{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_454-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"4 StR 454/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 454/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-\n\nmäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird \n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung (Stich in die \n\nSchulter) verurteilt worden ist; insoweit trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten; \n\nb) \n\ndas vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt \n\nwird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte \n\nRevision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen \n\nauf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit \n\nder Angeklagte wegen des Stichs in den Rücken des später Getöteten wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen \n\nFeststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann. \n\n3 \n\nDie Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum \n\nWegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe - einer \n\nGeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe. \n\nHiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstra-\n\nfe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann \n\ndaher als alleinige Strafe bestehen bleiben. \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\nRiBGH Dr. Ernemann ist Sost-Scheible \ninfolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\n Tepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-454-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-454-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:17.629201+00:00"}}