{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_287-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"4 StR 287/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 287/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 13. Februar 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des schweren Raubes schuldig ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Ein-\n\nbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener ge-\n\nfährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Hin-\n\nsichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit für jedes Delikt die \n\ndafür vorgesehene Verjährungsfrist läuft (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. \n\n§ 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, Strafver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden tat-\n\neinheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 \n\nNr. 4 StGB), da auf die gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht \n\n(§ 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die Verjährung anknüpft \n\n(BGHSt 50, 138, 140). Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt. \n\n3 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den \n\nStrafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne \n\nden aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/4-str-287-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/4-str-287-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:34.524085+00:00"}}