{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_295-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"4 StR 295/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 295/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom \n\n10. November 2006 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Ge-\n\ngen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit \n\nihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Wäh-\n\nrend der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Versagung der Straf-\n\naussetzung beschränkt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechts-\n\nmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsde-\n\nlikts. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nOpfer der Tat ist die Ehefrau des Angeklagten. Die in der Türkei ge-\n\nschlossene Ehe war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte, ob-\n\n2 \n\n3 \n\nwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen war, dem traditionellen pat-\n\nriarchalischen Weltbild seiner Heimat verhaftet war und er sich in der Ehe alle \n\nFreiheiten herausnahm, die er seiner Ehefrau nicht zugestand. Auch wurde er \n\nihr gegenüber mehrfach tätlich, sodass sie schließlich im Jahr 2003 zusammen \n\nmit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus flüchtete. Am frühen \n\nMorgen des Tattages kam es wiederum zu einer heftigen verbalen Auseinan-\n\ndersetzung zwischen beiden. Aus Angst, der Angeklagte könne wiederum ge-\n\ngen sie tätlich werden, suchte sie den im Nachbarhaus lebenden Bruder des \n\nAngeklagten und dessen Ehefrau auf, die die Geschädigte bei sich aufnahmen. \n\nDer Angeklagte folgte ihr wütend, wurde jedoch von seinem Bruder zunächst \n\nnicht ins Haus gelassen. Außer sich vor Wut entfernte sich der Angeklagte \n\nkurzzeitig, kehrte jedoch alsbald mit einem einseitig geschliffenen Küchenmes-\n\nser mit einer ca. 18 cm langen Klinge zurück. Mit dem Ausruf, er werde sie um-\n\nbringen, eilte der aufgebrachte Angeklagte unmittelbar auf seine Ehefrau, die \n\nsich in der im Keller des Hauses befindlichen Küche befand, zu und versuchte, \n\nmit dem Messer auf sie einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sein \n\nBruder sofort einschritt, seinen Arm ergriff und ihn festhielt und so zumindest \n\nerhebliche Verletzungen der Geschädigten verhinderte. Während der Angeklag-\n\nte das Messer weiter fest umklammert hielt und mehrfach Stichbewegungen in \n\nRichtung seiner Ehefrau ausführte, rief er \"lass mich los, ich bring sie um\". Bei \n\nseinen Versuchen, auf sie einzustechen, wurde die Geschädigte einmal von \n\ndem Messer getroffen, was allerdings lediglich zu einer streifigen Verletzung in \n\nForm einer leichten Ritzung bzw. Rötung der Haut im Bereich der rechten Hüfte \n\nführte. Die Geschädigte war sogleich, als sie den Angeklagten mit dem Messer \n\nauf sich zukommen sah, von ihrem Platz aufgesprungen und vermochte, ohne \n\nweitere Verletzungen erlitten zu haben, zu flüchten. Erst als ihr dies gelungen \n\nwar, gelang es dem Bruder des Angeklagten, ihn zu veranlassen, das Messer \n\nloszulassen. \n\n4 \n\nNach Auffassung der Schwurgerichtskammer handelte der Angeklagte \n\nmindestens in der Vorstellung, seine Ehefrau in seinem Zorn mit dem Messer \n\nerheblich zu verletzen. Es spreche zwar eine \"überwiegende Wahrscheinlich-\n\nkeit\" für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Eine sichere Überzeugung \n\nhiervon vermochte sich die Schwurgerichtskammer indes nicht zu verschaffen. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb \"nur\" der gefährlichen Körperver-\n\nletzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung \n\nmittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) für schuldig \n\nbefunden. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen \n\neines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten verneint hat. \n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Schwurgerichtskammer habe \n\ndie Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung zur subjektiven Tatseite \n\nüberspannt. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen \n\nUrteils bleibt der Revision indes im Ergebnis der Erfolg versagt. \n\n7 \n\nDie Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines \n\nzumindest bedingten Tötungsvorsatzes verneint, es habe sich nicht hinreichend \n\nund widerspruchsfrei mit allen für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweis-\n\nanzeichen hinreichend auseinandergesetzt und überspannte Anforderungen an \n\ndie Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt, ist unbe-\n\ngründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht \n\nkann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie \n\nWidersprüche oder erhebliche Lücken aufweist, oder mit Denkgesetzen nicht \n\nvereinbar ist. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfol-\n\ngerungen, die der Tatrichter hier zu Gunsten des Angeklagten gezogen hat, \n\nnicht zwingend sind oder weil die Würdigung des Beweisergebnisses auch zu \n\neinem anderen Ergebnis hätte führen können. Insbesondere ist es entgegen \n\nder Auffassung der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich, wenn das Land-\n\ngericht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermoch-\n\nte, während es von einem direkten Vorsatz des Angeklagten, seine Ehefrau \n\nerheblich zu verletzen, ausgegangen ist. Denn angesichts der - wie der Bun-\n\ndesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt - hohen Hemmschwelle \n\ngegenüber der Tötung eines Menschen sind beide Annahmen ohne Weiteres \n\nmiteinander vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der \n\nAngeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem \n\nTatgeschehen gedroht hat, seine Ehefrau umzubringen (vgl. Senat, Beschluss \n\nvom 25. September 2001 - 4 StR 353/01). Angesichts der zur Wucht und zur \n\nRichtung der vom Angeklagten geführten Stichbewegungen unsicheren Tatsa-\n\nchengrundlage und der letztlich nur geringfügigen Verletzungen lässt sich aus \n\ndem Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz \n\nnicht ohne Weiteres herleiten. \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers gegen Versagung der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung im angefochtenen Urteil erweisen sich als unbegründet. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprog-\n\nnose (§ 56 Abs. 1 StGB) zu stellen vermocht und im Übrigen auch keine be-\n\nsonderen Umstände gesehen, die eine Strafaussetzung zu rechtfertigen ver-\n\nmögen (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Be-\n\nwertung, die vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden kann (vgl. \n\nLackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 14, 21, 22 m.N.), weist keinen Rechts-\n\nfehler auf. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Revision keinen \n\nWiderspruch dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten als Erstverbüßer im \n\nRahmen der Strafzumessung zwar Straf- und Haftempfindlichkeit zugute gehal-\n\nten hat und davon ausgegangen ist, dass er durch die erlittene Untersuchungs-\n\nhaft beeindruckt ist, es gleichwohl namentlich unter Berücksichtigung seiner \n\nimpulsiv aggressiven Persönlichkeit und seiner – wenn auch länger zurücklie-\n\ngenden – einschlägigen Vorverurteilung nicht die Erwartung gewinnen konnte, \n\ndass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht erneut straffäl-\n\nlig wird. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_295-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/4-str-295-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_295-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_295-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/4-str-295-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_295-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:57.394372+00:00"}}