{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_468-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"4 StR 468/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 358, 45 Abs. 2 Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 468/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja (zu 2. b) \n\nStGB §§ 358, 45 Abs. 2 \n\nDer Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn \n\nwegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 4 StR 468/07 – LG Halle \n\nwegen Gebührenüberhebung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und bezüglich \n\nZiff. 1 und 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des \n\nBeschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in \n\nden Fällen II 6, 10, 11, 140, 142, 143, 148, 149, 152, \n\n154, 155, 161, 170, 171, 606, 634, 655, 672, 1091, 1362 \n\nverurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 11. Mai 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte der Gebührenüberhebung \n\nin 854 Fällen \n\nschuldig ist, \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch und \n\nim Ausspruch \n\nüber die Anordnung der Nebenfolge aufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gebührenüberhebung in \n\n874 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihm ferner für die Dauer von \n\nzwei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2 \n\n3 \n\n1. In den in der Ziff. 1 der Beschlussformel bezeichneten 20 Fällen stellt \n\nder Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO ein. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Schuldspruchände-\n\nrung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen. \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hin-\n\ngegen halten der Gesamtstrafenausspruch und die gemäß § 358 i.V.m. § 45 \n\nAbs. 2 StGB verhängte Nebenfolge, unbeschadet der infolge der Teileinstellung \n\nentfallenen Einzelstrafen, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen brachte der seit 1996 als Gerichtsvollzieher tä-\n\ntige Angeklagte in der Zeit vom 9. Januar 2003 bis 2. Juni 2004 bei Durchfüh-\n\nrung von Vollstreckungsaufträgen in 874 Fällen ihm zustehende Wegegelder \n\ngegenüber den jeweiligen Kostenschuldnern in Höhe von jeweils 2,50 Euro zu \n\nhoch in Ansatz. Das Landgericht hat für Taten, die der Angeklagte bis ein-\n\nschließlich April 2003 beging, Geldstrafen in Höhe von jeweils 20 Tagessätzen \n\ná 40 Euro und für die übrigen Taten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten \n\nfestgesetzt und aus diesen Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nMonaten gebildet. Der Angeklagte war wegen 328 gleich gelagerter Taten be-\n\nreits durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. April 2005 zu einer Gesamtgeld-\n\nstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt worden. Diese Strafe ist \n\nvollständig bezahlt. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat \n\ndas Landgericht Folgendes ausgeführt: \"Als Härteausgleich für die bereits voll-\n\nständig beglichene Gesamtstrafe ... aus dem ansonsten ... gesamtstrafenfähi-\n\ngen Strafbefehl vom 13.4.2005 ... hat die Kammer davon abgesehen, neben der \n\nGesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine gesonderte Ge-\n\nsamtgeldstrafe zu bilden. Dies wäre für die Kammer ... ansonsten geboten ge-\n\nwesen, um den Angeklagten auch am Vermögen zu treffen ...\". \n\n5 \n\na) Durch diese Erwägung werden Nachteile, die dem Angeklagten durch \n\ndie getrennte Aburteilung der Taten entstanden sind, nicht ausgeglichen (vgl. \n\nhierzu BGHSt 31, 102; 33, 131, 132). Sie lässt im Gegenteil besorgen, dass der \n\nAngeklagte im Vergleich zu der früher möglichen gemeinsamen Aburteilung \n\nschlechter gestellt ist. \n\n6 \n\nIm Falle einer gemeinsamen Aburteilung wären nämlich Einzelgeldstra-\n\nfen, die für Taten im vorliegenden Verfahren verhängt worden wären, mögli-\n\ncherweise nicht, wie nunmehr geschehen, bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nberücksichtigt worden. Vielmehr hätte aus diesen Einzelgeldstrafen und den \n\nEinzelgeldstrafen für die 328 weiteren Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\neine gesonderte Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StGB \n\ngebildet werden können. Im Hinblick auf eine schuldangemessene Ahndung der \n\nTaten ist deshalb nicht auszuschließen, dass bei gemeinsamer Aburteilung eine \n\nneben einer Gesamtgeldstrafe verhängte Gesamtfreiheitsstrafe die für die An-\n\nordnung einer Nebenfolge nach § 358 StGB erforderliche Mindesthöhe (vgl. \n\ndazu unten 2. b) aa) nicht erreicht hätte. Die Anordnung des Verlustes der \n\nAmtsfähigkeit wäre dann nicht in Betracht gekommen. \n\n7 \n\nb) Durch die rechtsfehlerhaften Erwägungen zum Härteausgleich hat sich \n\ndas Landgericht den Blick dafür verstellt, dass die Prüfung der Verhängung ei-\n\nner gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hier deshalb \n\ngeboten war, weil die