{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"4 StR 306/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 306/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007, so-\n\nweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts \n\nHagen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Straf-\n\nvereitelung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nNach der Anklage lag B. zur Last, am frühen Morgen des 8. Mai 2006 \n\ngemeinsam mit den früheren Mitangeklagten W. und R. den Unter-\n\nnehmer Antonius H. entführt und von dessen Ehefrau mit der Drohung, \n\nanderenfalls werde ihr Ehemann getötet, einen Betrag von 200.000 Euro er-\n\npresst zu haben. Von einer Mitwirkung des Angeklagten B. an dem Ent-\n\nführungs- und Erpressungsgeschehen vermochte sich das Landgericht nicht zu \n\nüberzeugen. Es ist vielmehr seiner Einlassung, erst nach Beendigung der Tat \n\nvon dem Tatgeschehen erfahren und sich gegenüber W. und R. be-\n\nreiterklärt zu haben, die bei der Entführung verwendete Stofftasche „verschwin-\n\nden“ zu lassen, gefolgt und hat ihn daher lediglich der versuchten Strafvereite-\n\nlung für schuldig befunden. \n\n2 \n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten B. eingelegten Revision, \n\nmit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, beanstandet die Staatsan-\n\nwaltschaft die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie vertritt die Auffassung, \n\ndass der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten W. und R. auch - \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes hätte verurteilt werden müssen. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es \n\neine Mitwirkung des Angeklagten B. an der Entführungstat verneint hat, \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen überwältigte am 8. Mai 2006 gegen \n\n5.30 Uhr der frühere Mitangeklagte R. gemeinsam mit zwei weiteren un-\n\nbekannten Mittätern den Geschädigten Antonius H. vor dessen Haus-\n\nanwesen. Die maskierten Täter bedrohten H. mit einer Pistole, fesselten \n\nihn an den Händen und nahmen ihm die Schlüssel seines Pkw ab. Anschlie-\n\nßend zogen sie ihm einen roten Leinenbeutel über den Kopf und zwangen ihn, \n\nin seinen Pkw einzusteigen. Dabei schlug einer der Täter H. mit einem \n\nharten Gegenstand auf den Hinterkopf, so dass dieser eine Platzwunde davon-\n\ntrug. Danach fuhren die Täter das Fahrzeug in ein nahe gelegenes Waldgebiet. \n\nSpätestens während der Fahrt dorthin kam der frühere weitere Mitangeklagte \n\nW. mit einem anderen Pkw dazu. In dem Waldgelände wurde H. an \n\neinen Baum gefesselt. Sodann verlangten die Täter von ihm die Zahlung von \n\n200.000 Euro. Anderenfalls werde er getötet. Gegen 6.45 Uhr übermittelte der \n\nGeschädigte auf Befehl der Täter mit seinem Mobiltelefon die Lösegeldforde-\n\nrung an seine Ehefrau Maria H. . In einem weiteren Gespräch - ebenfalls \n\nmit dem Mobiltelefon des Geschädigten - teilte einer der unbekannt gebliebe-\n\nnen Mittäter der Zeugin H. die gewünschte Stückelung des Lösegeldes \n\nmit. Er drohte, ihr Ehemann werde getötet, wenn nicht das Lösegeld bis 8.45 \n\nUhr gezahlt würde. Gegen 9.30 Uhr hinterlegte die Zeugin H. das Geld \n\nan einer von den Tätern bezeichneten Stelle. Unmittelbar nachdem die Täter in \n\nden Besitz des Geldes gelangt waren, ließen sie Antonius H. wieder frei \n\nund begaben sich in die Wohnung ihres Bekannten L. . \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat sich von der Mittäterschaft des Angeklagten B. \n\n an dem erpresserischen Menschenraub zum Nachteil des Antonius H. \n\n nicht zu überzeugen vermocht. Es hat hierbei im Ansatz nicht verkannt, \n\ndass gewichtige Indizien für seine Beteiligung an dem Entführungsgeschehen \n\nsprechen: \n\n- \n\n- \n\nIn der Nacht vor und während der Tat wurde von einem der Mit-\n\ntäter mehrmals ein Mobilfunktelefon mit der SIM-Karte des An-\n\ngeklagten mit der Rufnummer benutzt. \n\nBei einer Durchsuchung wurde in einem Abstellraum der dama-\n\nligen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Lana M. , \n\neine teilweise mit CD´s