{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_452-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"4 StR 452/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 452/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. April 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des \n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet \n\nworden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-\n\ngerichts Hagen zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen in der Zeit von 1996 bis \n\n2006 begangener 96 (zumeist Missbrauchs-) Taten zum Nachteil seiner minder-\n\njährigen Stieftochter, wobei bei einer Tat auch sein damals 12-jähriger Stief-\n\nsohn mit einbezogen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren \n\nverurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu der Maßregel Erfolg; im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ge-\n\nstützt hat, kann nicht bestehen bleiben. \n\nDie Strafkammer hat - im Anschluss an die gehörten Sachverständigen - \n\neinen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine Gefährlichkeit \n\nfür die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) damit begründet, dass die Krimi-\n\nnalprognose für den Angeklagten \"eher ungünstig\" und voraussichtlich auch \n\neine langjährige Strafe allein nicht ausreichend sei, um zukünftig gleichartige \n\nStraftaten zu verhindern (UA 85). Es sei \"schon grundsätzlich\" nach empiri-\n\nschen Auswertungen im Bereich der heterosexuellen Pädophilie (wie der des \n\nAngeklagten) von einer hohen Rezidivrate von 25 bis 50 % in der Zeit bis zu \n\nfünf Jahren nach Tatbegehung auszugehen. \n\n4 \n\nAusgehend von diesem \"bereits allgemein sehr ungünstigen Level\" sprä-\n\nche u.a. gegen eine günstige Prognose, dass zwischen dem Täter (Angeklag-\n\nten) und seinem Opfer (der Stieftochter) \"keine partnerschaftliche Bindung bzw. \n\npsychische Vernetzung\" bestanden habe. Die Einwirkungsmöglichkeiten in der \n\nHaft seien schwierig vorherzusagen, da sich der Angeklagte - der sich in der \n\nHauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen und seiner Exploration durch \n\ndie Sachverständigen nicht zugestimmt hatte - nicht öffne. Deshalb sei die Fra-\n\nge, ob man möglicherweise Zugang zu ihm finden und einen zur Verringerung \n\nder Wiederholungsgefahr erforderlichen therapeutischen Prozess einleiten kön-\n\nne, derzeit nicht zu beantworten, obwohl der Angeklagte \"grundsätzlich als ver-\n\nänderungsfähig\" einzuschätzen sei. Die Prognose sei daher auch bei Berück-\n\nsichtigung des “recht fortgeschrittenen Alters“ des Angeklagten als zweifelhaft, \n\naber eher ungünstig, zu bezeichnen; im Wiederholungsfalle sei mit massiven \n\nsexuellen Übergriffen \"auf Kinder\" zu rechnen (UA 87). \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand: \n\nBereits der \"statistische\" Ausgangspunkt der Überlegungen - es sei \n\n\"schon grundsätzlich\" von einer hohen Rezidivrate auszugehen - ist weder \n\nnachvollziehbar belegt noch konkret im Hinblick auf den nicht vorbestraften An-\n\ngeklagten als Grundlage für die Unterbringungsanordnung tragfähig (vgl. hierzu \n\nBVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; \n\nBGH NStZ 2007, 464, 465). \n\n7 \n\nAuch die zweite Erwägung, zwischen dem Angeklagten und seiner Stief-\n\ntochter habe keine \"psychische Vernetzung\" bestanden, ist nicht ohne Weiteres \n\nnachvollziehbar; denn nach den Feststellungen kümmerte sich der Angeklagte - \n\njedenfalls zunächst - \"wie ein Vater\" (UA 6) liebevoll (UA 7) um seine Stieftoch-\n\nter und lebte bis zum Jahre 2002 in häuslicher Gemeinschaft mit ihr (UA 15). \n\nAuch danach besuchte er sie regelmäßig (UA 16). Es bestand somit ein äußerst \n\nenger - auch psychischer - Kontakt zwischen beiden. Der Angeklagte nutzte \n\nnach den Feststellungen (vgl. UA 71) gerade diese enge Verbindung zu seiner \n\nStieftochter, um die Taten zu begehen. \n\n8 \n\nAus diesem Grunde ist auch die Prognoseerwägung, es müsse mit mas-\n\nsiven sexuellen Übergriffen \"auf Kinder\" gerechnet werden, nicht nachvollzieh-\n\nbar. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und er le-\n\ndiglich in einem Fall, bei einem gemeinsamen Urlaub im Jahre 2002, ein weite-\n\nres Kind - seinen Stiefsohn - in eine Tathandlung mit einbezogen hatte, ist diese \n\nPrognose eine reine - nicht tragfähige - Vermutung. \n\n9 \n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die für die \"eher ungünstige\" Prog-\n\nnose herangezogene Erwägung, ein therapeutisches Einwirken auf den Ange-\n\nklagten sei schwierig vorauszusagen, weil dieser sich \"nicht öffne\"; denn bei \n\ndieser Beweisführung ist zu besorgen, dass das Schweigen des Angeklagten - \n\nunzulässigerweise - zu seinem Nachteil verwertet worden ist (vgl. BGHR StPO \n\n§ 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11). Im Übrigen ist eine \"zweifelhafte\" bzw. \"e-\n\nher ungünstige\" Prognose nicht geeignet, die Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 66 Rdn. 33 m.w.N). \n\n10 \n\n2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die angeordnete Maßregel er-\n\nneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit \n\nGebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 \n\nAbs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_452-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-452-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_452-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_452-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-452-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_452-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:22.758205+00:00"}}