{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_425-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"4 StR 425/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n29. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 425/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: Totschlags \n\n zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten S. , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten O. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten V. , \nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin Vanessa B. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. , \n\nder Nebenkläger Herbert C. in Person, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenkläger Herbert und Hildegard C. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum \n\n\"Vortatgeschehen\", zum \"Nachtatgeschehen\" und zur \n\nSchuldfähigkeitsbeurteilung der Angeklagten bleiben je-\n\ndoch bestehen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser \n\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nII. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil werden verworfen. \n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel \n\nund die den Nebenklägern hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten \n\nO. und V. hat es jeweils wegen Beihilfe zum Totschlag zu Freiheitsstra-\n\nfen von fünf (O. ) bzw. sechs (V. ) Jahren verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-\n\nkläger Herbert und Hildegard C. - die Eltern des Tatopfers - sowie die An-\n\ngeklagten mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger \n\nerstreben eine Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangenen) Mordes \n\nbzw. wegen Beihilfe zum Mord (V. ). Der Angeklagte S. hat seine Revi-\n\nsion auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er beanstandet, dass das \n\nLandgericht zu Unrecht von seiner vollen Schuldfähigkeit ausgegangen sei. Die \n\nAngeklagten O. und V. wenden sich gegen den vom Landgericht je-\n\nweils angenommenen Gehilfenvorsatz zur Tötung des Tatopfers. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben weit-\n\ngehend Erfolg; die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte S. und der drogenabhängige Christian C. - das \n\nspätere Tatopfer - standen in Geschäftsbeziehung und waren miteinander be-\n\nfreundet. C. bezog von S. , der einen \"Espresso Pub\" betrieb, Kokain. En-\n\nde November 2005 befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation. \n\nSeine Firma hatte hohe Verbindlichkeiten bei den Finanzbehörden, er selbst \n\nhatte wenigstens 24.500 Euro Schulden beim Angeklagten S. , wobei nicht \n\nfestgestellt werden konnte, ob diese Verbindlichkeiten allein aus Drogenliefe-\n\nrungen oder auch aus anderen Geschäften stammten. Als C. dem S. \n\nzur Rückzahlung seiner Schulden ein Fahrzeug übergab, das dem C. aber \n\ngar nicht gehörte, war S. sehr verärgert. Er fühlte sich von C. , der ihm \n\nnach seiner Meinung auf Grund der bestehenden Freundschaft und Geschäfts-\n\nbeziehung zu \"Loyalität und Dankbarkeit\" verpflichtet sein musste, hintergan-\n\ngen. Hinzu kam, dass S. von eigenen Gläubigern aus den Niederlanden, ver-\n\nmutlich wegen Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften, stark unter Druck \n\ngesetzt worden war, er aber nicht zahlen konnte. \n\n6 \n\nAm Tag vor der Tat übergab C. dem Angeklagten S. 500 Euro \n\nzur (Teil-)Rückzahlung seiner Schulden. Es kam - wohl in diesem Zusammen-\n\nhang - zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, bei der \n\nS. massive Drohungen gegen Leib und Leben des Christian C. ausstieß. \n\nNachdem C. gegangen war und er aus Angst Telefonanrufe des S. nicht \n\nentgegennahm, entschloss sich dieser, zu C. zu fahren, um ihn zur Rückzah-\n\nlung des dringend benötigten Geldes zu bewegen. Er rief die Angeklagten O. \n\nund V. in seine Wohnung und äußerte - nach dem gemeinsamen Genuss \n\nvon Alkohol und Kokain - dass \"er den umbringen werde, wenn er seine Schul-\n\nden nicht bezahle\" (UA 12 f.). Bevor die Angeklagten die Wohnung des S. \n\nverließen, um zu C. zu fahren, steckte S. eine scharfe, geladene Pis-\n\ntole ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste er den Entschluss, C. zu \n\ntöten, falls dieser