{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_297-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"4 StR 297/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 297/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom \n\n9. März 2007 wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2007 \n\nwegen zahlreicher Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 24. Januar 2007 \n\nRevision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 2007, \n\nwenn auch in recht unvollkommenem Deutsch, die Revision zurückgenommen. \n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2007 hat er dem Landgericht sodann mitgeteilt, \n\ndass er \"nun doch sein Recht auf Revision wahrnehmen möchte\". \n\n2 \n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2007 festgestellt, dass \n\ndie Revision des Angeklagten durch Rücknahme erledigt ist, und ihm die Kos-\n\nten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält \n\neine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss innerhalb einer Wo-\n\nche nach Zustellung schriftlich die Entscheidung des Revisionsgerichts bean-\n\ntragt werden kann. Der Verteidiger hat darauf mit Schreiben vom 19. März 2007 \n\nfristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. \n\n3 \n\nDer Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n4 \n\n1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-\n\nrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-\n\nlende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGH StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104; vgl. hierzu auch Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Ein-\n\ngang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a \n\nquo gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; \n\nMeyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 11 a). Ob dies auch dann gelten \n\nkann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme \n\nbereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das \n\nRevisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fort-\n\nbestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit \n\nder Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, \n\n211). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. \n\nDie Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-\n\ngen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse \n\ngelten wie für dessen Einlegung. Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom \n\n26. Januar 2007 - ungeachtet aller sprachlichen Mängel - deutlich zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass sein Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll. Darüber \n\nhinaus ergibt sich aus seinem weiteren an den Strafkammervorsitzenden ge-\n\nrichteten Schreiben vom 28. Januar 2007 eindeutig, dass er mit dem vorange-\n\ngangenen Schreiben die Rücknahme des Rechtsmittels erklären wollte und dies \n\nauch getan hat (\"ich habe sogar auf das Recht der Revision verzichtet ...\"). \n\n7 \n\nDie Rücknahme ist auch wirksam erfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte \n\ndafür vor, dass sich der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung in \n\neinem seine Verhandlungsfähigkeit beseitigenden Angstzustand befunden ha-\n\nben könnte. Zwar hat der Angeklagte in dem Schreiben vom 26. Januar 2007 \n\nausgeführt, er könne die Revision deswegen nicht durchführen, weil er \"sein \n\nLeib und Leben\" gefährdet sehe durch die \"seelische Grausamkeit\" seitens der \n\nMitgefangenen und in eine andere Haftanstalt verlegt werden wolle. Das Ver-\n\nhalten der Mitgefangenen war aber keinesfalls geeignet, den Angeklagten in \n\neinen seine Verhandlungsfähigkeit beseitigenden Angstzustand zu versetzen, \n\ndenn es erschöpfte sich nach seinem eigenen Vortrag darin, dass diese ihm \n\n\"schlimme Worte\" zurufen und an Wände und Heizungsrohre klopfen würden. \n\nZudem war der Angeklagte bereits während der Hauptverhandlung in eine an-\n\ndere Haftanstalt verlegt worden, weil er nach Bekanntwerden der gegen ihn \n\nerhobenen Anklagevorwürfe Repressalien seitens seiner Mitgefangenen be-\n\nfürchtet hatte. Ihm war daher bekannt, dass er die erstrebte Verlegung in eine \n\nandere Haftanstalt auf andere Weise als durch die Rücknahme seines Rechts-\n\nmittels erreichen konnte. \n\n8 \n\n3. Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten hat \n\nzum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann als Prozesshandlung weder \n\nwiderrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-\n\nden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 \n\nAbs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesonde-\n\nre in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer \n\nRechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_297-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-297-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_297-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_297-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/4-str-297-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_297-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:22.325806+00:00"}}