{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_470-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"4 StR 470/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 470/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin ab-\n\ngeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich be-\n\ngangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-\n\ngründe entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Frei-\n\nheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Raubgeschehen zum Nachteil \n\nder Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des \n\nÜberfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Frei-\n\nheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-\n\nsönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige-\n\nner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, \n\n316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des \n\neigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht \n\ngehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch \n\nim Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsbe-\n\nraubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war \n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18). \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landge-\n\nricht im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nFreiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-\n\nligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_470-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-470-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_470-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_470-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-470-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_470-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:21.297557+00:00"}}