seine Schulden nicht bezahlen würde. Sodann fuhren die An-\n\ngeklagten mit dem Fahrzeug des V. , das dieser steuerte, zur Wohnung des \n\nChristian C. . Auf der Fahrt sah der Angeklagte O. die Waffe des S. . \n\nWegen der Bewaffnung, der gereizten Stimmung des S. und der in der \n\nWohnung zuvor geäußerten Todesdrohung \"argwöhnte\" O. , dass es zu einer \n\nTötung des C. kommen könnte, wenn dieser seine Schulden nicht begleichen \n\nwürde. \n\n7 \n\nAls die Angeklagten kurz nach Mitternacht am Wohnhaus des Christian \n\nC. ankamen, forderte S. den Angeklagten O. auf, an der Haustür zu klin-\n\ngeln, sich wahrheitswidrig als “der Mann aus Holland\" auszugeben und von \n\nC. die Rückzahlung der Schulden zu fordern. Er sollte C. erklären, \n\ndass das Geld, das C. schuldete, nicht S. allein zustehe, sondern auch \n\nden \"Leuten aus Holland\", die das Geld dringend haben müssten. Der Ange-\n\nklagte O. wurde nach diesem Ansinnen des S. in seiner Vermutung noch \n\nbestärkt, dass es möglicherweise zu einer Tötung des C. kommen könnte. \n\nEr ging gleichwohl zur Wohnungstür, die ihm nach dem Läuten von C. geöff-\n\nnet wurde. Wegen der mit S. geführten heftigen Auseinandersetzung und \n\ndessen Drohung fürchtete C. um sein Leben. Er rechnete mit einem Angriff \n\ndes S. und hatte sich deshalb zur Verteidigung mit einer geladenen Vorder-\n\nschaftrepetierflinte (\"Pumpgun\") bewaffnet. Diese hielt er beim Öffnen der Tür in \n\nseiner rechten Hand. Als O. das sah, war ihm ohne jeden Zweifel bewusst, \n\ndass bei einem Scheitern der Geldbeitreibung von S. die Tötung des C. \n\nbeabsichtigt war. \n\n8 \n\nInzwischen hatte S. dem Angeklagten V. im Einzelnen mitgeteilt, \n\ndass er gegebenenfalls beabsichtige, Christian C. zu töten. Er wies ihm ei-\n\nnen Platz an, wo V. sich mit seinem Fahrzeug hinstellen sollte, um nach der \n\nTat eine schnelle Flucht zu ermöglichen. \n\n9 \n\nNachdem C. dem Angeklagten O. die Tür geöffnet hatte, stellte sich \n\ndieser, der Anweisung des S. folgend, als “der Mann aus Holland\" vor, der \n\ngekommen sei, um über die Schulden zu sprechen. C. ließ den Angeklagten \n\nO. eintreten und stellte die Waffe ab. Er erklärte O. , dass er sich derzeit be-\n\nmühe, das Geld für S. zu beschaffen, er aber Schulden beim Finanzamt habe. \n\nIm Verlauf des Gesprächs rief S. mehrfach das Mobiltelefon des O. an. Er \n\nwarf dem C. , an den O. das Telefon weitergereicht hatte, vor, dass die-\n\nser ihn mit der Übergabe des ihm nicht gehörenden Fahrzeugs getäuscht und \n\ner ihn im Stich gelassen habe. In einem weiteren Gespräch erteilte S. dem \n\nAngeklagten O. die Anweisung, ihm unter der Vorgabe, er - O. - müsse aus-\n\ntreten, die Hauseingangstür zu öffnen. Das tat der Angeklagte O. auch. Ihm \n\nwar dabei bewusst, dass der bewaffnete Angeklagte S. so für C. unbemerkt \n\nin das Haus eindringen und dieses Überraschungsmoment zur Tötung nutzen \n\nkonnte. \n\n10 \n\nAls S. das Haus betreten hatte, war Christian C. von dessen Er-\n\nscheinen überrascht. Er war auf Grund der Telefongespräche davon ausgegan-\n\ngen, dass sich S. in dem mehr als 30 km entfernten Ort Neunkirchen auf-\n\nhielt. C. befürchtete nun endgültig, auch auf Grund dieser Täuschung, dass \n\nS. einen Anschlag auf ihn plante. Um S. zu beschwichtigen, umarmte er \n\nihn freundschaftlich. S. verlangte erneut die Rückzahlung des ausstehenden \n\nGeldes, worauf C. wieder auf seine hohen Verbindlichkeiten beim Finanzamt \n\nhinwies. Die nunmehr zum Teil heftig und lautstark geführte Diskussion - bei der \n\nKokain konsumiert wurde - steigerte sich immer mehr. S. lief aufgebracht in \n\ndem Raum hin und her. Als er glaubte, keine Rückzahlung seiner Schulden er-\n\nhalten zu können, wollte er C. hierfür bestrafen (UA 48). Er feuerte, in der \n\nAbsicht, Christian C. zu töten, aus der mitgeführten Pistole, die er unbemerkt \n\nunter seiner über dem Arm liegenden Lederjacke verborgen hatte, von hinten \n\neinen aufgesetzten Schuss durch die Jacke in den linken Brustkorb des C. . \n\nAls dieser daraufhin zu Boden fiel, gab S. zwei weitere, wiederum aufgesetz-\n\nte Schüsse in den Kopf des Christian C. ab. Dieser verstarb innerhalb weni-\n\nger Minuten. Anschließend reinigten S. und O. den Tatort, beseitigten \n\nSpuren