{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"4 StR 435/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 Das Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die – etwa in einer Selbstschussanlage – fest installiert sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\n4 StR 435/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nBGHR: ja \n\nBtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 \n\nDas Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst \n\nnur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die – etwa in einer \n\nSelbstschussanlage – fest installiert sind. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2007 – 4 StR 435/07 – LG Rostock \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Tino J. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Rene W. , \n\nder Angeklagte Rene W. in Person, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom \n\n31. Januar 2007, soweit es den Angeklagten J. \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe des \n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge schuldig ist, sowie \n\nb) \n\nin dem diesen Fall betreffenden Einzelstraf-\n\nausspruch und im Gesamtstrafenausspruch \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, \n\nwird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels \n\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. des Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in \n\nTateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in \n\neinem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-\n\nteilt. Den Angeklagten W. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Her-\n\nstellen von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit \n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten \n\neingelegten, wirksam auf die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 7 der Ur-\n\nteilsgründe beschränkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten nicht we-\n\ngen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n(§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie wegen eines tateinheitlich dazu begangenen \n\nversuchten Tötungsdelikts verurteilt hat. Die - vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntene – Revision hat hinsichtlich des Angeklagten J. teilweise Erfolg; hinsicht-\n\nlich des Angeklagten W. ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nBeide Angeklagten betrieben seit 2005 - zunächst der Angeklagte J. \n\nallein, im weiteren Verlauf des Jahres dann gemeinsam - den Anbau von Can-\n\nnabispflanzen, um damit ihren Eigenbedarf an Marihuana zu decken und im \n\nÜbrigen das Marihuana gewinnbringend weiterzuveräußern. Anfang März 2006 \n\nwurde die gesamte Ernte der im ausgebauten Dachboden eines Hauses in \n\nD. angelegten sog. Indoorplantage sowie ein Teil der technischen Aus-\n\nrüstung von Unbekannten entwendet. Beide Angeklagten legten daraufhin um-\n\ngehend eine neue Plantage an. Sie erwarteten eine der entwendeten Ernte ent-\n\nsprechende Ausbeute von ca. 3,9 kg Marihuana, von denen mindestens 1 kg \n\nzum Weiterverkauf dienen sollte. \n\n4 \n\nDer Angeklagte J. wollte unbedingt verhindern, dass die neue Ernte \n\nwiederum gestohlen wird. Er besorgte sich deshalb eine Kleinkaliberpistole \n\nnebst Munition und stellte durch Probeschüsse sicher, dass die Waffe auch \n\nfunktionsfähig war. Ende April 2006 befestigte er die Pistole mittels mehrerer \n\nLagen Paketklebeband in geladenem und entsichertem Zustand an einer senk-\n\nrecht gegenüber der Eingangstür zum Dachgeschoss angebrachten Dachlatte, \n\nund zwar so, dass der Lauf sich in einer Höhe von 1,14 Meter befand und leicht \n\nnach unten gerichtet war, so dass die Flugbahn die Türebene in einer Höhe von \n\netwa 1 Meter kreuzte. Am Abzug der Pistole brachte er eine Angelsehne an, \n\nwelche er über zwei Umlenkhaken bis zum Türblatt der Eingangstür führte. An \n\ndem Türblatt befestigte er die Sehne durch Einhängen in einen Ösenhaken. Die \n\nTür öffnete nach außen, so dass beim Öffnen der Tür aus der Pistole ein \n\nSchuss gelöst worden wäre. Um dies zu verhindern, machten die Angeklagten \n\njedes Mal, wenn sie die Plantage verließen, zwar die Anlage „scharf“, indem sie \n\ndie Angelsehne an der Öse der Tür einhängten, machten aber zugleich am ers-\n\nten Umlenkhaken eine Schlaufe in die Angelsehne. Dies sollte sicherstellen, \n\ndass die \"Selbstschussanlage\" zwar den Eindruck einer \"scharfen Anlage\" \n\nmachte, sich ein Schuss jedoch nicht lösen konnte. Zudem verdeckte der