{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"4 StR 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 481/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Paderborn vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges \n\nin \n\n113 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nund den Angeklagten M. wegen Betruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklag-\n\nten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte M. beanstandet ferner \n\ndas Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es ei-\n\nner Erörterung der vom Angeklagten M. auf die Verletzung des § 261 StPO \n\ngestützten Verfahrensrüge nicht bedarf. \n\n2 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten M. fehlt es \n\nnicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhe-\n\nbung. Schwere Mängel des Anklagesatzes, die bei unveränderter Zulassung \n\nder Anklage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nur \n\nvor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht genügend konkreti-\n\nsierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die \n\nAnklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehen-\n\nden Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 2006, 649, jew. m.w.N.). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. September 2007 Bezug genom-\n\nmen. \n\n3 \n\nOb die knappe Beschreibung des Tatgeschehens im Anklagesatz über \n\ndie Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinaus auch deren Funktion erfüllt, \n\ndie Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelhei-\n\nten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozess-\n\nverhalten auf den Anklagevorwurf einzustellen, kann dahinstehen. Insoweit be-\n\nstehende Mängel begründen nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. BGHSt \n\n40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 95). Eine Verfahrensrüge, mit der eine Einschrän-\n\nkung der Verteidigungsmöglichkeiten der nach den Feststellungen geständigen \n\nAngeklagten gerügt wird, ist nicht erhoben. \n\n4 \n\n2. Das Urteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil es - wie die Revision \n\ndes Angeklagten M. zu Recht rügt - keine in sich geschlossene Darstellung \n\neines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen \n\nden Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 \n\nSatz 1 Sachdarstellung 3; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 5 m.w.N.). \n\nEine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch \n\nwelche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äuße-\n\nren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prü-\n\nfung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so \n\nist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt \n\n(vgl. BGH aaO; Meyer-Goßner aaO Rdn. 42). So verhält es sich hier: \n\n5 \n\na) Das Landgericht hat sich bei der Sachverhaltsdarstellung damit be-\n\ngnügt, lediglich den Anklagesatz - soweit es die innere Tatseite betrifft nicht \n\nvollständig - mit leichten redaktionellen Änderungen einzurücken. Der Anklage-\n\nsatz erschöpft sich jedoch in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in zwei \n\nmehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-\n\nrung der Vorgehensweise der Angeklagten bei dem Ankauf von Forderungen \n\naus Lebensversicherungsverträgen durch die Firma H. GmbH \n\nzum Rückkaufwert. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei \n\neiner Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzu-\n\nsehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in ei-\n\nner Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten – wie hier - \n\nnach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden. \n\nDies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen, die \n\nden Betrugstatbestand erfüllen, gleich gelagert sind (vgl. BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so \n\nabgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsa-\n\nchen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzu-\n\nordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. zur Feststellung der Tatbestands-\n\nmerkmale Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 281 ff., \n\ninsbesondere 287). Daran fehlt es hier, zumal eine ergänzende Heranziehung \n\ndes Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich ist, weil sich die \n\nBeweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten das Tat-\n\ngeschehen jeweils vorbehaltlos eingeräumt, und die rechtliche Würdigung sich \n\nauf die Angabe des Endergebnisses beschränkt. \n\n6 \n\nb) Den Urteilsgründen lässt sich zwar entnehmen, dass die Verkäufer bei \n\ndem Abschluss der Verträge über den Verkauf von Forderungen aus Lebens-\n\nversicherungsverträgen über die Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit \n\nder H. GmbH getäuscht wurden. Unklar bleibt aber, worin \n\nnach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung \n\nder jeweiligen Verkäufer liegen soll. Sofern das Landgericht von einem Einge-\n\nhungsbetrug ausgegangen ist, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, \n\ndass schon mit der Eingehung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Über-\n\ntragung der Rechte aus einer Lebensversicherung (§ 453 Abs. 1 i.V.m. § 433 \n\nAbs. 1 BGB) eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Das ist beim Ab-\n\nschluss eines Kaufvertrages dann der Fall, wenn der Verkäufer einem nicht er-\n\nfüllungsbereiten oder erfüllungsfähigen Vertragspartner gegenüber vorleis-\n\ntungspflichtig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 85). Ob die jeweiligen Verkäufer nach \n\nden mit der H. GmbH geschlossenen Verträgen vorleis-\n\ntungspflichtig waren, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen, \n\nwie Inhalt und Ausgestaltung der von der Gesellschaft eingegangenen Gegen-\n\nleistungsverpflichtungen. Im Hinblick darauf, dass in den Fällen 1 bis 67 der in \n\ndie Urteilsgründe eingefügten Listen die Lebensversicherungen gekündigt und \n\ndie jeweiligen Rückkaufwerte ausgezahlt wurden, liegt es zwar nahe, dass die \n\nVerkäufer vorgeleistet haben, d.h. sowohl die Forderung aus der Lebensversi-\n\ncherung als auch andere Rechte, wie das Kündigungsrecht, gemäß §§ 398, 413 \n\nBGB an die Gesellschaft abgetreten haben. Ob dies zugleich mit dem Ab-\n\nschluss des jeweiligen Kaufvertrages geschah, so dass eine einheitliche Be-\n\ntrugstat vorläge (vgl. BGH NStZ 1997, 542), bleibt aber nach den Urteilsgrün-\n\nden offen. \n\n7 \n\nDie Urteilsgründe lassen zudem auch eine Beurteilung der Konkurrenzen \n\nnicht zu, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der jeweilige \n\nVerkäufer der Forderungen von einem der Angeklagten oder von einer anderen \n\nfür die GmbH tätigen Person getäuscht worden ist. Zwar stellen die einzelnen \n\nVertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich \n\ndie Angeklagten, sofern der Betrugstatbestand erfüllt ist, nach den Grundsätzen \n\nder Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder der mittelbaren Täterschaft (§ 25 \n\nAbs. 1 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer \n\noder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf die \n\neigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den jeweiligen Vertragsabschlüssen \n\nan. Nur soweit sie selbst den Verkäufer getäuscht oder sonst einen konkreten \n\nBeitrag zu dem jeweiligen Vertragsabschluss geleistet hätten, läge Tatmehrheit \n\nvor. Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten H. zu dem Abschluss der Kauf-\n\nverträge aber lediglich in der Leitung und Organisation der Gesellschaft als fak-\n\ntischer Geschäftsführer, läge nur eine Tathandlung vor (vgl. BGH wistra 2001, \n\n378; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für \n\nden Angeklagten M. , den Geschäftsführer der GmbH. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/4-str-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/4-str-481-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:42.275853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/4-str-481-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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