{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"4 StR 314/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBeschluss \n\nvom \n\n5. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 314/07 \n4 StR 391/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Verurteilten Jürgen W. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Verurteilten Walter Peter H. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDie Verfahren 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 werden für \n\ndas Verfahren nach § 132 Abs. 3, 4 GVG miteinander \n\nverbunden. \n\nII. \n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nDer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, \n\ndass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu \n\nverbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung \n\nerkannt worden ist. \n\n2. Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden \n\nEntscheidung vom 28. August 2007 – 1 StR 268/07 \n\n(= NJW 2008, 240) festhält, bei den übrigen Strafse-\n\nnaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige \n\nRechtsprechung entgegensteht und ob gegebenen-\n\nfalls an dieser festgehalten wird. \n\nIII. \n\nDie Verhandlung wird ausgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Den Revisionssachen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: \n\nVerfahren 4 StR 314/07 gegen Jürgen W. :\n\nDer Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom \n\n20. Dezember 2002 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde gegen \n\nihn – zunächst – die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeord-\n\nnet. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zustand \n\n(Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust \n\nund einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelt, so dass dieser u.a. \n\nein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Landgericht \n\nging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gefährliche Körperverlet-\n\nzung) im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar völlig aufgeho-\n\nbener Schuldfähigkeit begangen hatte, während er bei Trinkbeginn (im Zeit-\n\npunkt des “Sichberauschens“) voll schuldfähig war. Nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung \n\nvor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Alkohol-\n\naufnahme beeinträchtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in den \n\nAnwendungsbereich des § 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht eine \n\nUnterbringung gemäß § 63 StGB ab. Von einer Unterbringung des Verurteilten \n\nnach § 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. \n\n3 \n\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-\n\nschluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384; vgl. auch den Senatsbeschluss \n\nvom 5. August 2003 = NStZ 2004, 96 m. Anm. Neumann NStZ 2004, 198) im \n\nMaßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im Üb-\n\nrigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Angeklagten kein Nachteil \n\ndaraus erwachsen dürfe, dass er nicht wegen der Rauschtat (gefährliche Kör-\n\nperverletzung), sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufge-\n\nhoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt \n\nworden sei. In erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechts-\n\nfolgenausspruch) habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB \n\nprüfen und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, \n\ndie den Angeklagten am wenigsten beschwere. \n\n4 \n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskräftig seit \n\n11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskräftig \n\nverhängten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem \n\nUrteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung. \n\nDiese habe zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \n\nnicht erheblich beeinträchtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Persön-\n\nlichkeitsstörung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung \n\nbestanden; die Persönlichkeitsstörung sei für das Fortbestehen der Alkohol-\n\nsucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-\n\nlich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm \n\nbegangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-\n\nnes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige \n\nTaten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. \n\n5 \n\nAb dem 16. November 2004 wurde die Maßregel vollzogen. Durch Be-\n\nschluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006 wurde die Un-\n\nterbringung gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, weil bei dem \n\nVerurteilten eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, so dass - obwohl er wei-\n\nterhin gefährlich sei - die Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Maßregel \n\nentfalle. Die noch offene Restfreiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bewährung \n\nausgesetzt. Der Verurteilte verbüßte die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom \n\n18. Oktober 2006 bis zum 25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der \n\nnach § 275a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts \n\nBielefeld gegen ihn vollzogen. \n\n6 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 26. Oktober 2006 die nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß \n\n§ 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom \n\n28. Februar 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner \n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nVerfahren 4 StR 391/07 gegen Walter Peter H. : \n\n7 \n\nDer wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-\n\nverletzung vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-\n\ncken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte \n\ndas Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nnach § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteil-\n\nte im Rausch die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, versuchten \n\nVergewaltigung sowie des versuchten Totschlags verwirklicht hatte. Die Maßre-\n\ngel hatte das Landgericht mit einer Persönlichkeitsstörung und der Neigung des \n\nVerurteilten zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten begründet. \n\n8 \n\nDurch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-\n\nnem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-\n\nfahrens war die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil \n\neiner Prostituierten während einer Flucht des Verurteilten aus dem Maßregel-\n\nvollzug. \n\n9 \n\nDer Verurteilte befand sich – mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca. \n\nsechs Monaten, während dessen er erneut flüchtig war – im Maßregelvollzug. \n\nMit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer \n\nbei dem Landgericht Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 StGB die Unterbrin-\n\ngungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht \n\n(mehr) gegeben sei. Zugleich lehnte sie die Aussetzung des Strafrestes aus \n\ndem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 zur Bewäh-\n\nrung ab. Ab dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in \n\nStrafhaft, als Strafende war der 22. Juni 2007 festgesetzt. Der Verurteilte hatte \n\nsomit im Anschluss an die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus noch eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten zu verbüßen. \n\n10 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 14. November 2006 \n\ndie nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten \n\ngemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Saarbrücken \n\nmit Urteil vom 4. April 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte \n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. \n\n11 \n\n2. Der Senat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwer-\n\nfen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom 28. Au-\n\ngust 2007 – 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) gehindert. \n\n12 \n\nDer 1. Strafsenat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, die Erledi-\n\ngungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 \n\nd Abs. 6 StGB) könne regelmäßig nur dann Grundlage für die Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB sein, wenn an-\n\nderenfalls der Betroffene in die Freiheit zu entlassen wäre. Habe er dagegen im \n\nAnschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich \n\nmit der Unterbringung erkannt worden war, so könne nachträgliche Sicherungs-\n\nverwahrung regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 \n\nStGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden. \n\n13 \n\nDer 1. Strafsenat hat sich hierbei zur Begründung auf folgende Passage \n\nin den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 15/2887 S.14) gestützt: \n\n\"Anwendung soll die Vorschrift vor allem in denjenigen Fällen \nfinden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden \nGericht für schuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unter-\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet \nwurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verhängt wer-\nden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber \nauch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des \n§ 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt hatte, in denen die \nFreiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstre-\nckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem \nVollzug der Maßregel vollständig vollstreckt wurde und somit \nder Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in Freiheit zu \nentlassen wäre. In Fällen, in denen nach Erledigung der Maß-\nregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstre-\n\ncken ist, ergibt sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis \nfür die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung \nnach § 66b Abs. 3 StGB - neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des \nVollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche Anordnung der \nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - \nin Betracht.