{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_311-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"4 StR 311/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 311/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags durch Unterlassen u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafaus-\n\nspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nNach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten \n\nentspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, \n\nnach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der \n\nWiderspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundi-\n\nges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich \n\nnicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, \n\ndass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte \n\nverhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. \n\n2 \n\nDie weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. \n\n3 \n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-\n\nlig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-311-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-311-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:40.604789+00:00"}}