{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"4 StR 306/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 306/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007 werden \n\nverworfen. \n\n2. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen \n\ndie Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Adhäsions-\n\naussprüche haben Bestand. \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten in den Adhäsionsaussprüchen un-\n\nter anderem verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger Antonius \n\nH. 200.000 € nebst Zinsen als materiellen Schadensersatz zu zahlen. \n\nHierbei handelt es sich um den Betrag, den der Nebenkläger im Rahmen des \n\nvon den Angeklagten mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern verüb-\n\nten erpresserischen Menschenraubs als Lösegeld aufbringen musste, um seine \n\nFreilassung zu erreichen. Von dem Lösegeld konnten am 18. Januar 2007, d.h. \n\nzwei Tage vor Schluss der Hauptverhandlung, 87.000 € im Heizungskeller des \n\nVaters des Angeklagten W. sichergestellt werden. Hierbei handelte es sich \n\num den Beuteanteil der Angeklagten. Beide Angeklagten hatten sich darauf hin \n\nmit der Herausgabe des Geldes an den Nebenkläger einverstanden erklärt. \n\n3 \n\nZu Unrecht rügen die Beschwerdeführer, dass die Angeklagten unter Be-\n\nrücksichtigung des sichergestellten Betrages nur zur Schadensersatzzahlung \n\nvon 113.000 € hätten verurteilt werden dürfen. Hierzu hat der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zur Revision des Ange-\n\nklagten R. ausgeführt: \n\n\"Grundsätzlich werden die sichergestellten Gegenstände an \nden letzten Gewahrsamsinhaber - bzw. mit dessen Einver-\nständnis auch an einen Dritten (OLG Köln, NStZ-RR, 2005, \n239) - zurückgegeben, wenn sie für Zwecke des Strafverfah-\nrens nicht mehr benötigt werden (Meyer-Goßner, StPO, \n50. Aufl., § 111k Rdnr. 1). Von diesem Grundsatz macht \n§ 111k StPO eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um ei-\nne dem Verletzten durch die Straftat entzogene Sache han-\ndelt. Das Verfahren nach § 111k StPO kann auch - obwohl die \nAngeklagten W. und R. ihr Einverständnis mit der \nAuszahlung an den Geschädigten H. erklärt haben - \nnicht entfallen, weil das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig \nabgeschlossen ist [war]. Die Voraussetzungen dieser Vor-\nschrift liegen vor. \n\nDer Geschädigte H. ist mit der Rückzahlung des von \nder Sparkasse als Kredit zur Verfügung gestellten \nLösegeldbetrages von 200.000 Euro belastet (UA S. 23; Bd. \nIV S. 1513). Das Bargeld in Höhe von 87.000 Euro ist unmit-\ntelbar nach der Aufteilung des Gesamtbetrages von \n200.000 Euro unter den Tätern in den Besitz der Angeklagten \nW. und R. gelangt. Die Entscheidung während des \nlaufenden Strafverfahrens, ob und an wen die Auszahlung des \nsichergestellten Geldbetrages erfolgt, \ntrifft das Gericht \n(Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfah-\nren, München 2006, Rdnr. 1230). Die Erklärung der Angeklag-\nten in der Hauptverhandlung hat lediglich die Bedeutung, dass \nsie keine Ansprüche auf den sichergestellten Geldbetrag er-\nheben. Da das Landgericht erst mit Beschluss vom 6. Februar \n\n2007 die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe \nvon 86.950 Euro an Antonius und Maria H. anordnete \n(Bd. VII S. 2148) und erst danach die Herausgabe des Geldes \nerfolgte (Bd. VII S. 2149 ff.), war im Zeitpunkt des Urteilserlas-\nses noch keine Erfüllung der Forderung des Geschädigten \nH. nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten\". \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/4-str-306-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/4-str-306-07","retrieved":"2026-07-10 22:05:10.799262+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-02/4-str-306-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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