{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_324-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"4 StR 324/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 324/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung \n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 406 a Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 28. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als \n\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf \n\ndas der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst \n\nab dem 22. Januar 2007 zu zahlen hat. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe \n\nund die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entge-\n\ngen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entschei-\n\ndung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) - bis auf einen gerin-\n\ngen Zinsausspruch - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der \n\nAdhäsionsantrag rechtswirksam gestellt: \n\n2 \n\nDer Vertreter der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 25. September \n\n2006, beim Landgericht eingegangen am 26. September 2006, beantragt, der \n\nGeschädigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Nebenklägervertre-\n\nter für das Adhäsionsverfahren beizuordnen. Nach Bewilligung der Prozesskos-\n\ntenhilfe werde er beantragen, den Angeklagten zu verurteilen, an die Antrag-\n\nstellerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die \n\nEntscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Bd. II Bl. 78 f. d.A.). Dieser \n\nAntrag wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet; er ist dem Adhäsi-\n\nonsantrag entgegengetreten (Bd. II Bl. 79 R, 80 d.A.). \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 8. November 2006 wurde die Nebenklage zugelas-\n\nsen, der Nebenklägerin für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nund ihr der Nebenklägervertreter beigeordnet (Bd. II Bl. 81 f. d.A.). Im Haupt-\n\nverhandlungstermin vom 22. Januar 2007 überreichte der Vertreter der Neben-\n\nklägerin dem Gericht eine (weitere) Begründung des Adhäsionsantrags, von der \n\nder Verteidiger eine Kopie erhielt (Prot. Bd. S. 11, 16 f.). Der Vertreter der Ne-\n\nbenklägerin verlas sodann - noch in diesem Termin - den (angekündigten) Ad-\n\nhäsionsantrag vom 25. September 2006 samt der weiteren Begründung; der \n\nVerteidiger stellte im Hauptverhandlungstermin vom 29. Januar 2007 den An-\n\ntrag, den Adhäsionsantrag zurückzuweisen (Prot. Bd. S. 20, 23 f.). \n\nDamit sind die formellen Voraussetzungen zur rechtswirksamen Stellung \n\ndes Adhäsionsantrags erfüllt (§ 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). \n\nWie im Urteil (UA 35) rechtsfehlerfrei ausgeführt ist, sind der Hauptan-\n\nspruch (Schmerzensgeld) und der Zinsanspruch begründet. Allerdings sind Zin-\n\nsen nicht schon ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 2006 \n\nbeim Landgericht (am 26. September 2006), sondern erst ab der mündlichen \n\nAntragstellung in der Hauptverhandlung (22. Januar 2007) zu zahlen (vgl. \n\nMeyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 6). Der Senat ändert den Urteilstenor \n\nentsprechend ab. Er ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädi-\n\n4 \n\n5 \n\ngung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. \n\nBGH NStZ 1999, 260, 261; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 aE). \n\n6 \n\nEine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts \n\ndes nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/4-str-324-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/4-str-324-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:01.891706+00:00"}}