{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"4 StR 317/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 317/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin Erna Waltraud B. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom \n\n20. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten \n\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsäch-\n\nlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin \n\nrügen mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird, beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last ge-\n\nlegt: \n\nDer Angeklagte habe sich am 20. August 2006 gegen 19 Uhr auf dem \n\nOstfriedhof in Gelsenkirchen der 86jährigen Nebenklägerin Erna B. von \n\nhinten genähert, als diese auf ihr Fahrrad steigen wollte, um nach Hause zu \n\nfahren. Er habe der Nebenklägerin mit beiden Händen den Hals fest zuge-\n\ndrückt. Er habe die deshalb unter akuter Atemnot leidende Nebenklägerin, die \n\nversucht habe, sich zur Wehr zu setzen, in Richtung eines Gebüschs bei einem \n\nneu angelegten Gräberfeld geschoben und geäußert: \"Wenn Sie hier nicht wol-\n\nlen, dann gehen wir in die Büsche. Vorwärts!\" Er habe die Nebenklägerin über \n\neinen schmalen Weg in Richtung des Feldes geschoben, wobei diese zu Fall \n\ngekommen sei. Der Angeklagte habe versucht, die Nebenklägerin hochzuhe-\n\nben, was diese habe verhindern können. Als die Nebenklägerin vorgegeben \n\nhabe, \"sie könne nicht mehr\", sie müsse Tabletten einnehmen, habe der Ange-\n\nklagte sie auf den Rasen gebracht. Dort habe die Nebenklägerin sich an die \n\nZeugin F. wenden können, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen ha-\n\nbe. \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich \n\ndahin eingelassen, er habe an jenem Tage eine dreiviertel Flasche Chantré ge-\n\ntrunken, sei danach spazieren gegangen und habe sich dann auf eine Fried-\n\nhofsbank gesetzt. Die Nebenklägerin, die ein Fahrrad geschoben habe, sei vor \n\nihm unvermittelt in die Knie gesunken. Er sei ihr mit zwei schnellen Schritten zu \n\nHilfe geeilt und habe ihr von hinten unter die Arme um den Brustkorb gegriffen, \n\num sie aufzufangen. Die Nebenklägerin habe sich am Fahrrad festgehalten, so \n\ndass der Lenker eingeknickt sei, weshalb sie vom sandigen Weg in Richtung \n\ndes frischen Gräberfeldes auf den Mulchbereich abgekommen seien. Er habe \n\nberuhigend auf die panisch wirkende Nebenklägerin eingeredet und ihr gesagt, \n\ndass er nur helfen wolle. Die Nebenklägerin habe geäußert, sie habe ihre Herz-\n\ntabletten nicht genommen. Dann habe er die Stimme von Frau F. ge-\n\nhört, die er gebeten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Er habe darauf be-\n\nstanden, dass neben dem Krankenwagen auch die Polizei gerufen werde, weil \n\ner wegen seiner Vorstrafen nachteilige Konsequenzen befürchtet habe. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zur Begrün-\n\ndung ausgeführt, es habe \"zwar im Detail gewisse Zweifel\" an der Richtigkeit \n\nder Einlassung des Angeklagten, habe dessen Einlassung aber nicht mit der für \n\neine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen vermocht. \n\nDie Bekundungen der Nebenklägerin und die der ebenso wie diese \n\nglaubwürdigen Zeugin F. seien \"in einem entscheidenden Punkt - nämlich \n\nin der Frage, von wessen Initiative die Hilfeleistung der Zeugin F. ausging \n\n-\" nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Zeugin F. habe, als sie \n\ngesehen habe, dass die Nebenklägerin zusammengebrochen sei, nach ihren \n\nBekundungen \"sofort hinübergerufen, ob sie helfen könne\". Demgegenüber ha-\n\nbe die Nebenklägerin bekundet, sie sei es gewesen, die um Hilfe gerufen und \n\nFrau F. dadurch veranlasst habe hinzuzukommen. Das Landgericht hat \n\nhierzu u.a. ausgeführt, dass sich der Widerspruch plausibel dadurch erklären \n\nlasse, dass die Nebenklägerin, entsprechend der Einlassung des Angeklagten \n\nund der Beobachtung der Zeugin F. , einen Schwächeanfall erlitten ha-\n\nbe, hierdurch verwirrt gewesen sei und den gesamten Geschehensablauf falsch \n\nverstanden haben könnte. Im Hinblick darauf, dass der Polizeibeamte S. bei \n\nseinem Eintreffen am Tatort den Eindruck gehabt habe, die Nebenklägerin sei \n\nverwirrt gewesen, erscheine nicht ausgeschlossen, dass die nach ihren Anga-\n\nben unter Bluthochdruck leidende Nebenklägerin einen Schwächeanfall erlitten \n\nhabe. Deshalb sei die Möglichkeit von Fehlwahrnehmungen bzw. -deutungen \n\ndes Gechehens durch die Nebenklägerin nicht auszuschließen. \n\nII. \n\n7 \n\nDer Freispruch hat keinen Bestand. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5 \n\nSatz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht \n\ngerecht. \n\n10 \n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-\n\nnächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die \n\ner für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen \n\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-\n\ngen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, \n\ndass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-\n\ngung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH \n\nwistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. \n\n11 \n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Sol-\n\nche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen \n\nnotwendig, um nachvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen \n\nAnknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \n\nSatz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat; aber auch bei freisprechenden \n\nUrteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu \n\nsolchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Frei-\n\nspruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. \n\nBGH NStZ 2000, 91). So liegt es hier. Der Angeklagte will wegen der wegen \n\nseiner Vorstrafen befürchteten nachteiligen Konsequenzen darauf bestanden \n\nhaben, dass die Polizei gerufen werde. Welcher Art diese Vorstrafen sind und \n\nwie lange sie zurückliegen, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Nach den vom \n\nAngeklagten geäußerten Befürchtungen liegt es nahe, dass es sich um ein-\n\nschlägige Vorstrafen handelt, die Aufschluss über die Täterpersönlichkeit geben \n\nkönnten. \n\n12 \n\nZudem fehlt eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die \n\ndas Landgericht für erwiesen hält. Ohne Angaben insbesondere zu den örtli-\n\nchen Verhältnissen in dem Bereich des Ostfriedhofs, in dem es zu dem Zu-\n\nsammentreffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin kam, und dazu, wo die-\n\nse schließlich am Boden gelegen hat, ist dem Senat die Überprüfung, ob der \n\nFreispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, nicht möglich. \n\n13 \n\nb) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, in \n\nwelchen Details das Landgericht \"gewisse Zweifel\" an der Richtigkeit der Ein-\n\nlassung des Angeklagten hatte und aus welchen Gründen die Umstände, die \n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schlüsse auch zu Ungunsten des An-\n\ngeklagten ermöglichen, auch in einer Gesamtschau nicht ausreichten, die Ein-\n\nlassung, die Nebenklägerin habe einen Schwächeanfall erlitten, zu widerlegen. \n\n14 \n\nSoweit das Landgericht meint, es könne nicht als gegen den Angeklag-\n\nten sprechendes Indiz gewertet werden, dass er die nach seiner Einlassung \n\nerstmals auf dem Friedhofsweg in die Knie gesunkene Nebenklägerin nicht zu-\n\nrück auf die näher gelegene Bank, sondern bis auf den Mulchbereich verbracht \n\nhaben will (UA 6), lässt es außer Acht, dass sich der Angeklagte nach den in-\n\nsoweit übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin und der vom \n\nLandgericht für glaubwürdig erachteten Zeugin F. mit der Nebenkläge-\n\nrin entgegen seiner Einlassung nicht im Bereich des Mulches vor den Gräbern, \n\nsondern \"inmitten der frischen Gräber\" aufhielt, als die Zeugin F. hinzukam \n\n(UA 5). \n\n15 \n\nBedenken begegnet auch die Erwägung des Landgerichts, für den vom \n\nAngeklagten behaupteten Schwächeanfall der Nebenklägerin spreche, dass die \n\nZeugin F. und der Zeuge S. den Eindruck hatten, die Nebenklägerin \n\nsei verwirrt gewesen. Insoweit hätte die zumindest ebenso nahe liegende Mög-\n\nlichkeit der Erörterung bedurft, dass die Nebenklägerin deshalb verwirrt gewe-\n\nsen ist, weil sie zuvor von dem Angeklagten gewürgt und von dem Weg vor \n\ndem Friedhof bis zu den frischen Gräbern verbracht worden war. \n\n16 \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zudem mit einer auf \n\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Rüge zu \n\nRecht, dass es das Landgericht unterlassen hat, durch Verlesung der Urteile \n\nBeweis über die den Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht \n\nMönchengladbach vom 31. Mai 1996 und das Landgericht Essen vom 17. Ja-\n\nnuar 2001 zu Grunde liegenden Taten zu erheben (vgl. auch BGHSt 43, 106). \n\n17 \n\nDas Landgericht Mönchengladbach hatte den Angeklagten wegen sexu-\n\neller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellun-\n\ngen hatte der Angeklagte im August 1995 in den frühen Morgenstunden eine 18 \n\nJahre alte Frau vom Rad gestoßen, ihr ein Küchenmesser an den Hals gelegt \n\nund sie gezwungen, sich vollständig zu entkleiden. Er verlangte von ihr, vor ihm \n\nniederzuknien und den Oralverkehr zu vollziehen, und zwang sie, ihm einen \n\nZungenkuss zu geben. Dann griffen Polizeibeamte ein, die von Nachbarn alar-\n\nmiert worden waren. \n\n18 \n\nDas Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in \n\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte im \n\nJuli 1998 einen damals zwölf Jahre alten Jungen zunächst bewusstlos, packte \n\nihn im Nacken und zerrte ihn in ein Gebüsch. Unter der Drohung, dem Jungen \n\ndas Genick zu brechen, erzwang der Angeklagte den Oral- und den Analver-\n\nkehr. \n\n19 \n\nDas Landgericht hätte sich zu der Verlesung dieser Urteile gedrängt se-\n\nhen müssen, zumal diese - wenn auch nicht durch einen förmlichen Beweisan-\n\ntrag - im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 von der Staatsan-\n\nwaltschaft beantragt worden war. Dass die einschlägigen Vorverurteilungen, \n\ninsbesondere auch die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklag-\n\nten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin \n\nvon Bedeutung sein können, liegt auf der Hand. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/4-str-317-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/4-str-317-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:14.877838+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/4-str-317-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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