\" \n\n14 \n\nDiese Ausführungen in den Materialien hat der 1. Strafsenat so gedeutet, \n\ndass nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen nach der Erledi-\n\ngung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verhängte Freiheits-\n\nstrafe zu vollstrecken ist, nachträgliche Sicherungsverwahrung „zunächst“ oh-\n\nnehin nicht in Frage stehe. Später – in Anbetracht der Entlassung aus dem \n\nStrafvollzug – sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 \n\nund 2 StGB maßgebend sein. Hierbei hat er nicht verkannt, dass ein derartiger \n\nWille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut des § 66 b Abs. 3 StGB keinen \n\nNiederschlag gefunden hat. Er hat es jedoch für zulässig gehalten, auch in ei-\n\nnem solchen Fall Vorstellungen des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung zu \n\nGrunde zu legen, wenn sich diese ausschließlich zu Gunsten des von der straf-\n\nrechtlichen Bestimmung Betroffenen auswirken. Der 1. Strafsenat hat zwar er-\n\nwogen, ob in Fällen, in denen nach der Erledigungsentscheidung nur noch für \n\nsehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken wäre, eine Ausnahme gemacht werden \n\nkönnte. Er hat diese Frage jedoch mit der Begründung offen gelassen, dass in \n\ndem zu entscheidenden Fall gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Mona-\n\nte Freiheitsstrafe – und damit ersichtlich nach seiner Ansicht nicht mehr eine \n\nnur sehr kurze Freiheitsstrafe – zu vollstrecken waren. \n\n15 \n\n3. Der Senat teilt zwar grundsätzlich das Bestreben, die Vorschriften \n\nüber die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des \n\nschwerwiegenden Eingriffs in Freiheitsrechte der Betroffenen restriktiv auszule-\n\ngen. Er vermag sich aber der Auffassung, dass eine Anwendung des § 66 b \n\nAbs. 3 StGB ausscheidet, sofern nach der Erledigungsentscheidung noch \n\ngleichzeitig mit der Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, \n\ngleichwohl nicht anzuschließen. Er ist der Meinung, dass insoweit auch nicht \n\nzwischen „sehr kurzen“ und länger bemessenen Freiheitsstrafen differenziert \n\nwerden kann. Da in den zu entscheidenden Fällen nach den Erledigungsent-\n\nscheidungen noch Freiheitsstrafen von fast vier Monaten (Verfahren 4 StR \n\n314/07) und von einem Jahr und sechs Monaten (Verfahren 4 StR 391/07) zu \n\nvollstrecken waren, kann er diese Frage auch nicht mit Blick auf die Entschei-\n\ndung des 1. Strafsenats vom 28. August 2007 offen lassen. Für eine nachträgli-\n\nche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 oder Abs. 2 \n\nStGB liegen in beiden Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. \n\n16 \n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt und - wenn ja - unter wel-\n\nchen Voraussetzungen bei der Auslegung von Gesetzen ein gesetzgeberischer \n\nWille Berücksichtigung finden kann, der im Gesetzeswortlaut keinen Nieder-\n\nschlag gefunden hat. Jedenfalls trägt die angeführte Stelle der Gesetzesmateri-\n\nalien nach Ansicht des Senats nicht die ihr zugeschriebene Deutung; sie ist \n\nvielmehr unklar und damit ihrerseits auslegungsbedürftig. Wenn es dort nämlich \n\nheißt, dass in den Fällen, in denen nach Erledigung der Maßregel noch eine \n\nparallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, sich „zunächst“ kein Be-\n\ndürfnis für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung „nach § 66 \n\nb Abs. 3 StGB – neu“ ergibt, lässt diese Formulierung zwanglos die Deutung zu, \n\ndass ein solches Bedürfnis jedenfalls später – nämlich zum Ende des Strafvoll-\n\nzugs hin – nach dieser Bestimmung besteht. Auch der anschließende Satz, \n\nnach welchem „ggf.“ vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB – neu – \n\n„in Betracht“ komme, zwingt nicht zu der Deutung, dass allein § 66 b Abs. 1 und \n\n2 StGB anwendbar und Abs. 3 „gesperrt“ sein soll. Die gewählten Formulierun-\n\ngen lassen vielmehr nach Auffassung des Senats das „Konkurrenzverhältnis“ \n\nzwischen den Absätzen 1 und 2 des § 66 b StGB und dessen Absatz 3 letztlich \n\noffen. Sie lassen zudem besorgen, dass ihr Verfasser bei der Abfassung nicht \n\nim Blick gehabt hat, dass zwar im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes \n\n3 gegeben sein können, nicht aber die der enger gefassten Absätze 1 und 2. \n\nBleibt aber bereits der in den Materialien niedergelegte gesetzgeberische Wille \n\nunklar, so kann er nicht Grundlage für die Korrektur einer für sich gesehen ein-\n\ndeutigen Gesetzesnorm sein. \n\n17 \n\nDie vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme für „sehr kurze“ Reststrafen \n\nwürde zudem mangels einer klaren Grenzziehung zu großer Rechtsunsicherheit \n\nin einem außerordentlich sensiblen Rechtskreis führen. Diese wäre nur durch \n\neine obergerichtlich eindeutig bestimmte Festlegung auf eine nicht zu über-\n\nschreitende Reststrafe von beispielsweise drei, vier oder gar sechs Monate zu \n\nvermeiden. Damit überschritte der Bundesgerichtshof jedoch nach Auffassung \n\ndes Senats die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. \n\n18 \n\nb) Gegen die Auffassung des 1. Strafsenats spricht im Übrigen auch eine \n\nsystematische Auslegung des § 66 b Abs. 3 StGB. Nach ihrem Wortlaut erfasst \n\ndiese Bestimmung auch die Fälle, in denen die Unterbringung in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus auf einem Zustand beruhte, der die Schuldfähigkeit