{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_323-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"4 StR 323/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 323/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Nötigung und der Bedrohung schuldig \n\nist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen \n\nim Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die \n\nGesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im \n\nÜbrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b) \n\nund c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht, \n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit \n\ndenen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die \n\ngemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in \n\nder Wohnung begangenen weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41, \n\n368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht \n\nzu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht \n\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landge-\n\nricht im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen \n\nund der Gesamtstrafe nach sich. \n\n5 \n\nEiner Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht. \n\nDies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, \n\ndie hierzu nicht in Widerspruch stehen. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-323-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-323-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_323-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:44.079216+00:00"}}