und flüchteten mit V. . \n\n11 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte S. nach \n\nden getroffenen Feststellungen lediglich des Totschlags schuldig gemacht. Ein \n\n\"heimtückisches\" Vorgehen (§ 211 Abs. 2 5. Alt. StGB) liege nicht vor, weil das \n\nTatopfer vor dem Angriff des Angeklagten S. nicht arglos gewesen sei. Der \n\nAngeklagte O. habe sich wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar gemacht, weil \n\ner vorsätzlich zu dem von S. begangenen Totschlag dadurch Hilfe geleistet \n\nhabe, dass er diesem mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei “der Mann \n\naus Holland\", der über die Rückzahlung der Schulden verhandeln wolle, und \n\ndurch die spätere heimliche Öffnung der Haustür Zutritt zum Haus des Opfers \n\nverschafft und hierdurch die Tat erst möglich gemacht habe. O. sei nicht Mittä-\n\nter gewesen, weil er - wovon zu seinen Gunsten auszugehen sei - in eine ge-\n\nmeinsame Planung der Tat nicht mit eingebunden gewesen sei und er keine \n\nTatherrschaft und auch kein eigenes Interesse an der Tat gehabt habe. Auch \n\nder Angeklagte V. habe sich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, \n\nweil er die Tatausführung des S. dadurch gefördert habe, dass er sein Fahr-\n\nzeug weisungsgemäß zur schnellen Flucht bereit gestellt und nach der Tat die \n\nFlucht ermöglicht habe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hil-\n\ndegard C. \n\n1. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts zu den Revisionen der Nebenkläger genannten Gründen, in \n\nder auch zu der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufklärungs-\n\nrüge betreffend die Zeugin Z. Stellung genommen wurde, nicht durch. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert \n\nund Hildegard C. haben jedoch mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg. \n\na) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht \n\nallerdings ein \"heimtückisches\" Vorgehen des Angeklagten S. rechtsfehler-\n\nfrei verneint. \n\n16 \n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher \n\nWillensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tö-\n\ntung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dann, wenn es nicht mit einem gegen seine \n\nkörperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer \n\nmuss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein, wobei für die Beurtei-\n\nlung grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten \n\nAngriffs maßgebend ist. Die Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen \n\nentfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles. Aus der \n\nSicht des Täters ist Voraussetzung für ein heimtückisches Handeln, dass dieser \n\nsich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen, \n\n17 \n\n18 \n\nund dass er diese Situation in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt \n\nund nutzt (vgl. nur BGH NJW 2006, 1008, 1010 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nHeimtücke 33; BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07 jew. \n\nm.w.N.). \n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien war das Mordmerkmal der Heim-\n\ntücke bei der Tat nicht erfüllt: \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der spä-\n\nter getötete Christian C. nach der Drohung durch den Angeklagten S. am \n\nTag vor der Tat erhebliche Angst um sein Leben. Er hatte sich in seiner Woh-\n\nnung mit einer Schusswaffe bewaffnet, als O. an der Tür klingelte. Als der \n\nAngeklagte S. überraschend bei dem zahlungsunfähigen C. erschien, \n\nfürchtete dieser endgültig, dass S. einen Anschlag auf ihn vorhatte. Bei dem \n\nanschließenden Gespräch kam es zu einer heftigen Diskussion, bevor S. \n\nschließlich die tödlichen Schüsse abgab. \n\n19 \n\nDass das Landgericht nach diesen Feststellungen ausgeschlossen hat, \n\ndass C. seinen Argwohn vor Abgabe des ersten Schusses - dem hier für \n\ndie Frage der Heimtücke maßgeblichen Beginn des mit Tötungsvorsatz geführ-\n\nten Angriffs (vgl. BGH NJW 1991, 1963) - aufgegeben haben könnte (UA 45), \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nDie von den Revisionen für ihre Auffassung, S. habe heimtückisch \n\ngehandelt, herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Heim-\n\ntücke