{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"4 StR 314/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 314/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- \n rung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht Bielefeld hat gegen den Verurteilten die nachträgliche \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB ange-\n\nordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen \n\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDer jetzt 63jährige Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld \n\nvom 20. Dezember 2002 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde \n\ngegen ihn - zunächst - die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB \n\nangeordnet. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zu-\n\nstand (Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schläge mit der \n\nFaust und einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelt, so dass die-\n\nser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Land-\n\ngericht ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gefährliche Körper-\n\nverletzung) im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar völlig auf-\n\ngehobener Schuldfähigkeit begangen hatte, während er bei Trinkbeginn (im \n\nZeitpunkt des \"Sichberauschens\") voll schuldfähig war. Nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstö-\n\nrung vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Al-\n\nkoholaufnahme beeinträchtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in \n\nden Anwendungsbereich des § 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht \n\neine Unterbringung gemäß § 63 StGB ab. Von der Unterbringung des Verurteil-\n\nten nach § 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. \n\n3 \n\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-\n\nschluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384) im Maßregelausspruch mit den \n\nFeststellungen auf und verwarf die Revision im Übrigen. Zur Begründung wurde \n\nausgeführt, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfe, dass \n\ner nicht wegen der Rauschtat (gefährliche Körperverletzung), sondern (weil sei-\n\nne Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des \n\nZweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt worden sei. In erneuter Anwen-\n\ndung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) habe das \n\nLandgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen und nach § 72 Abs. 1 \n\nStGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am we-\n\nnigsten beschwere. \n\n4 \n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskräftig seit \n\n11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskräftig \n\nverhängten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem \n\nUrteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung. \n\nDiese habe zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \n\nnicht erheblich beeinträchtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Persön-\n\nlichkeitsstörung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung \n\nbestanden; die Persönlichkeitsstörung sei für das Fortbestehen der Alkohol-\n\nsucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-\n\nlich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm \n\nbegangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-\n\nnes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige \n\nTaten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. \n\n5 \n\nAb dem 16. November 2004 wurde die Maßregel vollzogen. Durch Be-\n\nschluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006, rechtskräftig \n\nseit dem 17. Oktober 2006, wurde die Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 6 \n\nSatz 1 StGB für erledigt erklärt, weil bei dem Verurteilten eine Persönlichkeits-\n\nstörung nicht vorliege, so dass - obwohl er weiterhin gefährlich sei - die Voraus-\n\nsetzung für den weiteren Vollzug der Maßregel entfalle. Die noch offene Rest-\n\nfreiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom \n\n20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte \n\nverbüßte die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom 18. Oktober 2006 bis zum \n\n25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der nach § 275 a Abs. 5 StPO \n\nerlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen ihn vollzo-\n\ngen. \n\n6 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66 b \n\nAbs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Bielefeld gefolgt. \n\n7 \n\nNach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils ist der Ver-\n\nurteilte seit nahezu 45 Jahren alkoholabhängig. Außerdem bestehe bei ihm eine \n\nPersönlichkeitsfehlentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Strukturen, \n\ndie lediglich als eine Persönlichkeitsakzentuierung zu werten sei und daher \n\nnicht die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der \n\n§§ 20, 21 StGB erfülle. Das Landgericht nimmt an, dass der Verurteilte wegen \n\nseiner therapieresistenten Alkoholabhängigkeit und seiner Persönlichkeitsfehl-\n\nentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit in Freiheit sehr rasch wieder alkoholrückfällig und \n\nunter alkoholischer Beeinflussung erneut Straftaten begehen werde, wobei De-\n\nlikte zu erwarten seien, die zumindest schwere körperliche Schäden der davon \n\nbetroffenen Personen zur Folge haben werden (UA 29). \n\n8 \n\nDas Landgericht stützt seine Prognose insbesondere auf zwei - der ins-\n\ngesamt 19 im Urteil näher ausgeführten - Vorverurteilungen: Zum einen war \n\ngegen den Verurteilten am 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung eine Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt worden. Unter Ein-\n\nbeziehung von Strafen aus einem vorangegangenen Urteil war eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt, ferner war die Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt angeordnet worden. Die zu Grunde liegende Tat hatte der \n\nVerurteilte während eines mehrtägigen Zechgelages am 25. Januar 1985 be-\n\ngangen. Er wurde am 25. Juni 1993 - ohne Therapieerfolg - aus Haft und Un-\n\nterbringung entlassen. Zum anderen war der Verurteilte am 21. März 1997 we-\n\ngen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt worden. Zugleich war abermals die Unterbringung nach \n\n§ 64 StGB angeordnet worden. Der Verurteilte hatte am 5. April 1996 einen \n\nZechgenossen durch Schläge gegen den Kopf mit einem Hammer oder Brech-\n\neisen getötet. Der Vollzug von Strafe und Maßregel endete am 15. März 2001, \n\nwobei die Unterbringung im Jahre 1999 nicht weiter vollzogen wurde, weil nicht \n\nzu erwarten war, dass das Maßregelziel erreicht werden konnte. \n\nII. \n\n9 \n\nDer Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31), \n\nnach der bei einem Verurteilten, der - wie hier - im Anschluss an die Erledi-\n\ngungserklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, \n\nauf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche \n\nSicherungsverwahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur \n\nunter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB \n\nangeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, \n\n2661) dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß \n\n§ 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nSteht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-\n\nfene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch \n\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-\n\nterbringung erkannt worden ist? \n\n10 \n\nDer Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom \n\n7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestä-\n\ntigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. \n\nAbs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-\n\nhandenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte \n\nGefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. \n\nIII. \n\n11 \n\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen steht der \n\nnachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf \n\nder Grundlage des § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Verurteilte nach der \n\nErklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbrin-\n\ngung erkannt worden war. