{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_391-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"4 StR 391/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 314/07 \n4 StR 391/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- \n rung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen: \n\nDem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 \n\nund 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nSteht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-\n\nfene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch \n\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-\n\nterbringung erkannt worden ist? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Beim 4. Strafsenat sind zwei – zur Durchführung des Verfahrens nach \n\n§ 132 GVG verbundene – Revisionsverfahren anhängig, in denen gegen die \n\nrevisionsführenden Angeklagten gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich die \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. In beiden \n\nFällen hatten die Angeklagten zum Zeitpunkt der Erklärung der Erledigung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) \n\nnoch (Rest-) Freiheitsstrafen zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbrin-\n\ngung nach § 63 StGB erkannt worden war, und zwar der Angeklagte W. \n\n(Verfahren 4 StR 314/07) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und 26 Tagen, \n\nder Angeklagte H. (Verfahren 4 StR 391/07) eine solche von einem \n\nJahr und sechs Monaten. \n\n2 \n\n2. Der Senat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu ver-\n\nwerfen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom \n\n28. August 2007 – 1 StR 268/07 (NJW 2008, 240) gehindert. In dieser Ent-\n\nscheidung hat der 1. Strafsenat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmateria-\n\nlien die Ansicht vertreten, dass die nachträgliche Anordnung der Unterbringung \n\nin der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB „regelmäßig“ nicht in \n\nBetracht kommt, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erledigungsentschei-\n\ndung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die \n\nzugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. Er hat allerdings offen ge-\n\nlassen, ob dies auch gilt, wenn nach der Erledigungsentscheidung nur noch für \n\n„sehr kurze Zeit“ Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre. \n\n3 \n\n3. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, auch \n\nwenn er grundsätzlich das Bestreben teilt, die Vorschriften über die nachträgli-\n\nche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des schwerwiegenden Ein-\n\ngriffs in Freiheitsrechte der Betroffenen restriktiv auszulegen. Er ist der Ansicht, \n\ndass die vom 1. Strafsenat vorgenommene Auslegung nicht nur im Gesetzes-\n\nwortlaut keine Stütze findet, sondern dass auch die für sie angeführten Geset-\n\nzesmaterialien unklar sind. Nach Auffassung des Senats führt zudem die vom \n\n1. Strafsenat vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des \n\n§ 66 b Abs. 3 StGB insbesondere mit Blick auf diejenigen Täter, die ohne \n\nSchuld (§ 20 StGB) gehandelt haben und gegen die daher keine Freiheitsstrafe \n\nverhängt worden ist, zu Wertungswidersprüchen. Schließlich könnte die Frage, \n\nob § 66 b Abs. 3 StGB oder aber die enger gefassten Absätze 1 und 2 des § 66 \n\nb StGB anwendbar sind, von bloßen Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfah-\n\nrens abhängen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Ge-\n\ngenstandes und Ablaufes der beiden betroffenen Revisionsverfahren, wird auf \n\ndie Darstellung im Anfragebeschluss des Senats vom 5. Februar 2008 (NStZ \n\n2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) Bezug genommen. \n\n4 \n\n4. Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat bei dem 1. Strafsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs angefragt, ob er an seiner entgegenstehenden Ent-\n\nscheidung vom 28. August 2007 festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der \n\nbeabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob \n\ngegebenenfalls an dieser festgehalten wird. \n\n5 \n\nDer 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 2. April 2008 ausgesprochen, \n\ndass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Die übrigen Strafsenate \n\ndes Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, dass dortige Rechtsprechung der \n\nbeabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Senat legt die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsa-\n\nchen zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 GVG); nach seiner Auffassung ist sie \n\nauch von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Vorlage sowohl aus Gründen \n\nder Divergenz zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats als auch nach § 132 \n\nAbs. 4 GVG erfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nZur Begründung der Vorlage nimmt der