{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_339-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"4 StR 339/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 339/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich \n\nder Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzli-\n\nchen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit \n\nNötigung schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter we-\n\ngen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs \n\ngemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das \n\nUrteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte \n\nselbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvor-\n\ngang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der \n\nverabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger ge-\n\nfährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-\n\nfährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überho-\n\nlen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten \n\nwäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges De-\n\nlikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung \n\nselbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208). \n\nDie Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs. \n\nDer Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO \n\nden Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der \n\nAngeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung \n\ndes rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden. \n\nDer Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, \n\nda das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten \n\nStrafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat \n\nund sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewer-\n\ntung des Sachverhalts nicht geändert hat. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand. \n\nDas Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf ge-\n\nstützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung ein-\n\nsetzte. \n\n7 \n\n2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/4-str-339-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/4-str-339-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:01.710104+00:00"}}