{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_444-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"4 StR 444/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 444/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 206 a \n\nAbs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) \n\ndas Verfahren in den Fällen II. 26., 27. und 91. der \n\nUrteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten \n\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-\n\ndenen Auslagen die Staatskasse; \n\nb) \n\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März \n\n2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen \n\nVerkehr in 154 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-\n\nschäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe kann das Urteil kei-\n\nnen Bestand haben, da bezüglich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsver-\n\njährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des \n\n§ 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. \n\na) Die für das Vergehen nach § 299 StGB maßgebliche Verjährungsfrist \n\nbeträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a \n\nStGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme \n\nder Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten \n\nwurde die Verjährung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenverneh-\n\nmung vom 18. Dezember 2002 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsu-\n\nchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. November 2002 und der \n\nHaftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 2. Dezember 2002 vermochten die \n\nUnterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich \n\nauf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgründe, Tatkom-\n\nplex Firma ) bezogen. Der Senat schließt aus, dass bei den \n\nTaten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe noch Feststellungen zu den ge-\n\nnauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Ange-\n\nklagten getroffen werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. \n\nhierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb da-\n\nvon ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom 1. Dezember 1997 \n\n(Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.) und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.) \n\nnoch vor dem 18. Dezember 1997 die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt \n\nsind, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\n4 \n\nb) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 26., \n\n27. und 91. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt \n\nin Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, \n\ndass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das heißt bei Verur-\n\nteilung \"nur\" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe \n\nerkannt hätte. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwen-\n\ndung des § 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen \n\nzu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August \n\n1997, also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes \n\nvom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkraft-\n\ntreten des § 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn \n\nauch milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG. Die Anwendung \n\ndes schärferen Strafrahmens der §§ 299, 300 StGB entspricht daher der Rege-\n\nlung des § 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem \n\n20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den \n\nAngeklagten beendet worden sind. \n\nTepperwien Kuckein RiBGH Athing ist \n infolge Urlaubs \n gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_444-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/4-str-444-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_444-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_444-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/4-str-444-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_444-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:50.884325+00:00"}}