{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"4 StR 408/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 408/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 21. März 2007 in den \n\nStrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 5 und 15 der Ur-\n\nteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in elf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-\n\ndern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, hat nur zu den Strafaussprüchen teilweise Erfolg; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: \n\n\"Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung \nnicht in vollem Umfang stand. Den Urteilsfeststellungen zufol-\nge hat sich der Angeklagte in einem vor der Strafkammer ge-\nschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Geschädigten Jas-\nmin O. und Andreas P. ein Schmerzensgeld in Höhe \nvon jeweils 7.000 €, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von \n100 €, zu zahlen (UA S. 23). Bei dieser Sachlage stellt es ei-\nnen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht \nauf die Vorschrift des § 46 a Absatz 1 Nr. 1 StGB nicht einge-\ngangen ist. Diese Vorschrift, die in erster Linie dem immate-\nriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (Senat, \nBeschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), ver-\nlangt, dass der Täter im Bemühen um diesen Ausgleich die \nTat 'ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder \nderen Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'. Dies kann hier \nnicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass das \nLandgericht das Bemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt \nsich schon daraus, dass es dem Angeklagten die Vergleichs-\nbemühungen ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat \n(UA S. 23). Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorlie-\ngens der Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht erset-\nzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV \n2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, \nStV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, \nNStZ-RR 2002, 263, 264). Auf diesem Rechtsfehler kann der \nStrafausspruch in den Einzelstrafen, soweit sie die vom Ver-\ngleich Begünstigten betreffen, auch beruhen. \n\nDie im Übrigen nicht zu beanstandenden Einzelstrafen der \nzum Nachteil der Geschädigten Mike O. (Fälle 6 bis 13) und \nDennis P. (Fall 14) begangenen Taten bleiben davon unbe-\nrührt. Soweit der Angeklagte im Fall 13 zugleich auch an And-\nreas P. manipuliert hat, liegt das Schwergewicht der Tat - \nder Oralverkehr durch den Angeklagten - im Geschehen zum \nNachteil des Geschädigten Mike O. . Ein Täter-Opfer-\nAusgleich mit Andreas P. lässt das wesentliche, den Quali-\nfikationstatbestand begründende Tatunrecht und damit die \nverhängte Einzelstrafe unberührt. \n\nInfolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch \nder Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Bei der \n\nNeufestsetzung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass \nein Härteausgleich, den die Strafkammer im Hinblick auf die \nmit Strafbefehl vom 1. April 2003 verhängte Strafe vorgenom-\nmen hat, nicht angezeigt ist. Die Vollstreckung jener Strafe hat \neine Zäsurwirkung entfallen lassen, so dass tatsächlich keine \nauszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorgele-\ngen hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. 2007 § 55 Rn. 23 \nm.w.N.). \n\nDie teilweise Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamt-\nstrafenausspruchs lässt den Maßregelausspruch unberührt.\" \n\n3 \n\nDen Ausführungen des Generalbundesanwalts kann sich der Senat nicht \n\nverschließen. Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen \n\nhaben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden \n\nGesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbe-\n\nmühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, \n\n137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/4-str-408-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/4-str-408-07","retrieved":"2026-07-10 20:00:47.694227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-20/4-str-408-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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