{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"4 StR 358/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 358/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 12. März 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und \n\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer als Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts Münster zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher \n\nKörperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur \n\nzu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persön-\n\nlichkeitsstörung - einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der \n\n§§ 20, 21 StGB - erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung - dem \n\ngehörten Sachverständigen folgend - im Wesentlichen auf folgende Umstände \n\ngestützt: \n\n4 \n\nSämtliche \"Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10\" für eine \n\ndissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen \n\n(UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklag-\n\nten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom \n\n14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord \n\nund Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe, \n\nweil bei dieser Tat die Schwelle \"gesunder Kriminalität\" deutlich und manifest \n\nüberschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien \"defizitäre Ver-\n\nhaltensmuster\" tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine \n\n\"schulische Karriere\" gestört gewesen sein solle und er \"reelle Hilfsangebote\" in \n\nder Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der \"Beziehungsebene\" seien \n\ngestörte Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der \n\nAngeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Men-\n\nschen, auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben. \n\nBei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim \n\nAngeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurtei-\n\nlung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anord-\n\nnung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In bei-\n\nden angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewis-\n\nsenskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewe-\n\nsen. Man könne bei ihm \"quasi von einer 'moralischen Sehbehinderung' \" spre-\n\nchen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausge-\n\nbildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei. \n\nNeben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die \n\nDiagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Zü-\n\nge“, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeits-\n\nstörung des Angeklagten (UA 56). \n\nDiese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung \n\nder Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag. \n\nAllein die Diagnose \"dissoziale Persönlichkeitsstörung\" lässt für sich ge-\n\nnommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu \n\n(vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Per-\n\nsönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren an-\n\nderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Störung \n\nkann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen We-\n\nsens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens \n\nvoll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB \n\n§ 63 Zustand 24). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, \n\nob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das \n\nLeben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, \n\nbelasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.). Bei der gebotenen norma-\n\n5 \n\n6 \n\ntiven Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose \n\n\"dissoziale Persönlichkeitsstörung\" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen \n\nVoraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter \n\naus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat \n\n(vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR \n\nStGB § 21 Seelische Abartigkeit 36). \n\n7 \n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die \n\npsychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. BGHSt \n\n49, 45, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen \n\nhandelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. \n\n8 \n\n Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraus-\n\nsetzungen des § 21 StGB gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch \n\nnicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt \n\nist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher \n\nerneuter Überprüfung. \n\n9 \n\nb) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Land-\n\ngericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben. \n\n10 \n\nDie Strafkammer hat - sachverständig beraten - einen Hang des Ange-\n\nklagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht und seine Ge-\n\nfährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass \n\nes durch den Angeklagten zukünftig \"zu massiv gewaltbesetzten Sexualstrafta-\n\nten\" kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Ange-\n\nklagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit be-\n\nrührt, ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte \n\nbei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive \n\nGewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. \n\nIm Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlun-\n\ngen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer \n\ngeführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten voraus-\n\ngegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat \n\nder Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung \n\nerweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der An-\n\ngeklagte \"statistisch\" (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte. \n\n11 \n\n2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Maßregelanordnungen er-\n\nneuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen \n\nweiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. \n\n12 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-\n\nres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/4-str-358-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/4-str-358-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:04.563390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/4-str-358-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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