Senat auf die Ausführungen im \n\nAnfragebeschluss vom 5. Februar 2008 Bezug. Lediglich zu den im Antwortbe-\n\nschluss des 1. Strafsenats vom 2. April 2008 angesprochenen zusätzlichen \n\nGesichtspunkten wird ergänzend folgendes angemerkt: \n\n1. Aus dem Wortlaut des § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach im Rahmen \n\nder Gefährlichkeitsprognose „ergänzend … (die) Entwicklung (des Verurteilten) \n\nwährend des Vollzugs der Maßregel“ heranzuziehen ist (vgl. Rdn. 5 und 6 des \n\nAntwortbeschlusses), lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats nichts \n\nherleiten. Die genannte Bestimmung verlangt für die Gefährlichkeitsprognose \n\neine „Gesamtwürdigung des Betroffenen“ (Hervorhebung durch den Senat) \n\nzum Zeitpunkt der Entscheidung. Hierzu zählt naturgemäß auch die Entwick-\n\nlung in einem vorausgegangenen Strafvollzug. Niemand wird etwa in Frage \n\nstellen, dass bei einem (vollständigen) Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe nach \n\n§ 67 Abs. 2 StGB die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erfolgte Ent-\n\nwicklung des Verurteilten in die Prognose nach § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB mit \n\neinzustellen ist. Dass dieser Gesichtspunkt nicht ausdrücklich in den Geset-\n\nzeswortlaut aufgenommen worden ist (etwa: „während des Vollzugs der Maß-\n\nregel sowie während eines etwaigen Strafvollzugs“), lässt keine Rückschlüsse \n\nauf einen bestimmten gesetzgeberischen Willen zu. Dies zeigt gerade der Blick \n\nauf die entsprechenden Regelungen in § 66 b Abs. 1 und 2 StGB, in denen – \n\nnunmehr umgekehrt – ausschließlich die Entwicklung des Verurteilten während \n\ndes Strafvollzuges angesprochen wird. Auch hieraus ist bisher nicht der \n\nSchluss auf eine Einengung der Beurteilungsgrundlage oder gar des Anwen-\n\ndungsbereichs dieser Bestimmungen gezogen worden. \n\n9 \n\n2. Die vom 1. Strafsenat herangezogene Passage in der Stellungnahme \n\ndes Bundesrats vom 2. April 2004 (BRDrucks. 202/04 [Beschluss] S. 4) zu dem \n\nEntwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung (vgl. Rdn. 17 des Antwortbeschlusses) führt nach Auffassung des Senats \n\nebenfalls nicht weiter. Der Bundesrat hat dort lediglich – ohne dies näher zu \n\nspezifizieren – darauf hingewiesen, dass vieles von den „Zufälligkeiten des \n\nVollstreckungsverlaufs“ abhinge und im Übrigen eine Reihe von Fragen be-\n\nzeichnet, die seiner Auffassung nach noch eingehender Erörterung bedürften. \n\nDie Antwort der Bundesregierung hierauf hat sich in dem Hinweis erschöpft, \n\n„dass sich alle in der Begründung für die Stellungnahme [des Bundesrats] auf-\n\ngeworfenen Fragen auf der Basis der vorgeschlagenen Vorschrift nebst ihrer \n\nBegründung schlüssig beantworten lassen“ (BTDrucks. 15/2945 S. 5). Dieser \n\npauschalen Bemerkung kann wohl kaum entnommen werden, der Gesetzgeber \n\nhabe es bewusst hingenommen, dass die Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 3 \n\nStGB von den vom Senat in seinem Anfragebeschluss aufgezeigten Zufälligkei-\n\nten des Vollstreckungsverfahrens abhängig ist. \n\n10 \n\n3. Offen bleibt weiterhin, wie zu verfahren ist, wenn nach der Entschei-\n\ndung über die Erledigung nur noch „für kurze Zeit“, d.h. unter Umständen nur \n\nnoch für wenige Tage, Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Der Hinweis auf die \n\n„fragmentarische Natur des Strafrechts“ erscheint wenig hilfreich, wenn die Lü-\n\nckenhaftigkeit die Folge einer Gesetzesauslegung ist, die im Wortlaut der Norm \n\nkeinen Niederschlag gefunden hat. Auch der Ultima-ratio-Charakter der (nach-\n\nträglichen) Sicherungsverwahrung führt hier nicht weiter. Er vermag nicht zu \n\nerklären, warum von zwei gleichermaßen gefährlichen Straftätern der eine, der \n\nseine Strafe vor der Maßregel voll verbüßt hat, nach § 66 b Abs. 3 StGB unter-\n\ngebracht werden kann, wohingegen der andere, gegen den einige Monate, \n\ngegebenenfalls aber auch nur noch wenige Tage Freiheitsstrafe zu vollstrecken \n\nsind, im Anschluss unmittelbar in Freiheit gelangt. Soweit der 1. Strafsenat \n\nAusnahmen für denkbar hält, wenn nach der Erledigungsentscheidung nur \n\nnoch für „sehr kurze Zeit“ Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre, verweist der Se-\n\nnat darauf, dass die Grenzen richterlicher Rechtsschöpfung überschritten wür-\n\nden, wollte der Bundesgerichtshof diese Zeitspanne ohne jeden Anhalt im Ge-\n\nsetz willkürlich auf weniger als sechs Monate oder drei Monate oder einen Mo-\n\nnat festlegen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_391-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-391-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_391-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_391-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-391-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_391-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:03.914555+00:00"}}