An-\n\ngeklagte J. die Pistole, um die Anlage \"noch professioneller\" aussehen zu las-\n\nsen, durch einen an der Dachlatte aufgehängten blauen Müllsack. Um die be-\n\nabsichtigte abschreckende Wirkung weiter zu erhöhen, erzählte der Angeklagte \n\nJ. in seinem Bekanntenkreis, in dem er diejenigen vermutete, die im März die \n\nErnte gestohlen hatten, von der installierten \"scharfen Selbstschussanlage\". Die \n\nPlantage wurde von der Polizei am 10. Mai 2006 durchsucht. Die Beamten hat-\n\nten von der Existenz der Selbstschussanlage keine Kenntnis. Beim vorsichtigen \n\nÖffnen der Tür riss die Angelsehne im Bereich der Schlaufe. Ein Schuss löste \n\nsich nicht. \n\nIn der Anlage wurden ca. 300 Cannabispflanzen, ca. \n\n100 Cannabissetzlinge sowie 6,2 kg getrocknetes Blattmaterial sichergestellt; \n\ndie THC-Gesamtmenge betrug ca. 160 Gramm. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit – nachdem Verstöße \n\nnach dem Waffengesetz bereits von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a \n\nStPO von der Verfolgung ausgenommen worden waren – lediglich des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\ngemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für schuldig befunden. Dagegen hat es den \n\nTatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als nicht erfüllt angesehen, weil \n\ndie am Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer festen Installation nicht \n\nohne Weiteres zum Einsatz habe kommen können. Die festgestellte Form des \n\nEinsatzes sei nicht mehr vom Wortsinn des Mitsichführens einer Waffe erfasst. \n\nDiese Auslegung trifft zu. \n\n6 \n\na) Bei der für die \"Selbstschussanlage\" verwendeten geladenen und ent-\n\nsicherten Pistole, bei der sich bei der Durchsuchung eine Patrone im Lauf be-\n\nfand und der Abzugshahn gespannt war, handelte es sich um eine Schusswaffe \n\nim Sinne des Tatbestandes des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Dieser setzt darüber \n\nhinaus aber voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben „mit \n\nsich führt\". Dass dies hier der Fall ist, belegen die Feststellungen im Ergebnis \n\nnur hinsichtlich des Angeklagten J. für den Zeitraum bis zur Anbringung der \n\nSelbstschussanlage [dazu unten b) aa)], nicht jedoch auch für den nachfolgen-\n\nden Zeitraum, in dem die Anlage fest installiert war. \n\n7 \n\naa) Die Auffassung der Revision, die Angeklagten hätten die Kleinkali-\n\nberpistole, auch als sie an der Dachlatte befestigt war, im Sinne des qualifizier-\n\nten Tatbestandes \"mit sich geführt\", ist mit dem - für die Auslegung maßgebli-\n\nchen - möglichen Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals nicht mehr vereinbar. \n\nDer mögliche Wortsinn eines Gesetzes markiert aber die äußerste Grenze der \n\nAuslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. \n\nBGHSt 50, 370, 372). \n\n8 \n\nDer Begriff des Mit- oder Beisichführens einer Waffe oder eines gefährli-\n\nchen Werkzeugs, wie er gleichbedeutend mit § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG etwa in \n\n§§ 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB verwendet wird (vgl. BGH NStZ 1997, 137; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 12; Weber BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 175; Körner BtMG 6. Aufl. § 30 \n\na Rdn. 67 m.N.), verlangt, dass der Gegenstand, den der Täter „mit oder bei \n\nsich führt“, beweglich ist. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis. \n\nSo definieren die maßgebenden Wörterbücher der deutschen Sprache den \n\nBegriff „führen“ mit „in Bewegung setzen, fahren machen“ und weiter: „für einen \n\nbestimmten Zweck bei sich haben, bei sich tragen“ (Duden, Das große Wörter-\n\nbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl., 2002, S. 1336, 1337) \n\nbzw. „(am Körper) tragen, (in der Hand) halten“ (Jacob Grimm und Wilhelm \n\nGrimm, Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung, 9. Band, 2006, Sp. 1206, \n\n1208). Die Tragbarkeit des Gegenstandes setzt aber dessen Beweglichkeit vor-\n\naus. \n\n9 \n\nbb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur bewegliche \n\nGegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs \n\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Ka-\n\nsuistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; \n\n31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. März \n\n2002 – 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein maßgeblich auf \n\ndie Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit \n\nzahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.). Danach ist das Tatbestandsmerkmal des \n\nMit- oder Beisichführens erfüllt, wenn der Täter das Tatmittel bewusst ge-\n\nbrauchsbereit derart „griffbereit“ bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit be-\n\ndienen kann. Zwar „führt“ in den von der Rechtsprechung für ausreichend er-\n\nachteten Fallgestaltungen auch derjenige Täter die Waffe im eigentlichen Wort-\n\nsinne nicht „mit sich“, der die Waffe nicht in die Hand genommen, sondern sie \n\nlediglich so in Reichweite zur Verfügung hat, dass er sie ohne nennenswerten \n\nZeitaufwand ergreifen, d.h. in die Hand nehmen, und dann einsetzen kann. \n\nDass aber auch derjenige die Waffe „mit sich führt“, die nicht beweglich, son-\n\ndern - wie hier - fest montiert ist und auch nur in diesem Zustand eingesetzt \n\nwerden soll, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausgesprochen. \n\n10 \n\ncc) Der hier vertretenen Auslegung, wonach nur bewegliche Tatmittel die \n\nQualifikation in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu begründen vermögen (so zur \n\ngleichbedeutenden Verwendung des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens \n\nin § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Schmitz in MüKo StGB § 244 Rdn. 22), \n\nsteht nicht entgegen, dass im Waffenrecht der Begriff des Führens einer Waffe \n\nnicht auf deren Beweglichkeit oder Tragbarkeit, sondern nach ausdrücklicher \n\ngesetzlicher Bestimmung (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG \n\nn.F.; vormals § 4 Abs. 4 WaffG a.F.) allein auf die Ausübung der tatsächlichen \n\nGewalt über die Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums abstellt (zur Ent-\n\nwicklung des Begriffs vgl. Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. zu § 1 WaffG n.F. \n\nRdn. 46 m.N.; ders. Waffenrecht 6. Aufl. zu § 1 WaffG a.F. Rdn. 8). Denn eine \n\nLegaldefinition des (Mitsich)Führens, die eine über den normalen Sprach-\n\ngebrauch hinausgehende, auch nicht bewegliche Tatmittel erfassende Ausle-\n\ngung erlauben würde, hat der Gesetzgeber – anders als im Waffenrecht – we-\n\nder im Strafgesetzbuch noch im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen. Des-\n\nhalb dehnt die nur für das Waffenrecht geltende Legaldefinition den möglichen \n\nWortsinn des Begriffs des Mit- oder Beisichführens, wie er im Strafrecht u.a. in \n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwendet wird, nicht auf den bloßen Besitz von Waf-\n\nfen und sonstigen Tatmitteln aus, die der Täter nicht „ergreifen“ kann, weil sie \n\nals (Schuss-)Anlage fest installiert sind. \n\n11 \n\ndd) Eine weiter gehende Auslegung des Begriffs des Mitsichführens, wie \n\nsie die Beschwerdeführerin vertritt, rechtfertigt sich auch nicht mit dem vom Ge-\n\nsetzgeber mit Einführung der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG durch \n\ndas Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 18. Oktober 1994 (BGBl I 3186) ver-\n\nfolgten Zweck, diejenigen Tatmodalitäten unter eine erhöhte Strafdrohung zu \n\nstellen, die typischer Weise besonders gefährlich sind (vgl. BTDrucks 12/6853 \n\nS. 41; BGHSt 43, 8, 11; 48 – GS – 189, 193). Auch wenn nach der Gesetzes-\n\nbegründung die Gefährlichkeit beim bewaffneten Handeltreiben insbesondere \n\ndarin liegt, dass die Täter rücksichtslos ihre Interessen beim Umgang mit Be-\n\ntäubungsmitteln durchsetzen und dabei die Schusswaffe „einsetzen“ (BTDrucks \n\naaO), hat dieser auf den Einsatz bzw. die Verwendung des Tatmittels abstel-\n\nlende Schutzzweck in dem engeren Begriff des Mitsichführens keinen Aus-\n\ndruck gefunden. Dabei ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass auch der \n\nBesitz einer - wie hier - fest installierten Schussanlage dem Täter nicht anders \n\nals die Verfügbarkeit einer beweglichen Schusswaffe den unerlaubten Umgang \n\nmit Betäubungsmitteln erleichtert und ihm ein Bewusstsein der Sicherheit und \n\nÜberlegenheit verschafft, womit sich - wenn andere Personen im Zusammen-\n\nhang mit Rauschgiftgeschäften erscheinen - auch die Gefahr verwirklichen \n\nkann, der die Einführung des qualifizierten Tatbestandes im Betäubungsmittel-\n\nstrafrecht begegnen will. Doch ändert das nichts daran, dass das Mitsichführen \n\neiner Waffe – wie ausgeführt – begrifflich die Beweglichkeit des Tatmittels vor-\n\naussetzt. \n\n12 \n\nDiese streng am Wortlaut orientierte Auslegung durch den Senat findet \n\nihre Entsprechung auch in der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen \n\nWerkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gestützt auf die nach Art. 103 Abs. 2 \n\nGG maßgebliche Wortlautgrenze versteht die Rechtsprechung als gefährliches \n\nWerkzeug nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung bewegt werden \n\nkönnen (BGHSt 22, 235). Unbewegliche Gegenstände nimmt die Rechtspre-\n\nchung dagegen vom dem Begriff aus ungeachtet dessen, dass – wie der Bun-\n\ndesgerichtshof ausdrücklich betont hat – eine „weite Auslegung“, die auch un-\n\nbewegliche Gegenstände erfasst, dem gesetzgeberischen Zweck der Straf-\n\nschärfung vielleicht besser entsprechen würde (BGHSt aaO S. 237; vgl. weitere \n\nNachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 8). Nicht anders verhält es sich \n\nhier. \n\n13 \n\nDass mit der Beschränkung des tatbestandlichen Mit- oder Beisichfüh-\n\nrens auf bewegliche Gegenstände vergleichbar gefährliche Verhaltensweisen \n\nmöglicherweise unterschiedlich qualifiziert sind, je nachdem, ob die Waffe bei \n\nder Tat (noch) beweglich oder – wie hier – (bereits) fest installiert ist, verkennt \n\nder Senat nicht und macht auch der vorliegende Fall mit dem für den Angeklag-\n\nten J. einerseits und für den Angeklagten W. andererseits zu § 30 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG unterschiedlichen Ergebnissen deutlich. Dies kann aber kein \n\nGrund sein, die Wortlautgrenze durch die Rechtsprechung zu Lasten des Ange-\n\nklagten zu verschieben. Davon abgesehen, kann in Fällen, in denen der Täter \n\nsich – wie hier – einer fest installierten Waffe bedient, diesem Umstand im \n\nRahmen der Strafzumessung auch nach § 29 a Abs. 1 BtMG angemessen \n\nRechnung getragen werden, wie es die Strafkammer auch getan hat. \n\n14 \n\nb) Nach alledem ergibt sich hier ein Mitsichführen der fest installierten \n\nPistole auch nicht daraus, dass die Angeklagten während ihrer Anwesenheit am \n\nTatort nach den Feststellungen ohne Weiteres Zugang zu der Schussanlage \n\nhatten und sie deshalb – etwa durch Ziehen an der Angelsehne – auch die \n\nSchussabgabe hätten auslösen können. Feststellungen dazu, dass die Ange-\n\nklagten die Pistole etwa mit geringstem Zeitaufwand von der Dachlatte hätten \n\nlösen können, um sie dann zu ergreifen, hat das Landgericht nicht getroffen. \n\nDas versteht sich auch nicht von selbst. \n\n15 \n\n16 \n\nc) Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Nichtanwen-\n\ndung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG teilweise Erfolg: \n\naa) Auch nach dem engeren Verständnis des Tatbestandsmerkmals des \n\nMitsichführens hat der Angeklagte J. die Kleinkaliberpistole ohne Weiteres \n\ndadurch „mit sich geführt“, dass er im April 2006 die von ihm besorgte Pistole \n\nzusammen mit der Munition zu der Indoorplantage brachte und sie dort „in ei-\n\nnem geladenen und entsicherten Zustand“ als Selbstschussanlage installierte. \n\nSolange die Pistole noch nicht fest an der Dachlatte angebracht war, hatte der \n\nAngeklagte J. sie in der Hand bzw. stand sie ihm jedenfalls griffbereit zur \n\nVerfügung. In diesem Zeitpunkt war die neue Plantage nach den Feststellungen \n\nzum Wachstumsstadium der bei der Durchsuchung sichergestellten Pflanzen \n\n(UA 8, 18) auch schon wieder angelegt, so dass damit die Tatbestandsalterna-\n\ntive des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits \n\nerfüllt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40; § 29 a Abs. 1 Nr. \n\n2 Handeltreiben 4) und auch die vom Tatbestand weiter vorausgesetzte funkti-\n\nonale Verknüpfung mit dem Waffenführen („dabei“) gegeben war. \n\n17 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin, dass der Ange-\n\nklagte J. im Fall II. 7 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage den Tatvorwurf nach \n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthielt und der Angeklagte geständig ist. Die Schuld-\n\nspruchänderung \n\nführt \n\nzur \n\nAufhebung \n\ndes \n\nbetreffenden \n\nEinzelstrafauspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs. Doch wird der neue \n\nTatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 30 a Abs. 3 BtMG \n\nzu bedenken haben, dass das tatbestandsmäßige Mitsichführen der Schuss-\n\nwaffe nur den kurzen Zeitraum bis zur festen Installation der Selbstschussanla-\n\nge betrifft und auch nur den zur gewinnbringenden Weiterveräußerung be-\n\nstimmten Anteil der Cannabisanpflanzung, nicht hingegen auch den – nach den \n\nFeststellung größeren – zum Eigenkonsum bestimmten Anteil erfasst (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 2 StR 411/07). \n\n18 \n\nbb) Bezüglich des Angeklagten W. bleibt es hingegen bei dem ange-\n\nfochtenen Urteil. