{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_400-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"4 StR 400/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 400/07 \n\nVeröffentlichung: ja \nBGHSt: ja \nNachschlagewerk: ja \n\nStGB §§ 248 a, 265 a \nGVG § 121 Abs. 2 \n\nEs entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatellde-\n\nlikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe \n\nübersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Fra-\n\nge ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich. \n\n4. Strafsenat, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07 \n\n I. Amtsgericht Halle-Saalkreis \n\n II. Landgericht Halle \n\n III. Oberlandesgericht Naumburg \n\nwegen Erschleichens von Leistungen u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz und Athing sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanović und Sost-Scheible am 15. November 2007 beschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-\n\ngegeben. \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nI. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am \n\n27. Juni 2006 wegen Hausfriedensbruchs, wegen Diebstahls geringwertiger \n\nSachen sowie wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen in neun Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Nach den Feststellungen des \n\nUrteils hatte der Angeklagte in der Zeit vom 21. November 2005 bis zum \n\n11. Februar 2006 in neun Fällen öffentliche Verkehrsmittel in Halle benutzt, oh-\n\nne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein; am 26. Januar 2006 hatte er \n\nferner in einem Supermarkt zwei Flaschen Bier im Gesamtwert von 0,62 Euro \n\nentwendet und trotz eines Hausverbots, das gegen ihn wegen des Diebstahls \n\nder Bierflaschen ausgesprochen worden war, den Supermarkt wenige Stunden \n\nspäter erneut betreten. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hielt gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung von \n\nFreiheitsstrafen gegen den Angeklagten für unerlässlich und setzte für jeden \n\nFall der Leistungserschleichung und für den Hausfriedensbruch Einzelfreiheits-\n\nstrafen von zwei Monaten sowie für den Diebstahl eine Einsatzstrafe von drei \n\nMonaten Freiheitsstrafe fest. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte \n\nBerufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Halle durch Urteil vom \n\n22. Januar 2007 als unbegründet. Ergänzend stellte die Strafkammer fest, dass \n\nin den Fällen der Leistungserschleichung jeweils nur ein Kurzstreckentarif in \n\nHöhe von 1,10 Euro vom Angeklagten zu entrichten gewesen war. Ebenso wie \n\ndas Amtsgericht hielt die Berufungskammer des Landgerichts die Verhängung \n\nvon Freiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich und bestätigte \n\ndeshalb die erstinstanzlich festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. Trotz des geringen Wertes der gestohlenen Bierflaschen \n\nund des jeweils zu entrichtenden Beförderungsentgeltes sah sich die Straf-\n\nkammer hieran durch das Übermaßverbot nicht gehindert, weil der Angeklagte \n\nmehrfach, auch einschlägig, bestraft und Bewährungsversager sei. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die gegen \n\nihn verhängten Freiheitsstrafen beanstandet. \n\n3 \n\nII. Das zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht \n\nNaumburg beabsichtigt, die Revision des Angeklagten entsprechend dem An-\n\ntrag des Generalstaatsanwalts in Naumburg nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet zu verwerfen. Es erachtet die vom Landgericht verhängten Freiheits-\n\nstrafen wegen besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nliegen, zur Einwirkung auf ihn als unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. \n\nDie Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe seien in ihrer Höhe \n\nnoch angemessen; das Übermaßverbot werde durch sie nicht verletzt. \n\n4 \n\nMit Ausnahme der wegen Hausfriedensbruchs verhängten Einzelstrafe \n\nsieht sich das Oberlandesgericht Naumburg an der beabsichtigten Entschei-\n\ndung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n25. Oktober 2001 - 1 Ss 52/01 - (NStZ-RR 2002, 75) und des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - (NStZ 2007, 37) gehindert: \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig habe es in der genannten Ent-\n\nscheidung als \"schlechthin unangemessen\" angesehen, den Diebstahl einer \n\nKaufhausware im Wert von 5,00 DM mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten \n\nzu ahnden. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe den seine Entscheidung tra-\n\ngenden Rechtssatz aufgestellt, die Verhängung einer zweimonatigen Freiheits-\n\nstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht sei bei einer Leistungserschlei-\n\nchung mit einem Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtli-\n\nche Vergangenheit eines Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr ver-\n\ntretbar, so dass wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterli-\n\nche Ermessensausübung ausscheide. Beide Oberlandesgerichte hätten des-\n\nhalb die vom Tatrichter verhängten Freiheitsstrafen von zwei Monaten auf die \n\nallein als angemessen angesehene gesetzliche Mindeststrafe von jeweils einem \n\nMonat zurückgeführt. