{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_305-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"4 StR 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 305/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vollrauschs \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Siegen vom 19. März 2007 im gesamten \n\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision ge-\n\ngen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: \n\n\"Keinen Bestand kann der Rechtsfolgenausspruch haben, weil \ndie Strafkammer sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt \n\nhat, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des nach den \nFeststellungen des Gerichts alkoholkranken Angeklagten be-\nreits zum Zeitpunkt des Sichberauschens eingeschränkt war \n(BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4). ... Allein das \nWissen eines chronisch Alkoholabhängigen um den bei ihm \nregelmäßig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die \nAnnahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vorsätzlich und \nuneingeschränkt schuldhaft herbeigeführt (BGH NStZ 1996, \n334; BGH NStZ-RR 1997, 102 und 299). Im Rahmen der \nStrafzumessung geht die Kammer von einer Alkoholsuchter-\nkrankung des Angeklagten aus (UA S. 11). Es hätte deshalb \nVeranlassung bestanden zu prüfen, ob der Angeklagte von ei-\nnem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass \nseine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Genuss al-\nkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB \nerheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 1 \nSichberauschen 1; BGH StV 1984, … 419). Gegebenenfalls \nbestand dann Anlass zur Prüfung einer Strafmilderung. Der \nStrafausspruch kann wegen dieses Mangels nicht bestehen \nbleiben. \n\nDagegen hatte das Landgericht ersichtlich keinen Anlass für \ndie Annahme, bei dem Angeklagten liege eine derart schwere \nalkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung vor, dass er mög-\nlicherweise für seinen [der Rauschtat] vorangegangenen Al-\nkoholgenuss strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich zu \nmachen sei. Der Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechts-\nfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann daher be-\nstehen bleiben. \n\nDie Maßregelanordnung kann keinen Bestand haben. Die An-\nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\nhungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfeh-\nlerhaft. \n\nAufgrund der Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten und \nzum Alkoholkonsum des Angeklagten (UA S. 2-4) ist das Ge-\nricht zwar rechtsfehlerfrei von einem Hang, alkoholische Ge-\ntränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ausgegangen. \n\nEs fehlt aber die hinreichend sichere Feststellung einer Gefah-\nrenprognose. Eine der weiteren Voraussetzungen für die Un-\nterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nämlich die Gefahr, \ndass der Täter zumindest auch infolge seines Hangs erhebli-\nche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine bloße Selbstge-\nfährdung reicht nicht aus (OLG Hamm NJW 1974, 614). Die \nzu befürchtenden Taten müssen der Anlasstat nicht gleich o-\nder ähnlich sein. Zwar setzt § 64 StGB einen symptomati-\nschen Zusammenhang zwischen dem Hang zum Rauschmit-\ntelmissbrauch, der Anlasstat und zukünftiger Gefährlichkeit \nvoraus; eine darüber hinausgehende 'Konnexität' zwischen der \nAbhängigkeit und zu erwartenden Straftaten ist jedoch nicht \nerforderlich. Es reicht grundsätzlich die Gefahr beliebiger Ta-\nten, wenn diese suchtbedingt und erheblich sind. Die Maßre-\ngel kann aber nicht unabhängig von dieser Gefahr allein zum \nZweck der Heilung des Täters angeordnet werden (vgl. Trönd-\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 12 m.w.N.). \n\nVorliegend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte \nstrafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist (UA S. 11), \ndass er allgemein als friedlich und nicht gewalttätig beschrie-\nben wird (UA S. 9) und sich der Angeklagte bei einem Vorfall \nim Jahre 2000 unter erheblichem Alkoholeinfluss ohne Suizid-\nabsicht selbst einen Schreckschussrevolver an die Stirn hielt \nund abdrückte (UA S. 2). Zur Begründung der Gefahrenprog-\nnose wird ausgeführt, dass aufgrund der Suchterkrankung des \nAngeklagten und der fehlenden Perspektiven für eine Verän-\nderung der Lebensumstände die Gefahr besteht, dass er auch \nzukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Insbe-\nsondere sei es bereits früher zu einer rauschbedingten Ge-\nwalttat gekommen, auch wenn diese nur gegen den Angeklag-\nten selbst gerichtet gewesen sei. Diese Begründung lässt be-\nsorgen, dass das Landgericht von zu einem zu weiten Ver-\nständnis der Gefahrenprognose im Sinne des § 64 StGB aus-\ngegangen ist. Hält sich jemand einen Schreckschussrevolver \nan die eigene Stirn und drückt ab, so ist entgegen der Auffas-\nsung des Gerichts fern liegend, dass es lediglich vom Zufall \nabhängt, ob nicht doch eine dritte Person verletzt wird (vgl. \nhierzu UA S. 11). \n\nEin weiterer Mangel liegt darin, dass sich das Urteil in keiner \nWeise zu der erforderlichen Erfolgsaussicht einer Entzie-\nhungsbehandlung verhält. Anordnung und Vollzug der Maßre-\ngel müssen an die hinreichend konkrete Aussicht geknüpft \nsein, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse \nZeitspanne vor Rückfall in die akute Sucht zu bewahren \n(BVerfGE 91, 1; Tröndle/Fischer, aaO § 64 Rdn. 14 ff.).\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an; er verweist im Hinblick auf die Maßregel \n\nauf den nunmehr geltenden § 64 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327). \n\nMit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige \n\nBeschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung und gegen die Kosten-\n\nentscheidung gegenstandslos. \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 17./21. August 2007 hat dem Senat \n\nbei der Beratung vorgelegen. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/4-str-305-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:45.707689+00:00"}}