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass dieser Angeklag-\n\nte an der Beschaffung und Anbringung der Schusswaffe als Mittäter (vgl. \n\nBGHSt – GS – 48, 189) oder als Gehilfe beteiligt war. Vielmehr erfolgte die Be-\n\nwaffnung durch den Angeklagten J. danach ohne Zutun des Angeklagten \n\nW. . Dieser wurde von dem Angeklagten J. erst zu einem Zeitpunkt, als die \n\nSchussanlage bereits installiert war, als J. sie mithin nicht mehr „mit sich \n\nführte“, „vollumfänglich eingeweiht“. Deshalb kann die Verwirklichung der Quali-\n\nfikation durch den Angeklagten J. dem Angeklagten W. hier auch nicht über \n\ndie Grundsätze der Rechtsprechung zur sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR \n\nStGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 m.w.N.; Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 21; \n\nLackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 12) zugerechnet werden. Denn nach \n\nden Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte W. zur Verwirkli-\n\nchung des qualifizierenden „Mitsichführens“ selbst einen fördernden Beitrag \n\ngeleistet hat (vgl. BGH NStZ 1984, 548 f.). \n\n19 \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landge-\n\nricht im Fall II. 7 im Zusammenhang mit der \"scharfen\" Selbstschussanlage die \n\nbeiden Angeklagten nicht auch wegen eines (tateinheitlich begangenen) ver-\n\nsuchten Verletzungsdelikts verurteilt hat. Deshalb erweisen sich die den Ange-\n\nklagten W. betreffende Revision insgesamt und die den Angeklagten J. \n\nbetreffende weiter gehende Revision als unbegründet. \n\n20 \n\na) Ausgehend von der für nicht widerlegt erachteten Einlassung der An-\n\ngeklagten, hat die Strafkammer nicht nur einen Tötungsvorsatz nicht festzustel-\n\nlen vermocht, sondern auch eine versuchte gefährliche Körperverletzung nicht \n\nangenommen, da beide Angeklagten darauf vertraut hätten, dass die Anlage \n\nnicht „scharf“ sein und so kein anderer verletzt werden würde. Die diesen Fest-\n\nstellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als tragfähig. Sie \n\nist weder widersprüchlich noch hat die Strafkammer überspannte Anforderun-\n\ngen an die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. \n\n21 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des General-\n\nbundesanwalts hat das Landgericht, indem es die von den Angeklagten ge-\n\nschilderte Sicherung der Selbstschussanlage mittels Einlegen einer Schlaufe in \n\nder Angelsehne am ersten Umlaufhaken als unwiderlegbar angesehen hat, \n\nnicht etwa verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung entlastende Angaben \n\neines Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar der Beurteilung \n\nzugrunde zu legen sind, weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt, und die \n\nZurückweisung einer Einlassung auch nicht erfordert, dass sich ihr Gegenteil \n\npositiv feststellen lässt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Beweis-\n\nwürdigung, unzureichende 1; Überzeugungsbildung 29). Die Strafkammer hat \n\nvielmehr eingehend die Vernunftargumente erörtert, die gegen die Einlassung \n\nsprechen. Sie hat sich aber unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem \n\ntechnischen Gutachten des gehörten Sachverständigen davon überzeugt, dass \n\ndie Anlage ohne die Sicherung beim Öffnen der Tür durch den Polizeibeamten \n\nhätte zur Auslösung kommen müssen und mehrere objektive Umstände, na-\n\nmentlich die Länge der untersuchten Angelsehne und deren Beschädigungen \n\nim Bereich der vorgeblichen Schlaufe, für die „Version“ der Angeklagten spre-\n\nchen. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage „zu Gunsten der Angeklagten“ \n\nderen Einlassung zur Sicherung der Selbstschussanlage als nicht widerlegt er-\n\nachtet hat, ist das vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\n22 \n\n4. Die Sache bedarf nach alledem nur hinsichtlich des Angeklagten J. \n\nin dem bezeichneten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Übri-\n\ngen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-435-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":12},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-435-07","retrieved":"2026-07-10 20:00:42.087267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/4-str-435-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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