durch von langer Hand geplantes, wohl durchdachtes Locken in einen \n\nHinterhalt bzw. raffiniertes Stellen einer Falle (BGHSt 22, 77, 79 f.; BGH NStZ \n\n1989, 364, 365; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60), in denen von der \n\nRegel, dass die Arglosigkeit bei Beginn des Tötungsversuchs vorliegen muss, \n\neine Ausnahme gemacht wird (vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. \n\n131), betreffen andere Fallgestaltungen. Sie unterscheiden sich vom vorliegen-\n\nden Fall insbesondere dadurch, dass das Tatopfer hier von der Tat nicht über-\n\nrascht worden ist (vgl. BGH NStZ 1989, 364, 365: keine Heimtücke) und die \n\nAusführung der Tat von einem Verhalten des dann Getöteten abhängig war \n\n(vgl. BGH NJW 1991, 1963: keine Heimtücke), nämlich dass Christian C. \n\nnicht zahlen würde. S. entschloss sich zur Tötung erst, als aus seiner Sicht \n\ndie “Bedingung“ für die Tötung (keine Rückzahlung der Schulden) eingetreten \n\nwar. Zu diesem Zeitpunkt war Christian C. aber nicht arglos. \n\n21 \n\nDer vom Generalbundesanwalt gerügte Erörterungsmangel, das Landge-\n\nricht habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit beschäftigt, dass S. sein Opfer \n\nmöglicherweise fälschlich für arglos gehalten haben könnte, liegt angesichts der \n\nbisherigen Feststellungen nicht vor; denn S. kannte alle wesentlichen Um-\n\nstände, aus denen sich der Argwohn des C. ergab. \n\n22 \n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das Landgericht sich \n\nnicht mit dem Mordmerkmal der Tötung aus sonst \"niedrigen Beweggründen\" \n\nauseinandergesetzt hat. \n\n23 \n\nBeweggründe sind nach der Rechtsprechung im Sinne von § 211 Abs. 2 \n\nStGB \"niedrig\", wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe \n\nstehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser \n\nFrage hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die \n\nHandlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Um-\n\nstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu \n\nerfolgen. Bei einer Tötung - wie hier festgestellt - aus Wut oder Ärger kommt es \n\ndarauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung \n\nberuhen (vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 5. September 2007 \n\n– 2 StR 306/07 m.w.N.). \n\n24 \n\nDie Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte S. \n\nsein Tatopfer, mit dem er freundschaftlich verbunden war, zur “Bestrafung“ für \n\ndie Nicht-Rückzahlung von Schulden gleichsam “hingerichtet“ hat (UA 48), bie-\n\nten tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme (sonst) niedriger Beweggründe \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 115/04 [\"Hinrichtung\" eines \n\nDrogenschuldners]; Schneider aaO Rdn. 71 ff.), zumal das Schwurgericht in \n\nseinen Strafzumessungserwägungen selbst davon ausgeht, dass die Tötung \n\ndes Christian C. \"auf einem als niedrig einzustufenden Motiv\" beruhte \n\n(UA 48). \n\n25 \n\n26 \n\nDas Mordmerkmal der (sonst) niedrigen Beweggründe hätte daher der \n\nPrüfung bedurft. Dies wird nachzuholen sein. \n\nSollte der neue Tatrichter beim Angeklagten S. zu einem Schuld-\n\nspruch wegen Mordes aus (sonst) niedrigen Beweggründen gelangen, so wird \n\ner zu bedenken haben, dass eine Verurteilung von Teilnehmern an dieser Tat \n\n- hier: möglicherweise der beiden Mitangeklagten - wegen Beihilfe zum Mord \n\n(aus niedrigen Beweggründen) nur dann möglich ist, wenn diese selbst als Ge-\n\nhilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in \n\nKenntnis der niedrigen Beweggründe des (Haupt-)Täters erbracht haben \n\n(st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 43; \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 42 f. m.w.N.). Auch dies bedarf ggf. \n\nder Erörterung. \n\n27 \n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten O. nur wegen Beihilfe (zum Tot-\n\nschlag) und nicht wegen Mittäterschaft hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\n28 \n\nNach ständiger Rechtsprechung erfordert die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 \n\nStGB) - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserfül-\n\nlung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungs-\n\nhandlung beschränken kann. Hat