{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_453-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"4 StR 453/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 453/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2007, \n\nsoweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellun-\n\ngen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des \n\nAngeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt \n\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. \n\nDas Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und Frank L. , \n\nder in diesem Verfahren von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei \n\nrechtskräftig freigesprochen worden ist, am Tattage gegen 1.30 Uhr die Disko-\n\nthek \"Moon-Dance\" in D. auf. Als der Angeklagte mit Nicole U. \n\ntanzte, kam René D. , das spätere Tatopfer, wiederholt auf die Tanzenden zu \n\nund wollte mit Nicole U. tanzen. Der Angeklagte forderte ihn jedesmal auf, \n\nsich zu entfernen. Geraume Zeit später ging der erheblich angetrunkene René \n\nD. (BAK: 2,56 ‰) zu der sich nunmehr im Eingangsbereich der Diskothek \n\naufhaltenden Gruppe um den Angeklagten und versuchte erneut, Nicole U. \n\nanzusprechen. Als diese sich abwandte, sprach René D. den früheren Mitan-\n\ngeklagten Frank L. an, der sich belästigt fühlte und René D. mit bei-\n\nden Händen einen Stoß gegen die Brust versetzte, so dass dieser einige Schrit-\n\nte rückwärts taumelte und zu Boden fiel. \n\n3 \n\nDer Angeklagte trat \"eingedenk der vorangegangenen Auseinanderset-\n\nzungen\" an den am Boden liegenden René D. heran und trat ihm \"mit der \n\nSpitze des beschuhten Fußes kräftig gegen den Oberkörper\". Dabei achtete der \n\nAngeklagte nach seinen Angaben darauf, René D. nicht am Kopf zu treffen, \n\nweil er um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf wusste. \n\n4 \n\nDer Fußtritt des Angeklagten traf den Oberkörper des Tatopfers unmit-\n\ntelbar unterhalb des Rippenwinkels und löste über das sog. Sonnengeflecht \n\neine Reaktion des Nervus vagus (10. Hirnnerv) des parasympatischen Nerven-\n\nsystems aus, die zum Herzstillstand führte. Der Reflextod in Folge der Reizung \n\ndes Solarplexus wurde möglicherweise durch eine mit der starken Alkoholisie-\n\nrung des Tatopfers verbundene Beeinträchtigung des Atemzentrums und durch \n\norganische Veränderungen am Herzmuskel des Tatopfers nach einer Herzmus-\n\nkelentzündung begünstigt. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Tat lediglich als mittels einer das Leben ge-\n\nfährdenden Behandlung begangene gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 \n\nNr. 5 StGB) gewertet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint. Die tödliche Gefahr \n\nfür das Opfer habe so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen, \n\ndass dem Angeklagten die qualifizierende Folge deshalb nicht zugerechnet \n\nwerden könne. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen \n\ndes Sachverständigen stelle zwar jeder Tritt gegen den Rumpf eines am Boden \n\nliegenden Menschen eine gefährliche Begehungsweise dar, da dann stets das \n\nRisiko erheblicher Verletzungen bestehe, sei es durch Leber- oder Milzriss oder \n\naber Rippenbrüche und Einspießungsverletzungen; bei dem Reflextod, der \n\ndurch Reizung des Solarplexus eintritt, handele es sich aber um eine \"medizini-\n\nsche Rarität\", die nicht zum Allgemeinwissen gehöre. Dass der Angeklagte, als \n\nKampfsportler oder aufgrund Bildung oder Ausbildung über weitergehendes \n\nmedizinisches Wissen verfüge, habe nicht festgestellt werden können, so dass \n\nes an der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts fehle. \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie las-\n\nsen besorgen, dass die Jugendkammer hinsichtlich der – individuellen - Vorher-\n\nsehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat. \n\na) Nach den Feststellungen haftete der vom Angeklagten vorsätzlich be-\n\ngangenen Körperverletzungshandlung, die das Landgericht ohne Rechtsfehler \n\nals gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewer-\n\ntet hat, die spezifische Gefahr an, zum Tod des Opfers zu führen. Da sich gera-\n\nde diese Gefahr in dem tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat, ist der von \n\n§ 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzte „unmittelbare“ (Gefahrverwirklichungs-) Zu-\n\nsammenhang (vgl. BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12) zwischen der to-\n\ndesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod \n\ndes Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der \n\ntatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge mitein-\n\nander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt \n\n6 \n\n7 \n\n31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher \n\nunglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So liegt es hier aber entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuh-\n\nspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten \n\nführt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB \n\n§ 226 [a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn \n\nes sich – wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine „medizinische Ra-\n\nrität“ handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb \n\nnicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Dass möglicherweise die Alko-\n\nholisierung des Tatopfers und eine Vorschädigung des Herzmuskels für den \n\nTodeserfolg mitursächlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entge-\n\ngen (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12). \n\n8 \n\nb) Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hin-\n\nsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist \n\n(§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizie-\n\nrenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 51, 18, 21 m.N.). Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb \n\nder Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gründen der \n\nFall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter \n\nin seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen \n\nwerden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB § 227 [i.d.F. d. 6. StrRG] \n\nTodesfolge 1). Bei der Prüfung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Land-\n\ngericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat dar-\n\nauf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache hätte vorhersehen \n\nkönnen. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorherseh-\n\nbarkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Ge-\n\nschehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] To-\n\ndesfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshand-\n\nlung ausgelösten im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vor-\n\ngänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr \n\ngenügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34, \n\n39). \n\n9 \n\nDas Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei \n\nder Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage \n\nnach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzel-\n\nheiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl. \n\nBGHSt 51, 18, 21). Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den \n\nRumpf eines am Boden Liegenden zum Tode führen kann, ist im Hinblick dar-\n\nauf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverständig beratene Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von \n\nRippenbrüchen und Einspießungsverletzungen besteht, regelmäßig vorherseh-\n\nbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer – wie hier – infolge über-\n\nmäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter, \n\nwas hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl. \n\nBGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145). Dass der Angeklagte nach \n\nseinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des \n\nOpfers im Ergebnis – insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landge-\n\nricht in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 – nicht hätte \n\nvorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um \n\nso mehr als das Landgericht zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat, \n\nder Angeklagte habe nicht nur eine Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbe-\n\nfindens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbrüche oder \n\ninnere Verletzungen. \n\n10 \n\n3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es \n\nden Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum \n\näußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. \n\n11 \n\nFür den Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nwerden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB und die \n\nVerhängung einer Bewährungsstrafe nahe liegen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-453-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-453-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:52.804735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/4-str-453-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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