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache daher gemäß § 121 \n\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof über folgende Fragen vorgelegt: \n\n\"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemes-\n\nsenen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr \n\nals einem Monat unabhängig von der strafrechtlichen Vergan-\n\ngenheit des Täters stets entgegen, wenn der Täter einer Er-\n\nschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein \n\nEntgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte?\" \n\nsowie \n\n\"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemes-\n\nsenen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr \n\nals einem Monat unabhängig von der strafrechtlichen Vergan-\n\ngenheit des Täters stets entgegen, wenn der Täter eines \n\ndurch die Wegnahme zweier Bierflaschen aus einem Super-\n\nmarkt begangenen Diebstahls einen Schaden von nicht mehr \n\nals 0,62 Euro verursacht hat?\" \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückzugeben; hilfsweise zu beschließen: \n\n„1. Ob das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemesse-\nnen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als ei-\nnem Monat entgegenstehen, wenn der Täter einer Erschleichung der \nBeförderung durch ein Verkehrsmittel ein Entgelt von nicht mehr als \n1,10 Euro nicht entrichten wollte, kann nur nach Lage des Einzelfal-\nles unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblicher \nFaktoren beurteilt werden. \n\n2. Ob das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemesse-\nnen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als ei-\nnem Monat entgegenstehen, wenn der Täter eines durch die Weg-\nnahme zweier Bierflaschen aus einem Supermarkt begangenen \nDiebstahls einen Schaden von nicht mehr als 0,62 Euro verursacht \nhat, kann nur nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller \nfür die Strafzumessung erheblicher Faktoren beurteilt werden.“ \n\nB. \n\n10 \n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Vorle-\n\ngungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, weil sich die \n\nvom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte Abweichung auf die Bewer-\n\ntung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht. Durch die Be-\n\nschlüsse der Oberlandesgerichte Braunschweig und Stuttgart ist das vorlegen-\n\nde Oberlandesgericht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu entscheidenden \n\nFall ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte die Revisi-\n\non des Angeklagten zu verwerfen. \n\n11 \n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: \n\n\"Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen \nschuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch \ndas Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung \nund ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine \nFrage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlage-\nverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; \nNStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg \nStPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO \n§ 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlan-\ndesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es \nnicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410). \n\n(…) \n\nIm Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich \ntatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen \nbestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetz-\ngeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und \n2 BvR 136/05 Rdnr. 78 [= NStZ 2007, 598ff.]), muss daher in \n\nder Regel davon ausgegangen werden, dass sich die \nRechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen \nschuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung \nzugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, \n215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. \nAufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie \nals grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. \nBGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f). Denn \nunterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten \ntatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit \nabweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts ge-\nmein; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu viel-\nschichtig für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke \nin Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-\nHannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer Praxis \nder Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485). \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht davon \nauszugehen, dass die Oberlandesgerichte Braunschweig und \nStuttgart die Verhängung von die Mindeststrafe übersteigen-\nden