{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_500-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"4 StR 500/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 500/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 11. Mai 2007 im Strafausspruch \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2007 \n\nzutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Be-\n\nweiswürdigung des angefochtenen Urteils, durch die sich die Strafkammer von \n\nder Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, nicht durch. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand, weil das Landgericht sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur \n\nunzureichend auseinandergesetzt hat. \n\na) Nach den Feststellungen setzte der zur Tatzeit 69jährige, jetzt 72 Jah-\n\nre alte und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte die \n\nvon ihm nach dem trennungsbedingten Auszug seiner Ehefrau allein bewohnte \n\nDachgeschosswohnung \n\nin einem \n\nInstitutsgebäude der Universität Halle-\n\nWittenberg in Brand, wodurch das Dachgeschoss vollständig zerstört wurde \n\nund an dem Gebäude ein Schaden von bis zu 500.000 Euro entstand. Zur Zeit \n\nder Brandlegung fand in den Gebäuden eine Erstsemesterparty statt, an der \n\neiner der Professoren und bis zu 30 Studenten teilnahmen. Dies war dem An-\n\ngeklagten bewusst. Nach der Brandlegung begab sich der Angeklagte unter die \n\nDusche und flüchtete von dort völlig unbekleidet durch das Treppenhaus nach \n\ndraußen. Dort machte er auf die umherstehenden Studenten einen verstörten \n\nEindruck. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat ein Motiv des Angeklagten für die Brandlegung nicht \n\nfestzustellen vermocht. Vielmehr ist es dem als lebensbejahend und -froh be-\n\nschriebenen Angeklagten darin gefolgt, dass er in seiner Wohnung bis an sein \n\nLebensende leben wollte und darauf \"erpicht\" war, auch im Rentenalter die \n\nWohnung weiter als Mieter behalten zu können (UA 29). \n\n6 \n\nb) Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Angeklagten und \n\nden Umständen der Tat genügte die nicht näher begründete Annahme, der An-\n\ngeklagte sei \"körperlich und geistig gesund\" (UA 4) und deshalb uneinge-\n\nschränkt für seine Tat verantwortlich, nicht, um - zumal ohne Hinzuziehung ei-\n\nnes Sachverständigen - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 \n\nStGB) sicher auszuschließen. Vielmehr hätten diese Besonderheiten ungeach-\n\ntet des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrags (dazu UA 30 f.) dem \n\nTatgericht Anlass geben müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines psychiatrischen \n\nSachverständigen zu klären. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist aner-\n\nkannt, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Uner-\n\nlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt \n\nsein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf \n\nein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (vgl. BGH NStZ \n\n1983, 34; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5 und 6). \n\n7 \n\nc) Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unbe-\n\nrührt. Denn der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte die Tat im Zu-\n\nstand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_500-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-500-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_500-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_500-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-500-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_500-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:50.995760+00:00"}}