{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_422-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"4 StR 422/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 422/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der \n\nauswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Land-\n\ngerichts Bochum vom 20. Februar 2007 \n\na) \n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die \n\nAngeklagten der gefährlichen Körperverletzung in \n\nTateinheit mit versuchter Nötigung schuldig sind; \n\nb) \n\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberi-\n\nschen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig \n\nbefunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Ur-\n\nteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen \n\nRechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt, \n\nhaben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen \n\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Täter-\n\ngruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden \n\nließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende Novem-\n\nber/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem \n\nBetriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, \n\nder mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte \n\nsich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die An-\n\ngeklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro \n\ndes Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzu-\n\nbringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Ge-\n\ngenständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in \n\nbeide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurch-\n\nschuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das \n\nBüro werde videoüberwacht. \n\n3 \n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die \n\nAngeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung \n\ndes Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , \n\nwie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger \n\nnebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der \n\nZeuge F. gegen P. gemäß § 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf \n\nWiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. \n\nan dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\ngewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der \n\nDieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB \n\n66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58). \n\n4 \n\nDas Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Er-\n\npressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 StGB, dar, die in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat \n\nschließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, \n\ndie eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu be-\n\nreichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend. \n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die ge-\n\nänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen kön-\n\nnen. \n\n5 \n\nDie Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprü-\n\nche. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei \n\nzutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte, \n\nauch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperver-\n\nletzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen \n\nund psychischen Schäden geführt hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_422-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/4-str-422-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_422-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_422-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/4-str-422-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_422-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:33.346670+00:00"}}