{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_449-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"4 StR 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 52, 250 Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeits- grundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 449/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nBGHR: ja \n\nStPO §§ 52, 250 \n\nDie Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der \n\nErklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten \n\nAussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeits-\n\ngrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die \n\nunmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die \n\nfrühere \n\nVernehmung. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07 – LG Stralsund \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n29. Januar 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in \n\nden Fällen II. 2., 3. und 4. der Gründe des Urteils des \n\nLandgerichts Stralsund vom 12. April 2007 verurteilt \n\nworden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte \n\nUrteil \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in \n\nzwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen in einem weiteren Fall schuldig \n\nist, \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen \n\nKosten \n\ndes Rechtsmittels, \n\nan \n\neine \n\nandere \n\nJugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten am 10. März 2006 \n\nwegen Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer \n\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nNötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom \n\n26. September 2006 (4 StR 353/06) das Urteil aufgrund einer Verfahrensrüge \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr \n\nwegen Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer \n\nSchutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen in drei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nNötigung, verurteilt und abermals eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund sechs Monaten verhängt. Der Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der \n\nAngeklagte nach den Feststellungen im Zeitraum von Dezember 2004 bis zum \n\n4. Februar 2005 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am 22. Juli 1989 \n\ngeborenen Stieftochter Jacqueline B. , begangen hat. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat im Übrigen \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; darüber hinausgehend ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Zu Recht macht der Angeklagte eine Verletzung des \n\nUnmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO geltend. Der Rüge liegt folgendes \n\nProzessgeschehen zugrunde: \n\n3 \n\nDie Nebenklägerin verweigerte in der Hauptverhandlung das Zeugnis \n\ngemäß § 52 StPO. Zugleich ließ sie zunächst durch ihre Rechtsanwältin \n\nerklären, dass ihre Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren vor der \n\nKriminalbeamtin T. , vor der Ermittlungsrichterin R. und vor dem \n\nSachverständigen D. zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet \n\nwerden dürften. Nach Belehrung über die Folgen der Zeugnisverweigerung \n\ngemäß § 252 StPO und über die Folgen einer „Freigabe“ nach den \n\nGrundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 erklärte sie, sie sei damit \n\neinverstanden, dass ihre Angaben gegenüber den Vernehmungspersonen \n\neingeführt und verwertet würden. \n\n4 \n\nDas Landgericht vernahm daraufhin die Kriminalbeamtin T. als Zeugin \n\nzu den Angaben der Nebenklägerin bei ihren fünf im Ermittlungsverfahren \n\ndurchgeführten polizeilichen Vernehmungen. Im Rahmen der Vernehmung \n\nwurde die Videoaufzeichnung von der dritten polizeilichen Vernehmung der \n\nNebenklägerin “im Wege des Vorhalts an die Zeugin durch Abspielen in \n\nAugenschein genommen“. Das Abspielen wurde immer wieder unterbrochen \n\nund die Zeugin T. mit weiteren Angaben zu der aufgezeichneten \n\nVernehmung gehört. Nach zwanzig Minuten beantragte der Verteidiger, das \n\nAbspielen der Videoaufzeichnung wegen deren Länge abzubrechen. Der \n\nAntrag wurde durch Kammerbeschluss unter Berufung auf § 255 a Abs. 1 StPO \n\nzurückgewiesen: Die Sachaufklärung gebiete den Vorhalt, “um die Entstehung \n\nder Aussage und deren Verlauf beurteilen zu können bzw. dessen vollständigen \n\nInhalt zu erfassen“. Die Videoaufzeichnung wurde im weiteren Verlauf in voller \n\nLänge abgespielt, auch insoweit immer wieder unterbrochen durch Aussagen \n\nder Zeugin T. . \n\n5 \n\nDas Landgericht vernahm sodann die Ermittlungsrichterin R. als \n\nZeugin \n\nzum \n\nInhalt \n\nder Angaben \n\nder Nebenklägerin \n\nbei \n\nder \n\nermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 20. September 2005. Auch in diesem \n\nZusammenhang wurde die Videoaufzeichnung dieser Vernehmung “zum \n\nZwecke des Vorhalts durch Abspielen in Augenschein genommen“, und zwar in \n\nvoller Länge und immer wieder unterbrochen durch Aussagen der Zeugin \n\nR. . Den Antrag des Verteidigers, auch die Vorführung dieser \n\nVideoaufzeichnung zu beenden, wies die Kammer zurück: “Nur die Erfassung \n\nder Gesamtheit der Tatsachen“, so die Jugendschutzkammer, “wird es den \n\nBeteiligten ermöglichen, sich einen erschöpfenden Eindruck von der \n\nrichterlichen Aussage der J. B. zu verschaffen.“ \n\n6 \n\nSchließlich vernahm das Landgericht den Sachverständigen D. \n\ndazu, was die Nebenklägerin ihm gegenüber im Explorationsgespräch vom \n\n6. September 2005 über die Taten berichtet hatte. Seine über dieses Gespräch \n\ngefertigte Tonbandaufzeichnung wurde abgespielt. Der Verteidiger beantragte, \n\ndie Wiedergabe abzubrechen, da der Vorhalt zu lang sei. Die Kammer wies \n\nauch diesen Antrag zurück. Die Aufklärungspflicht gebiete die Einführung des \n\nMitschnitts in gesamter Länge; der Mitschnitt sei eine “wertvoll-weitere \n\nGrundlage“ für die kritische Prüfung des Gutachtens; die Kammer sei gehalten, \n\n“zum Tatgeschehen verfügbare Erkenntnismöglichkeiten, die sie in den Stand \n\nsetzen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu überprüfen, auszuschöpfen“. Das \n\nAbspielen wurde sodann bis zum Ende fortgesetzt. Anschließend sagte der \n\nSachverständige weiter als Zeuge aus und erstattete sein Gutachten. Der \n\nVerteidiger widersprach der Verwertung der Erkenntnisse aus der \n\nInaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung \n\nsowie der \n\nrichterlichen Videovernehmung durch den Sachverständigen und beantragte, \n\nden Sachverständigen anzuweisen, diese Erkenntnisse in seinem Gutachten \n\n \n\n7 \n\n8 \n\nnicht zu verwerten. Zur Begründung machte er geltend, dass die \n\nVideoaufzeichnungen lediglich als Vorhalt eingeführt worden seien; verwertbar \n\nsei jedoch nur, was die Zeugen T. und R. auf die Vorhalte erklärt \n\nhätten, nicht hingegen der Vorhalt selbst. Durch Beschluss der Kammer wurde \n\nauch dieser Antrag zurückgewiesen. Der Sachverständige habe “sämtliche \n\nverfügbaren Erkenntnisse in seine Begutachtung mit einzubeziehen“. \n\n2. Die Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Das \n\nLandgericht hat damit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO \n\nverstoßen. \n\na) \n\nAllerdings \n\ndurfte \n\ndas \n\nLandgericht \n\ndie \n\nVideo- \n\nund \n\nTonbandaufzeichnungen zum Zwecke des Vorhalts an die Verhörspersonen \n\nabspielen (vgl. BGHSt 1, 4, 8; 11, 338; 14, 310 f). Dagegen war es der \n\nJugendschutzkammer auf Grund von § 250 Satz 2 StPO verwehrt, die \n\nVernehmung der Nebenklägerin durch die Vorführung der Aufzeichnungen „zu \n\nersetzen“. Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO wird durch die \n\nausdrückliche Regelung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer \n\nZeugenvernehmung in der durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 \n\n(BGBl I 820) eingeführten Vorschrift des § 255 a StPO nicht eingeschränkt. \n\nDeshalb ist – wie der Verweis auf §§ 251 bis 253 StPO in § 255 a Abs. 1 StPO \n\nergibt – die Vorführung auch nur insoweit zulässig, wie dies bei der Verlesung \n\neines Vernehmungsprotokolls der Fall wäre. Daran änderte hier insbesondere \n\nauch die “Freigabeerklärung“ der Nebenklägerin nichts. Sie überwand nur das \n\nVerwertungsverbot, das sich im Falle der Zeugnisverweigerung nach ständiger \n\nRechtsprechung aus § 252 StPO ergibt (BGHSt 45, 203). Eine weitergehende \n\nGestaltungsmacht verschaffte sie der Nebenklägerin nicht. Insbesondere \n\nvermochte sie nicht die gesetzlichen Regelungen über die Einführung der \n\nfrüheren Angaben der Nebenklägerin in die Hauptverhandlung außer Kraft zu \n\nsetzen. \n\n9 \n\nb) Diese Beschränkung der Verwertung hat das Landgericht nicht \n\nbeachtet. Denn das Abspielen erfolgte hier nicht \n\nlediglich als bloßer \n\nVernehmungsbehelf im Wege eines zulässigen Vorhalts. \n\n10 \n\nZwar wurden die Videoaufzeichnungen ausweislich des Protokolls “zum \n\nZwecke des Vorhalts“ abgespielt. Das Abspielen erfolgte auch nicht etwa in \n\neinem Stück, vielmehr wurde es immer wieder unterbrochen, um die Zeugen \n\nT. und R. jeweils zum Inhalt der Aufzeichnungen zu befragen. Auch \n\nder Verteidiger ging hiervon aus, als er beantragte, dass der Sachverständige \n\nsein Gutachten unter Ausblendung der Videoaufzeichnungen neu zu erstatten \n\nhabe, da der Inhalt der Vorhalte als solcher nicht verwertet werden dürfe. Die \n\nBeschlüsse der Kammer, mit denen die Unterbrechungsanträge des \n\nVerteidigers abgelehnt wurden, machen \n\njedoch deutlich, dass es dem \n\nLandgericht darum ging, auf die Videoaufzeichnungen nicht nur als \n\nVernehmungsbehelf zurückzugreifen, sondern unmittelbar Zugriff zu nehmen. \n\nDas Abspielen der Videoaufzeichnungen erfolgte, “um die Entstehung der \n\nAussage und deren Verlauf beurteilen zu können bzw. dessen vollständigen \n\nInhalt zu erfassen“. Dementsprechend wurden nicht nur einzelne Passagen \n\nabgespielt. Vielmehr wurden die Videoaufzeichnungen in voller Länge in \n\nAugenschein genommen. \n\n11 \n\nGleiches gilt \n\nim Ergebnis \n\nfür den Tonbandmitschnitt über das \n\nExplorationsgespräch des Sachverständigen. Das Protokoll schweigt sich zum \n\nZweck der Wiedergabe des Tonbandmitschnitts aus. Von einem Vorhalt ist \n\nnicht die Rede. Das Abspielen erfolgte - anders als die Vorführung der \n\nVideoaufzeichnungen bei den Zeugen T. und R. – auch nicht etwa \n\nabschnittsweise und unterbrochen durch Aussagen des Zeugen D. . \n\nAuch der Beschluss der Kammer, mit dem der Antrag des Verteidigers auf \n\nBeenden des Abspielens abgelehnt wurde, beruft sich nicht auf einen Vorhalt; \n\nvielmehr sollte danach der Mitschnitt zum Zwecke der besseren Aufklärung in \n\ngesamter Länge eingeführt werden; die Vorführung als solche diente dem \n\nLandgericht ausdrücklich als weitere Grundlage für die kritische Prüfung des \n\nGutachtens und als zum Tatgeschehen verfügbare Erkenntnismöglichkeit, die \n\nes ermöglichen sollte, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu überprüfen. \n\n12 \n\nc) Das Abspielen der Videoaufzeichnungen “ersetzte“ die Vernehmung \n\nder Nebenklägerin \n\ni.S. d. § 250 StPO zumindest \n\nteilweise. Die \n\nVoraussetzungen, unter denen das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum \n\nZwecke des Augenscheinsbeweises ausnahmsweise erlaubt wäre, lagen nicht \n\nvor. § 