{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_293-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"4 StR 293/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 293/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß \n\n§§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2007 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu \n\ntragen. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. März \n\n2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-\n\nlässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren \n\nRaub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist - zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2007 \n\nausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prü-\nfen, ob und wieweit mit den Strafen aus den Urteilen des \nAmtsgerichts Herne vom 2. Februar 2006 und 17. August \n2006 eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In jenen Entscheidun-\ngen ist gegen den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen \neine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen und wegen vor-\nsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a. eine weitere Ge-\nsamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden. Die \nmögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht \ndem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden \n(BGHSt 23, 98, 99). \n\nZwar stellt das Schweigen eines Urteils zu § 55 StGB u.U. \ndann keinen auf die Sachrüge hin zu prüfenden Erörterungs-\nmangel dar, wenn z.B. die Unterlagen für eine möglicherweise \ngebotene Gesamtstrafenbildung - trotz sachgerechter Ter-\nminsvorbereitung - nicht vollständig vorliegen und die Haupt-\nverhandlung allein wegen deshalb noch erforderlicher Erhe-\nbungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet wer-\nden würde (BGHR StGB § 55 Absatz 1 Satz 1 Anwendungs-\npflicht 4 m.w.N.). Vorliegend aber hat die Kammer die Mög-\nlichkeit der Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geprüft und \nin der Folge bewusst dem Beschlussverfahren überlassen, \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n(vgl. dazu BGH, Beschl. \nsondern diese übersehen \nv. 15.09.2006 - 2 StR 280/06). Denn es hat bei der Strafzu-\nmessung Vorstrafen zugrundegelegt (vgl. UA S. 9, 1. Absatz), \nobwohl zur Tatzeit nur eine Vorstrafe - vom 28.10.2003 wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - vorlag, was nahe legt, \ndass die Kammer die Gesamtstrafenfähigkeit der weiteren vo-\nrangegangenen Urteile nicht erkannt hat.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nIm Übrigen beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht, dass das \n\nLandgericht die verhängte Strafe dem gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 \n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, das \n\nVorliegen eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des \n\n§ 250 Abs. 3 StGB jedoch nicht erörtert hat. Bei der Prüfung des minder schwe-\n\nren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sog. \"ver-\n\ntypter\" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten \n\nMilderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen \n\n- was hier allerdings nicht eben nahe liegt - oder ob erst das Hinzutreten des \n\nvertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen lässt, \n\noder ob der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilder-\n\nte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH NStZ \n\n1999, 610). \n\n5 \n\nDer Senat hebt dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend \n\nden Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil nicht mit der gebotenen \n\nSicherheit auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel \n\nzum Nachteil des Angeklagten auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-293-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-293-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:36.081864+00:00"}}