ein Tat-Beteiligter einen wesentlichen Beitrag \n\ngeleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Ob \n\ner ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die \n\nvon seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. \n\nBedeutsame Anhaltspunkte dafür können der Grad des eigenen Interesses am \n\nErfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens \n\nder Wille dazu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich \n\nvom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGH StV 1983, 501; NStZ-RR \n\n2002, 74, 75; 2004, 40, 41). \n\n29 \n\nVon diesen Kriterien geht das Landgericht bei seiner Abgrenzung, ob der \n\nAngeklagte O. Mittäter oder Gehilfe war, im Ansatz zutreffend aus. Rechtli-\n\nchen Bedenken begegnet jedoch seine Wertung, der Angeklagte O. habe kei-\n\nne Tatherrschaft gehabt, weil er nicht – wie S. – das “Geschehen in den Hän-\n\nden gehalten (habe)“ (UA 46); denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn \n\nder Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenhändig vornimmt, sondern \n\nbereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine für das Gelingen der \n\nTat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75). \n\n30 \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte O. das Tatopfer durch \n\nTäuschung zum Weglegen seiner Waffe veranlasst und dem bewaffneten An-\n\ngeklagten S. in dem Bewusstsein, dass es zur Tötung des Christian C. \n\nkommen konnte, heimlich den Zugang zu dessen Wohnung verschafft. Durch \n\ndiesen wesentlichen Tatbeitrag (UA 49) hat er die Tat überhaupt erst ermöglicht \n\n(UA 46). Er hat somit den Geschehensablauf mit beherrscht. Damit hatte er Tat-\n\nherrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41). \n\n31 \n\nSelbst wenn der Angeklagte O. , wovon das Landgericht ausgeht, kein \n\neigenes Interesse an der Tat hatte, kommt diesem Umstand im Hinblick auf den \n\nvon ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine \n\nmarginale indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). Er schließt, \n\nebenso wenig wie der Umstand, dass O. (zunächst) in eine gemeinsame \n\nPlanung der Tat nicht mit eingebunden war (vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45), nicht \n\naus, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte. Die Frage (mit-\n\n)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten O. wird daher unter umfassen-\n\nder Würdigung des Beweisergebnisses - auch seiner Einbindung in die sonstige \n\nTat-Vorbereitung (UA 30 ff.) - neu zu bewerten sein. \n\n32 \n\n33 \n\nIII. \n\nRevisionen der Angeklagten \n\nDie Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nIV. \n\n34 \n\nDie Fragen des Vorliegens des Tatbestands des § 211 StGB und der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten O. bedürfen somit neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum \n\n\"Vortatgeschehen\" (UA 9 bis 11), zum \"Nachtatgeschehen\" (UA 20 bis 22) und \n\nzur Schuldfähigkeitsbeurteilung der Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen; \n\nsie können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den beste-\n\nhen gebliebenen nicht widersprechen, sind zulässig. Die übrigen Feststellungen \n\nmüssen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit \n\nGelegenheit haben, Näheres über die Beziehungen der Angeklagten zueinan-\n\nder festzustellen, um nachvollziehbar zu machen, warum sich die Angeklagten \n\nO. und V. an der Tat des S. beteiligt haben. Auch bedürfen insbe-\n\nsondere die direkt vor der Tat geführten Telefongespräche, die auf eine stärke-\n\nre Einbindung des Angeklagten O. in die Tatplanung und Tat als bisher fest-\n\ngestellt hindeuten (UA 16 \n\nf., 30, 33 \n\n[u.a. der Hinweis, dass auch \n\nO. eine Waffe bei sich trug]), einer gesamt würdigenden Bewertung. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_425-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/4-str-425-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_425-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_425-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/4-str-425-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_425-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:35.798479+00:00"}}