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung einen sachlich-rechtlichen \n\nMangel nicht erkennen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_502-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/4-str-502-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_502-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_502-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/4-str-502-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_502-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:24.280446+00:00"}}