{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_486-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"4 StR 486/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 486/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 6. Juni 2007 in den Aus-\n\nsprüchen über die Gesamtstrafe und über die Aufrecht-\n\nerhaltung von Maßregeln aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in neun \n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (Tatzeiten: Februar bis November 2003), unter Einbeziehung der \n\nStrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September \n\n2004 und dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 6. Januar 2005 (unter \n\nAuflösung der \n\ninsoweit \n\nim Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom \n\n27. September 2005 gebildeten Gesamtstrafe) sowie der Strafe aus dem Straf-\n\nbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 22. November 2005 zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es \n\n\"die in den einbezogenen Entscheidungen verhängten Maßregeln\" aufrechter-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nhalten und eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n10.000 Euro getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit sei-\n\nner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDer Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand. \n\n1. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nach § 55 \n\nStGB kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden. \n\na) Die Strafkammer hat die Tatzeiten der den einbezogenen Strafen zu \n\nGrunde liegenden Tatgeschehen nicht mitgeteilt, so dass nicht überprüft wer-\n\nden kann, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September \n\n2004 auch in Bezug auf die einbezogenen Strafen aus den Verurteilungen vom \n\n6. Januar 2005 und vom 22. November 2005 die vom Landgericht angenom-\n\nmene Zäsurwirkung entfaltet. \n\n6 \n\nZwar bietet der Umstand, dass die Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom \n\n13. September 2004 und dem Urteil vom 6. Januar 2005 durch Beschluss vom \n\n27. September 2005 zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt worden sind, \n\nnoch einen - wenngleich nicht überprüfbaren - Anhalt dafür, dass die der Ent-\n\nscheidung vom 6. Januar 2005 zu Grunde liegende Tat - ebenso wie die der \n\nangefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Taten - vor der (frühesten) \n\nVerurteilung vom 13. September 2004 begangen wurde, mithin gesamtstrafen-\n\nfähig war. Hinsichtlich der Straftat, deretwegen der Angeklagte am \n\n22. November 2005 vom Amtsgericht Greifswald zu einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, enthält das Urteil \n\nindes keinerlei Hinweise zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Wurden die Taten \n\naus den einbezogenen Entscheidungen jedoch erst nach Erlass des die Zäsur \n\nbildenden Strafbefehls vom 13. September 2004 begangen, hätte das Landge-\n\nricht die hierfür verhängten Strafen bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht \n\nberücksichtigen dürfen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 9). \n\n7 \n\nDurch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Ent-\n\nscheidung vom 6. Januar 2005 und/oder der zur Bewährung ausgesetzten \n\nsechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 22. November 2005 in \n\ndie vom Landgericht verhängte nicht bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe \n\nwäre der Angeklagte beschwert. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Im Hinblick auf die vom Landgericht angeordnete Aufrechterhaltung \n\nvon Maßregeln aus den einbezogenen Entscheidungen, deren Mitteilung im \n\nUrteil ebenfalls unterblieben ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts. \n\n2. Der Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zu Grunde liegen-\n\nden Feststellungen bedarf es nicht, da für die neue Gesamtstrafenbildung ledig-\n\nlich ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden. Sollten sich frühere \n\nStrafen als nicht einbeziehungsfähig erweisen, wird bei Bildung der neuen Ge-\n\nsamtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten sein, dass \n\ndie Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbezie-\n\nhungsfähige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte Freiheitsstra-\n\nfe von drei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen darf (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer aaO Rdn. 19 m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\nRiBGH Dr. Ernemann ist \ninfolge Urlaubs gehindert zu \nunterschreiben \n\nTepperwien Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_486-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-486-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_486-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_486-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-486-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_486-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:20.195150+00:00"}}