251 Abs. 1 Nr 2 StPO greift bei der Ausübung von Zeugnis- oder \n\nAuskunftsverweigerungsrechten nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2195 für schriftliche \n\nErklärungen eines Zeugen, der die Aussage nach § 55 StPO vollständig \n\nverweigert hatte). Das Abspielen der Videoaufzeichnungen konnte auch nicht \n\nauf § 255 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 253 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift \n\nregelt den Fall, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wird und \n\nergänzend hierzu eine Videoaufzeichnung über “seine“ frühere Vernehmung \n\nabgespielt wird. Hier jedoch wurden lediglich die Verhörspersonen als Zeugen \n\nzur Sache \n\nvernommen, nicht hingegen die Auskunftsperson \n\n(die \n\nNebenklägerin) selbst. Schließlich waren auch nicht die Voraussetzungen des \n\n§ 255 a Abs. 2 StPO gegeben. \n\n13 \n\nDen gleichen Beschränkungen unterlag auch die Vorführung der \n\nTonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch des Sachverständigen \n\nD. , das dieser \n\nim Auftrag der Ermittlungsbehörden mit der \n\nNebenklägerin geführt hatte. Für die Verwertung dieses Tonbandmitschnitts galt \n\nder Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechend. Zwar handelte es sich nicht um \n\ndie Aufzeichnung einer “Zeugenvernehmung“ eines Strafverfolgungsorgans. \n\nJedoch diente die Exploration der Nebenklägerin von vornherein \n\nBeweiszwecken, denn die Staatsanwaltschaft hatte den Sachverständigen \n\nbeauftragt, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gutachterlich zu \n\nprüfen. Die Nebenklägerin wusste um den Zweck des Explorationsgesprächs. \n\nDurch ihre Angaben trug sie bewusst zur Sachverhaltsaufklärung bei. Unter \n\ndiesen Umständen stand die Befragung der Nebenklägerin durch den \n\nSachverständigen im Zusammenhang mit ihrer Exploration – anders als die \n\n„Vernehmung“ eines Zeugen durch den Verteidiger wie \n\nin der der \n\nSenatsentscheidung BGHSt 46, 1 zu Grunde liegenden Fallgestaltung – einer \n\namtlichen Vernehmung gleich (vgl. BGHSt 40, 211, 213; 45, 203, 205 f). Was \n\nder Sachverständige zu den Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen \n\nfestgehalten hatte, unterlag deshalb hinsichtlich der Einführung \n\nin die \n\nHauptverhandlung und der Verwertung auch den gleichen Beschränkungen wie \n\neine Zeugenvernehmung. Es kann keinen Unterschied machen, ob der \n\nSachverständige diese Angaben \n\nschriftlich protokolliert, auf Video \n\naufgezeichnet oder – wie hier – lediglich einen Tonbandmitschnitt gefertigt hat. \n\n14 \n\n3. \n\nAuf \n\nder \n\nunzulässigen \n\nVorführung \n\nder \n\nVideo- \n\nund \n\nTonbandaufzeichungen beruht das Urteil in den Fällen II. 1., 5. und 6. der \n\nUrteilsgründe allerdings nicht. \n\n15 \n\nDer Senat kann angesichts der Beweiswürdigung im angefochtenen \n\nUrteil ausschließen, dass das Landgericht zu diesen Fällen ohne die \n\nVorführung der Video- und Tonbandaufzeichungen zu einem abweichenden \n\nErgebnis gelangt wäre. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen hatte für \n\ndie Beweiswürdigung \n\nin diesen Fällen eine allenfalls untergeordnete \n\nBedeutung. Die Feststellungen zu diesen Taten beruhen entscheidend \n\nunmittelbar auf der Aussage der Zeugin T. in der Hauptverhandlung. Wie die \n\nUrteilsgründe belegen, wusste die Zeugin umfassend noch aus eigener \n\nErinnerung über die mehrfache Vernehmung der Nebenklägerin zu berichten. \n\nDie Wiedergabe der Schilderungen der Nebenklägerin in der Aussage der \n\nKriminalbeamtin enthielt bereits alle wesentlichen und charakteristischen \n\nEinzelheiten dieser drei Taten, wie sie das Landgericht festgestellt hat. Zudem \n\nfand die Aussage der Zeugin T. zu den Angaben der Nebenklägerin zu \n\ndiesen