{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"4 StR 431/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 431/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bautzen vom 3. April 2007 in den Aussprü-\n\nchen über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzehn Monaten und über die Gesamtfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit \n\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die \n\nGesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO und über die \n\nKosten des Rechtsmittels zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n1. wegen vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit \nvorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe unter Auflösung \nder Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bautzen \nvom 10. November 2005 und des Amtsgerichts Hoyerswerda vom \n14. April 2005 und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorgenann-\nten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten; \n\n2. wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in \nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädi-\ngung, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, un-\nerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Beleidigung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; \n\n2 \n\n3 \n\n3. wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \nBedrohung, Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner hat das Landgericht \ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus angeordnet. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und zehn Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZutreffend hat das Landgericht aus der wegen der vom Angeklagten am \n\n16. März 2005 begangenen Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) verhängten Einzel-\n\nfreiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyers-\n\nwerda vom 14. April 2005 und aus dem Urteil des Landgerichts Bautzen vom \n\n10. November 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, denn hinsichtlich der \n\nübrigen, vom Angeklagten in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2006 \n\nbegangenen Taten (Fälle II 2 bis II 13 der Urteilsgründe) entfaltet das Urteil des \n\nAmtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 Zäsurwirkung. \n\n4 \n\nDie weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten \n\n(Fällen II 2 bis II 9 der Urteilsgründe) und von einem Jahr (Fälle II 10 bis II 13 \n\nder Urteilsgründe) haben dagegen keinen Bestand. Soweit die Tatzeiten der \n\nvom Angeklagten nach der Verurteilung vom 14. April 2005 begangenen Taten \n\nvor der Verurteilung durch das Landgericht Bautzen liegen, kommt dem Urteil \n\ndes Landgerichts Bautzen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die \n\nWirkung einer weiteren Zäsur zu. Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrecht-\n\nlich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und \n\nden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April \n\n2005 zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet \n\nworden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-\n\nsurwirkung 13, jew. m.w.N.). Aus den in den Fällen II 2 bis II 13 der Urteilsgrün-\n\nde verhängten Einzelstrafen hätte demgemäß nur eine weitere Gesamtstrafe \n\ngebildet werden dürfen. \n\n5 \n\nHinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Mög-\n\nlichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach-\n\nträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen \n\nKostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht \n\n(vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung 2, 3). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-431-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-431-07","retrieved":"2026-07-10 21:58:49.392531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-20/4-str-431-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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