Festsetzung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindes-\n\ntens sechs Monaten zum Verlust des Amtsfähigkeit nach § 358 i.V.m. § 45 \n\nAbs. 2 StGB führen konnte. \n\n8 \n\naa) Der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358 StGB kann - davon ist das \n\nLandgericht zu Recht ausgegangen - in einem Fall wie dem vorliegenden auch \n\ndann angeordnet werden, wenn lediglich die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nmindestens sechs Monate beträgt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bislang \n\nnoch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich der in der Lite-\n\nratur vorherrschenden Meinung an, wonach jedenfalls in Fällen, in denen - wie \n\nhier - wegen mehrerer gleichartiger in § 358 StGB bezeichneter Delikte auf eine \n\nmindestens sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt wurde, eine Neben-\n\nfolge nach § 358 i.Vm. § 45 Abs. 2 StGB angeordnet werden kann. In solchen \n\nFällen ist es unerheblich, wenn die Einzelstrafen das in § 358 StGB geforderte \n\nMindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht erreichen (Jescheck in LK \n\n11. Aufl. § 358 Rdn. 5; Voßen in MünchKomm § 358 Rdn. 6; Rudolphi/Rogall in \n\nSK-StGB § 358 Rdn. 2; Cramer/Heine in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 358 \n\nRdn. 2; a.A. Fischer StGB 55. Aufl. § 358 i.V.m. § 45 Rdn. 6 und 7). Nach dem \n\nGesetzeszweck kommt es nicht darauf an, ob der Täter lediglich eine Tat nach \n\n§ 358 StGB begangen hat, die mit der vorausgesetzten Mindeststrafe geahndet \n\nwird, oder ob er seine Ungeeignetheit zur Amtsführung dadurch gezeigt hat, \n\ndass er mehrere Amtsdelikte aus dem Katalog des § 358 StGB begangen hat, \n\nderen Gesamtstrafe die erforderliche Höhe erreicht (Jescheck in LK aaO; Vo-\n\nßen in MünchKomm aaO). \n\n9 \n\nDiese Auffassung deckt sich mit der Auslegung des § 48 BBG und den \n\nentsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze, wonach das Beam-\n\ntenverhältnis zwingend endet, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat \n\nzu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Vor-\n\nschriften werden ebenfalls dahin verstanden, dass sie auch den Fall der Verur-\n\nteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen meh-\n\nrerer Vorsatztaten umfassen, selbst wenn die zu Grunde liegenden Einzelstra-\n\nfen jeweils weniger als ein Jahr betragen (vgl. zum LBGRh.Pf. BGH NStZ 1981, \n\n342; zum BbgLBG BGH wistra 2004, 264; Jescheck in LK aaO; Battis BBG \n\n3. Aufl. § 48 Rdn. 8). \n\n10 \n\nbb) Im Hinblick darauf, dass danach die Verhängung einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von mehr als sechs Monaten für das Landgericht die Möglichkeit \n\neröffnete, den Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358 StGB zu prüfen, durfte es \n\nhier nicht darauf verzichten zu erörtern, ob für die im vorliegenden Verfahren \n\nabgeurteilten Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die Verhängung einer \n\ngesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht \n\nkommt. \n\n11 \n\nEine solche Prüfung ist stets erforderlich, wenn sich nach den besonde-\n\nren Umständen des Falles eine aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) als das schwerere Übel erweist \n\n(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2; bei zwingenden be-\n\namtenrechtlichen Folgen etwa BGH wistra 2004, 264). So liegt der Fall hier. \n\nDas Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, den Angeklagten mit der \n\nStrafe \"auch am Vermögen\" treffen zu wollen. Von der Verhängung einer ge-\n\nsonderten Gesamtgeldstrafe neben der Gesamtfreiheitsstrafe hat es jedoch, \n\nwie dargelegt, mit einer nicht tragfähigen Begründung zum Härteausgleich ab-\n\ngesehen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer \n\nbei rechtsfehlerfreier Prüfung auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe und im \n\nRahmen einer insgesamt schuldangemessenen Ahndung daneben lediglich auf \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, die die in § 358 StGB geforderte Min-\n\ndesthöhe nicht erreicht. \n\n12 \n\n3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung der Nebenfolge \n\nnach sich. Die insoweit getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen \n\nbleiben, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. \n\n13 \n\nDer neue Tatrichter wird bei Bemessung der zu verhängenden Gesamt-\n\nstrafe auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Anordnung des Ver-\n\nlusts der Amtsfähigkeit nach §§ 358, 45 Abs. 2 StGB ihrem Sinngehalt nach um \n\neine Nebenstrafe (BGH MDR 1956, 9; Radke in MünchKomm § 45 Rdn. 23 \n\nm.w.N.) handelt. Eine entsprechende Anordnung wird deshalb bei der Zumes-\n\nsung der Hauptstrafe gegebenenfalls strafmildernd in Betracht zu ziehen sein. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/4-str-468-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/4-str-468-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:19.675902+00:00"}}