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da \n\nnach den Feststellungen jedoch eine Anordnung der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB in Be-\n\ntracht kommt, ist die Sache unter Aufhebung der Feststellungen an das Land-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\n12 \n\n1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. II \n\nBl. 303 f. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für noch \n\ngenügend, weil der Verfahrensgegenstand hinreichend genau bestimmt und \n\ndem Verurteilten nach der Antragstellung ausreichend rechtliches Gehör ge-\n\nwährt worden ist (Bd. II Bl. 308, 323, 325, 331, 351 ff. d.A.). Das Fehlen einer \n\nBegründung des Antrags dahin, dass die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 \n\nStGB vorliegen, macht den Antrag ausnahmsweise nicht unzulässig, da erst \n\ndurch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieser Vorschrift \n\nBedeutung zukommt. Insoweit ist hinzunehmen, dass dem Verurteilten die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB, insbesondere die \n\nkonkreten neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB, erst in der \n\nneuen Hauptverhandlung mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 50, 284, 292; 50, 373, \n\n376). \n\n13 \n\n2. Eines näheren Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfah-\n\nrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Soweit die Revision \n\ngeltend macht, § 66 b StGB verstoße gegen europäisches Recht, teilt der Senat \n\ndiese Auffassung nicht (vgl. BGHSt 50, 373, 377 ff.; s. auch BVerfG [Kammer] \n\nJR 2006, 474, 475 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR \n\n749/08; BGHSt 50, 284, 295; BGH StV 2008, 304, 306 [zur Verfassungsmäßig-\n\nkeit der Vorschrift]). \n\n14 \n\n3. In dem angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für eine nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB \n\nnicht im Einzelnen dargetan. Damit musste sich das Landgericht auf der Grund-\n\nlage seiner Rechtsauffassung auch nicht befassen. \n\n15 \n\na) Nach den bisherigen Feststellungen liegen allerdings die formellen \n\nVoraussetzungen des § 66 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB vor (vgl. \n\nhierzu BGH NStZ 2006, 178, 179). Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wegen einer vorsätzlichen Straftat im \n\nSinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 323 a i.V.m. § 224 StGB) zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vor dieser Tat wurde \n\nbereits zweimal jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen \n\nihn verhängt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht Bielefeld erkannte mit \n\nUrteil vom 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung u.a. auf eine Einzelstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten und mit Urteil vom 21. März 1997 wegen \n\nvorsätzlichen Vollrausches auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun \n\nMonaten. Wegen dieser Taten befand sich der Verurteilte mehr als zwei Jahre \n\nsowohl in Strafhaft als auch im Maßregelvollzug (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). \n\nRückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) ist - soweit ersichtlich - \n\nnicht eingetreten. \n\n16 \n\nb) Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 20. Dezember \n\n2002, in dem es gegen den Verurteilten - zunächst - die Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet hatte, festgestellt, dass der Verurteilte einen Hang zu erheblichen \n\nStraftaten hat (UA 22). Die materielle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB wird der nunmehr entscheidende Tatrichter neu zu prüfen haben (§ 66 b \n\nAbs. 1 Satz 1 a.E. StGB). Festzustellen wird er auch haben, ob vor Ende des \n\nVollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar waren, die auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (§ 66 \n\nb Abs. 1 Satz 1 1. HS StGB). Hierbei wird er mit sachverständiger Hilfe Folgen-\n\ndes zu berücksichtigen haben: \n\n17 \n\naa) Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nach einer Erledigungserklärung der Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Verurteilten verbun-\n\nden sind, muss über das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer \n\nnach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus in der Hauptverhandlung nach § 66 b StGB \n\ngeprüft werden, ob die (mögliche) qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten \n\n(weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verurteilten beruht, \n\ndie in der Anlassverurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus geführt hat (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f \n\nGVG zuständigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt - für § 66 b Abs. 1 und \n\n2 StGB schon mangels neuer Erkenntnisse - eine Unterbringung nach § 66 b \n\nStGB nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine \n\netwaige \"Rückverweisung\" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 \n\nStGB gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR 2007, \n\n301, 303; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; Fischer \n\naaO § 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6). \n\n18 \n\nbb) Im Hinblick auf die erforderlichen neuen Tatsachen (\"Nova\"), die auf \n\neine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen \n\nmüssen (§ 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird die nunmehr entscheidende Straf-\n\nkammer unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen \n\nzu prüfen haben, ob die möglicherweise fortbestehende (qualifizierte) Gefähr-\n\nlichkeit des Verurteilten aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, \n\ndie im Anlassurteil zur Begründung des länger andauernden Zustands herange-\n\nzogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach § 63 StGB ge-\n\nführt haben (BGH - GS - Rdn. 34). Die neuen Tatsachen dürfen sich nicht darin \n\nerschöpfen, \n\ndass \n\ndie \n\nder \n\nPersönlichkeitsstörung \n\nbzw. \n\n-akzentuierung des Verurteilten zu Grunde liegenden Tatsachen lediglich neu \n\nbeschrieben oder umbewertet werden. Sie können sich etwa aus dem - bisher \n\nnicht näher erörterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben. Die straf-\n\nrechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten können zur Stützung neuer Tatsa-\n\nchen Berücksichtigung finden (vgl. BGH - GS - Rdn. 35). Soweit zur Gefährlich-\n\nkeitsbeurteilung Tests herangezogen werden (vgl. UA 26, 28), wird zu beachten \n\nsein, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte \n\nPrognoseentscheidung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG NStZ 2007, 87, 88; \n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 121, \n\n130 f.; BGH NStZ 2007, 464, 465; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober \n\n2008 - 3 StR 350/08). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/4-str-314-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/4-str-314-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:08.995220+00:00"}}