gefüllte rote Stofftasche sichergestellt, an \n\nder sich Blutanhaftungen des Antonius H. befinden. Die \n\nZeugin M. hat hierzu - nach Einschätzung des Landgerichts \n\nglaubhaft - angegeben, die Tasche gehöre dem Angeklagten. \n\n- \n\nIn dem Speicher des Mobiltelefons des Mitangeklagten W. \n\nwurde eine in der Wohnung des L. aufgezeichnete Videodatei \n\nvorgefunden, die den Angeklagten beim Zählen eines großen \n\nGeldbetrages zeigt. \n\n5 \n\nGleichwohl ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese In-\n\ndizien nicht „Glieder einer geschlossenen Indizienkette [seien], die die Mittäter-\n\nschaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub be-\n\nweisen würde“. Vielmehr könnten die genannten Umstände ebenso plausibel \n\nmit den Angaben des die Tat bestreitenden Angeklagten in Einklang gebracht \n\nwerden. \n\n6 \n\nDer Angeklagte hatte sich zuletzt wie folgt eingelassen: Er habe sein \n\nMobiltelefon, für das ein Flatrate-Tarif bestanden habe, am Abend des 7. Mai \n\n2006 an den Mitangeklagten W. verliehen. Die Nacht vom 7. auf den 8. Mai \n\n2006 habe er bei seiner Freundin Lana M. verbracht. Am nächsten Vormittag \n\nsei er von W. angerufen und in die Wohnung des L. bestellt worden. \n\nDort hätte sich neben W. und R. noch ein gewisser Dimitrius Le. , \n\nder in Litauen lebe, aufgehalten. Er – der Angeklagte – habe das Lösegeld ge-\n\nsehen und davon erfahren, dass sein Handy bei der Entführung benutzt worden \n\nsei. Man habe ihm Geld angeboten, wenn er schweige und die bei der Entfüh-\n\nrung verwendete Stofftüte verschwinden lasse. Aus Freundschaft zu W. \n\nhabe er zugestimmt, um zu verhindern, dass W. und R. für ihre Tat \n\nbestraft würden. Auch habe er geholfen, das Lösegeld zu zählen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat diese Angaben, die - soweit eigener Wahrnehmung \n\nzugänglich - von den beiden Mitangeklagten bestätigt worden sind, als glaub-\n\nhaft gewertet. Soweit der Angeklagte zum Verleihen seines Mobiltelefons im \n\nErmittlungsverfahren mehrfach abweichende Angaben gemacht habe, sei dies \n\nplausibel damit zu erklären, dass er W. und R. und auch sich selbst \n\n„als Mitwisser“ habe schützen wollen. Dass der Angeklagte für die Tatzeit kein \n\n„eindeutiges Alibi“ habe, sei kein Beweisanzeichen für seine Mittäterschaft. \n\n8 \n\n3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht er-\n\nfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu \n\nüberwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht ange-\n\nfallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der re-\n\nvisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der \n\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher \n\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-\n\nckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NJW 2007, \n\n92, 94 jeweils m.w.N.). Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend \n\nsein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinander-\n\nsetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweis-\n\nwürdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen \n\nferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforde-\n\nrungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat \n\n(vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22). \n\n9 \n\n10 \n\n4. Hieran gemessen zeigen sich in der Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts durchgreifende Mängel: \n\na) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatnachge-\n\nschehen als glaubhaft bewertet, ohne sich erschöpfend mit den Umständen, die \n\nden Angeklagten belasten, auseinanderzusetzen. \n\n11 \n\naa) So hätte es näherer Erörterung bedurft, aus welchen Gründen der \n\nMitangeklagte W. den Angeklagten nach der Tat angerufen und in die Woh-\n\nnung des L. „bestellt“ hat. Es versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass \n\nMittäter einer schwerwiegenden Straftat unmittelbar nach deren Begehung ei-\n\nnen unbeteiligten Dritten herbeirufen, ihn in die Tateinzelheiten einweihen und \n\nsodann für seine Bereitschaft, sie