drei Taten auch eine Bestätigung in den auf die eigene Erinnerung \n\ngestützten Aussagen der Zeugen R. und D. . Auf die \n\nVideoaufzeichnung einer von insgesamt fünf polizeilichen Vernehmungen hat \n\ndas Landgericht insoweit nach den Urteilsgründen nicht abgestellt. \n\n16 \n\nDem fehlenden Beruhen der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen \n\nII. 1, 5 und 6 der Urteilsgründe auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß steht \n\nauch nicht entgegen, dass das Urteil im Rahmen der Darstellung des \n\nSachverständigengutachtens \n\nzur \n\nGlaubhaftigkeit \n\nauch \n\nauf \n\ndie \n\nTonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch zurückgreift. Denn das \n\nLandgericht hatte sich rechtsfehlerfrei bereits aus eigener Sachkunde auf \n\nGrund sowohl einer eingehenden Aussageanalyse als auch weiterer objektiver \n\nIndizien außerhalb der Aussage der Nebenklägerin ein positives Urteil über \n\nderen Glaubhaftigkeit gebildet und die Überzeugung gewonnen, dass der \n\nAngeklagte die Taten begangen hat, von denen die Nebenklägerin im \n\nErmittlungsverfahren berichtet hat. Angesichts dessen bestätigte das \n\naussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen D. mit dem \n\nErgebnis, dass die Nebenklägerin “mit großer Wahrscheinlichkeit“ nicht in der \n\nLage gewesen wäre, ihre Aussage ohne Erlebnishintergrund hervorzubringen, \n\nlediglich die rechtsfehlerfreie eigene Beurteilung durch das Landgericht. \n\n17 \n\n4. In den Fällen II. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe war demgegenüber \n\nnicht auszuschließen, dass sich der Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt \n\nhat. Zu diesen Taten finden sich in der im Urteil wiedergegebenen Aussage der \n\nKriminalbeamtin T. keinerlei Angaben der Nebenklägerin (Fälle II. 3. und 4.) \n\nbzw. keine ausreichenden Details (Fall II. 2.). Insoweit legen aber die \n\numfangreichen wörtlichen Zitate aus der ermittlungsrichterlichen Vernehmung \n\nund dem Explorationsgespräch im Urteil nahe, dass das Landgericht in diesen \n\nFällen zu seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen \n\nR. und D. zurückgegriffen, sondern maßgeblich auch unmittelbar \n\ndie in der Hauptverhandlung vorgeführten Aufzeichnungen herangezogen hat. \n\nAus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO erscheint eine erneute Aufhebung \n\nund Zurückverweisung der Sache zu einer nochmaligen Verhandlung der Fälle \n\nII. 2., 3. und 4. untunlich, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass \n\nsich die Nebenklägerin nunmehr in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu \n\neiner Aussage entschließen würde. Der Senat hat deshalb das Verfahren \n\ninsoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO \n\neingestellt. \n\n18 \n\n5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung \n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Insbesondere enthält die Beweiswürdigung nicht den von der Revision \n\nzu Fall II. 6. der Urteilsgründe geltend gemachten Widerspruch. Dass die \n\nNebenklägerin zur genauen Reihenfolge des Eintreffens der Gäste am \n\n4. Februar 2005 konkrete Angaben gemacht hätte, die im Widerspruch zu den \n\nUrteilsfeststellungen stünden, ergibt sich aus dem Urteil nicht und ist auch sonst \n\nnicht erkennbar. \n\n19 \n\n6. Die Teileinstellung in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe führt zur \n\nÄnderung \n\ndes \n\nSchuldspruchs \n\nund \n\nzieht \n\ndie \n\nAufhebung \n\ndes \n\nGesamtstrafenausspruchs nach sich, über den der Tatrichter neu zu \n\nentscheiden haben wird. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/4-str-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/4-str-449-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:22.180941+00:00"}}