Freiheitsstrafen unabhängig von der strafrechtlichen Ver-\ngangenheit des Täters in Fällen des Diebstahls sehr gering-\nwertiger Sachen aus Kaufhäusern und des Erschleichens sehr \ngeringwertiger Leistungen stets als Verstöße gegen das Gebot \nschuldangemessenen Strafens und gegen das Übermaßver-\nbot bewertet haben. \n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig hat in dem von ihm zu \nentscheidenden Fall die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe \nvon zwei Monaten beanstandet, weil es das Tatunrecht im \ndoppelten Sinne als denkbar gering angesehen hat: Zum ei-\nnen wegen der wertmäßigen Geringfügigkeit der entwendeten \nSchachtel Zigaretten, zum anderen im Hinblick auf die bloß \n\"abstrakte Warenwert-Entziehung\" im Kaufhaus, ohne dass \ndadurch eine \"konkret-personale Sphäre\" betroffen gewesen \nsei. Bereits der letztgenannte Gesichtspunkt macht deutlich, \ndass das Oberlandesgericht Braunschweig seine Entschei-\ndung nicht auf alle Fälle des Diebstahls von Waren im Wert \nvon 5,00 DM oder weniger aus Supermärkten ausdehnen woll-\nte. \n\n(…) \n\nSchließlich ist in die Auslegung des Beschlusses des Ober-\nlandesgerichts Braunschweig einzubeziehen, dass er nach \ndem Verständnis des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht in \nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts stünde. Dies kann im Hinblick auf die Bedeutung von \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Vor-\nlegungspflicht der Oberlandesgerichte (vgl. BGHSt 44, 171, \n173) nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits 1979 hat das Bun-\ndesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Re-\ngelung, die für den Diebstahl geringwertiger Sachen Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, mit dem \nGrundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 50, 205, 214 ff). \n\nUnter Berufung auf diese Senatsentscheidung hat das Bun-\ndesverfassungsgericht im Jahre 1994 festgestellt, dass die \nVerhängung einer die Mindeststrafe übersteigenden kurzen \nFreiheitsstrafe auch in Fällen des Diebstahls geringwertiger \nSachen verfassungsgemäß sein kann, wenn der Täter mehr-\nfach und überwiegend einschlägig vorbestraft ist (BVerfG, Be-\nschluss vom 09.06.1994 - 2 BvR 710/94). (…) Das Bundesver-\nfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.06.1994 \nklargestellt, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe \ngemäß § 47 StGB nicht erst ab einer bestimmten Schadens-\nhöhe in Betracht kommt. Zugleich hat es die gegen den Be-\nschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen, also auch die \nEinzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten wegen des Diebstahls \nvon zwei Flaschen Bier im Wert von 1,40 DM aus einem Su-\npermarkt angesichts seiner vielfachen, überwiegend einschlä-\ngigen Vorstrafen als mit dem Gebot schuldangemessenen \nStrafens vereinbar angesehen. \n\nAuch das Oberlandesgericht Stuttgart hat lediglich in einer \nEinzelfallentscheidung die Verhängung von zweimonatigen \nFreiheitsstrafen \nfür Leistungserschleichungen mit einem \nSchaden von 1,65 Euro als nicht mehr schuldangemessen \nbewertet. Maßgeblich hierfür war ersichtlich eine einzelfallbe-\nzogene Abwägung der wesentlichen Strafzumessungsge-\nsichtspunkte. \n\n(…) \n\nDer vom Oberlandesgericht Naumburg aus den Entschei-\ndungsgründen des Oberlandesgerichtes Stuttgart hervorgeho-\nbene Satz (\"Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheits-\nstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei einer \nLeistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro - \nohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit des An-\ngeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar.\") ist \nbei verständiger Würdigung nur Ergebnis dieser Einzelfallab-\nwägung. Er ist zwar allgemein formuliert, wird in dem ihm vom \nOberlandesgericht Naumburg zugemessenen Bedeutungsge-\nhalt vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht begründet. \nDa er zudem in auf den Einzelfall bezogene Erwägungen ein-\ngebettet ist, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesge-\nricht Stuttgart die Verhängung von zweimonatiger Freiheits-\nstrafe für Leistungserschleichungen mit einem Schaden von \n1,65 Euro nicht allgemein, sondern nur in dem ihm vorliegen-\nden Verfahren als nicht mehr schuldangemessen erachtete.“ \n\n12 \n\nDem stimmt der Senat zu. Es entscheidet sich nach den Verhältnissen \n\ndes Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgren-\n\nze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr \n\nschuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 \n\nAbs. 2 GVG nicht zugänglich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_400-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-400-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_400-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_400-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-400-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_400-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:07.766453+00:00"}}