nicht zu verraten, einen Teil des Lösegeldes \n\nversprechen. Erörterungsbedürftig wäre auch gewesen, warum der Angeklagte \n\nals Tatunbeteiligter die Zählung des Lösegeldes übernahm und sich hierbei von \n\neinem der Täter mit einem Fotohandy filmen ließ. \n\n12 \n\nbb) Auch zu der aufgefundenen roten Leinentasche, bei der es sich nach \n\nder Überzeugung des Landgerichts um die Tasche handelt, die die Täter dem \n\nGeschädigten H. bei seiner Entführung über den Kopf gezogen hatten, ist \n\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erschöpfend. Insoweit bleibt zu-\n\nnächst offen, warum der Angeklagte mit der Beseitigung eines bei der Tat ver-\n\nwendeten Gegenstandes beauftragt wurde, der ersichtlich ohne Schwierigkeit \n\nund ohne erkennbares Risiko von jedem der Täter selbst hätte beseitigt werden \n\nkönnen. Näherer Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, \n\ndass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 23. August 2006 eingeräumt \n\nhatte, vor der Tat derartige Stofftaschen besessen zu haben. Das Landgericht \n\nhätte daher in seinen Überlegungen die Möglichkeit einbeziehen müssen, dass \n\nder Angeklagte eine dieser Taschen für die Begehung der Tat zur Verfügung \n\ngestellt hat. \n\n13 \n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem – worauf der Gene-\n\nralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - in einem maßgeblichen Punkt lü-\n\nckenhaft. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein mit einem Mo-\n\nbiltelefon aufgenommener Videoclip mit Datum und Uhrzeit abgespeichert wird. \n\nDas Urteil verhält sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht. Hierbei handelt es \n\nsich indes um einen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des \n\nAngeklagten wesentlichen Gesichtspunkt; denn es könnte bei einer entspre-\n\nchenden zeitlichen Nähe zwischen der Hinterlegung des Lösegeldes (gegen \n\n9.30 Uhr) und der Aufnahme des Videos durchaus zweifelhaft sein, ob es dem \n\nAngeklagten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt mög-\n\nlich war, nach Erhalt des Anrufes des Mitangeklagten W. von der Wohnung \n\nder Lana M. in Gütersloh zu der Wohnung des L. in Wadersloh-Liesborn \n\nzu fahren. \n\n14 \n\nc) Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung \n\nder Gesamtheit der Indizien von einem falschen Ansatz ausgegangen ist und zu \n\nhohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat, in-\n\ndem es zur Überführung des Angeklagten eine „geschlossene Indizienkette“ \n\ngefordert hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für \n\nsich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in \n\nihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begrün-\n\nden (BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 2 StR 284/07 unter Rdn. 11). \n\n15 \n\n5. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die \n\naufgezeigten Beweiswürdigungsmängel eine Strafbarkeit des Angeklagten als \n\n(Mit-) Täter oder jedenfalls als Teilnehmer des erpresserischen Menschenrau-\n\nbes bejaht hätte. Er hebt daher das angefochtene Urteil, soweit es den Ange-\n\nklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Einer Einstel-\n\nlung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung \n\nverurteilt worden ist, bedarf es nicht. Das vom Landgericht als versuchte Straf-\n\nvereitelung bewertete Geschehen steht hier mit dem angeklagte Tatgeschehen \n\nin einem derartig engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, \n\ndass die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges und \n\ndamit einer Tat nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1989, 266; \n\n1999, 206). \n\n16 \n\n6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch gemacht. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/4-str-306-07","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/4-str-306-07","retrieved":"2026-07-10 20:09:56.195945+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/4-str-306-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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