le-\n\ndiglich erheblich verminderte (§ 21 StGB). Da § 21 StGB nur die Milderung der \n\nStrafe vorsieht, wird in diesen Fällen neben der Maßregel des § 63 StGB re-\n\ngelmäßig auch Freiheitsstrafe verhängt. Die Maßregel wird in der Regel vor der \n\nStrafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Maßregel wird dann auf \n\ndie Strafe teilweise, nämlich lediglich bis zu zwei Dritteln angerechnet (§ 67 \n\nAbs. 4 StGB). In den Fällen der Unterbringung nach den §§ 63, 21 StGB ist da-\n\nher in aller Regel ein Strafrest vorhanden, der bei gefährlichen Tätern im Hin-\n\nblick auf die dann regelmäßig negative Kriminalprognose auch zu verbüßen ist. \n\nDurch die Herausnahme dieser Fälle würde § 66 b Abs. 3 StGB einen nicht un-\n\nwesentlichen Teil seines Anwendungsbereichs verlieren. \n\n19 \n\nc) Die vom 1. Strafsenat vorgenommene Einschränkung des Anwen-\n\ndungsbereichs des § 66 b Abs. 3 StGB führt auch zu Wertungswidersprüchen. \n\nSie führt im Ergebnis dazu, dass in den Fällen, in denen der Täter bei der An-\n\nlasstat ohne Schuld (Anordnung der Maßregel ohne Freiheitsstrafe) oder – was \n\nder 1. Strafsenat jedenfalls offen gelassen hat – mit geringer Schuld (Verhän-\n\ngung einer kurzen Freiheitsstrafe) gehandelt hat, die Sicherungsverwahrung \n\nnach § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich angeordnet werden könnte, wohingegen \n\ndie nachträgliche Unterbringung des Täters, der durch die Tat große Schuld auf \n\nsich geladen hat und gegen den daher eine hohe Freiheitsstrafe verhängt wor-\n\nden ist, nur nach den engeren Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB \n\nin Betracht käme. Die Frage, ob § 66 b Abs. 3 StGB oder aber § 66 b Abs.1, 2 \n\nStGB anwendbar ist, könnte bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Straf-\n\nsenats zudem von bloßen Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfahrens abhän-\n\ngen. So können etwa Änderungen in der Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 \n\nAbs. 2, 3 StGB) dazu führen, dass – trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe – \n\nzum Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine Freiheitsstrafe oder nur noch ein \n\ngeringer Strafrest zu vollstrecken ist. Ähnliches gilt für den Fall, dass freiheits-\n\nentziehende Maßnahmen so weit auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen \n\nsind (§ 51 StGB), dass entweder kein oder nur ein geringer Strafrest verbleibt. \n\n20 \n\nd) Die Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 3 StGB in Fällen, in denen nach \n\nder Erledigungserklärung noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, führt schließ-\n\nlich auch nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Das Gesetz sieht \n\nkeine Frist vor, innerhalb der die Entscheidung nach § 66 b Abs. 3 StGB zu tref-\n\nfen ist. Die Bestimmung des § 275 a Abs. 1 S. 3 StPO, wonach die Staatsan-\n\nwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nspätestens sechs Monate vor dem Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs stel-\n\nlen soll, betrifft nur die Fälle des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Entscheidung \n\nnach § 66 b Abs. 3 StGB kann – und sollte im Interesse einer sachgerechten \n\nErmessensentscheidung – daher auch erst nach Ablauf eines unter Umständen \n\nlängeren Strafvollzugs unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des \n\nVerurteilten im Vollzug erfolgen. Zwar sind die Anforderungen für die Unterbrin-\n\ngungsanordnung nach § 66 b Abs. 3 StGB geringer, als die nach § 66 b Abs. 1 \n\noder 2 StGB, insbesondere bedarf es für § 66 b Abs. 3 StGB – anders als für \n\ndie Absätze 1 und 2 – keiner neuen Tatsachen („Nova“). Aber auch dieser Ge-\n\nsichtspunkt rechtfertigt nicht die Annahme einer Sperrwirkung des § 66 b \n\nAbs. 1, 2 StGB. Denn – wie der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom \n\n28. August 2007 in anderem Zusammenhang (Rn. 19 = NJW 2008, 242) zu \n\nRecht ausgeführt hat – haben die Bestimmungen des § 66 b Abs. 1, 2 StGB \n\nund des § 66 b Abs. 3 StGB unterschiedliche Regelungsinhalte: Während in \n\nden Fällen des § 66 b Abs.1, 2 StGB eine im Erkenntnisverfahren nicht ange-\n\nordnete freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer nachträglich \n\nhinzugefügt wird, geht es in § 66 b Abs. 3 StGB im Kern darum, bei einem nach \n\nwie vor hochgefährlichen Täter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte \n\nfreiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer (§ 63 StGB) durch eine \n\nandere freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer zu ersetzen. \n\nEin schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, nach einer bestimmten Zeit-\n\nspanne in Freiheit zu gelangen, wird daher im Anwendungsbereich des § 66 b \n\nAbs. 3 StGB nicht oder jedenfalls in geringerem Maße als in den Fällen des \n\n§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB tangiert. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-05/4-str-314-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-05/4-str-314-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_314-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:23.502708+00:00"}}